Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Wechseln, ohne wirklich wechseln zu wollen geht das?
khh:
--- Zitat von: Christian Guhl am 09. Februar 2013, 18:36:05 ---... Wenn A jetzt teurer geworden ist, liegt damit ein geändertes Angebot vor, das der Kunde ablehnen kann.
--- Ende Zitat ---
bzw., das ohne ausdrückliche Annahme des Kunden kein Vertragsverhältnis begründet ?
--- Zitat ---§ 150 BGB Verspätete und abändernde Annahme
(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.
(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.
--- Ende Zitat ---
Didakt:
Zugegeben, die angezogenen BGB-Bestimmungen sprechen für sich. Kleiner Vorbehalt: Wir wissen nicht eindeutig, ob die ablehnende Mitteilung des Versorgers A an den Kunden mögli-cherweise eine einschränkende Klausel enthielt.
Was kann der Kunde in dieser verfahrenen Situation tun? Wenn noch keine Vertragsbestätigung des Versorgers A vorliegt, sollte er zutreffendenfalls die o. a. BGB-Bestimmungen gegenüber Versorger A für sich in Anspruch nehmen, eine Lieferbestätigung/Vertragsannahme strikt ablehnen und Versorger B davon in Kenntnis setzen, dass er am aktuellen Liefervertrag mit ihm festhält.
Sollte der Kunde aber vom Versorger A bereits eine Vertragsbestätigung erhalten haben, so könnte er gemäß § 143 (1) BGB die Anfechtung des ihm bestätigten Vertragsschlusses wegen fehlender Rechtsgrundlage erklären.
Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen (§142 (1) BGB).
Versorger B wäre gleichzeitig über diese Maßnahme zu informieren und aufzufordern, den bisherigen Vertrag uneingeschränkt fortzusetzen.
superhaase:
Es geht vielleicht auch einfacher und mit weniger Aufwand:
Dem penetranten Versorger A in einem Brief (Einschreiben mit Rückschein!) mitteilen, dass aufgrund der damaligen Ablehnung das Vertragsangebot erloschen ist und man das neue Vertragsangebot des Versorgers A ablehnt und die Rücknahme des Wechselvorgangs fordert.
Zweitens, mitteilen, dass man keine Einzugserlaubnis erteilt und jegliche Abbuchungen stornieren wird und jegliche Zahlung an Versorger A verweigern wird. Drittens ausdrücklich darauf hinweisen, dass man mögliche finanzielle Schäden aufgrund des nicht autorisierten Wechselvorgangs und etwaiger Versorgungsprobleme und Zwischenbelieferungen durch den Grundversorger einforderrn und auch gerichtlich eintreiben wird.
Wenn man das so schreibt, dann dürfte der Versorger A das Muffensausen kriegen und klein beigeben.
Wenn nicht, dann so durchziehen: Einfach jegliche Zahlung verweigern, bis der Versorger aktiv werden muss und schließlich klagen müsste.
Da kann man also zunächst sehr lange abwarten und sich zurücklehnen.
Und außerdem kann man sofort ein Ombudsverfahren einleiten, denn das kostet den Versorger schon mal einen kleinen Batzen Geld, so dass sich die Dreistigkeit für ihn schon nicht mehr gelohnt hat.
Der Hebel eines Verbrauchers ist gar nicht so kurz, denn wenn man jegliche Zahlung verweigert, dann hat der Versorger A erst mal gar nichts davon, außer unnötigen Kosten.
Der Verbraucher kann Tee trinken und dem Treiben erst einmal zusehen und muss nach dem einzigen eingeschriebenen Brief auch auf nichts weiteres mehr reagieren und hat erst mal keine weitere Arbeit mehr damit.
Energiefachmann:
Es geht sogar noch einfacher:
Das EnWG 2012 sieht vor, dass das 14-tägige Widerrufsrecht des Kunden frühestens mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung, jedoch nicht vor Lieferbeginn beginnt. Der Kunde kann also unabhängig vom Zugang der Lieferbestätigung sogar noch 2 Wochen nach Lieferbeginn rückwirkend den Vertrag mittels Widerruf aufheben, sofern der Lieferbeginn erst nach der Lieferbestätigung liegt, was hier nach Schilderung der Umstände der Fall zu sein scheint.
Etwas komplexer ist es nur bei rückwirkendem Lieferbeginn aufgrund Einzug. Da lässt sich der Lieferbeginn ja bis zu 6 Wochen in die Vergangenheit rückdatieren, aber das trifft ja nicht auf diesen Fall zu.
Energietourist:
@Energiefachmann
im Prinzip die einfachste Lösung. Praktisch aber mit Umwegen verbunden. Bei Lieferant B ist man nicht mehr Kunde und bei Lieferant A macht man vom Widerrufsrecht Gebrauch, man fällt also erstmal in die Grundversorgung und kann sich einen neuen Lieferanten suchen (das kann natürlich wieder Lieferant B sein, bei dem man bisher war, geht aber nicht nahtlos!)
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