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Autor Thema: Keine Widerspruchsmöglichkeit mit § 315 bei Fernwärme  (Gelesen 2968 mal)

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Offline Cremer

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Keine Widerspruchsmöglichkeit mit § 315 bei Fernwärme
« am: 11. November 2005, 09:31:14 »
Hallo Forum,


habe da gerade eine interessante Stellungnahme gefunden.

Gilt zwar bei Fernwärme, aber berührt auch unser Thema

http://www.agfw.de/45.0.html

Nach dieser Stellungnahme soll § 315 nicht möglich sein
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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Keine Widerspruchsmöglichkeit mit § 315 bei Fernwärme
« Antwort #1 am: 11. November 2005, 11:57:45 »
@Cremer

Der Titel Ihres Beitrages suggeriert eine Rechtslage, wie sie nicht besteht. § 315 BGB findet auch auf Fernwärempreise Anwendung.

Sie wissen aber schon, wer die AGFW ist?

Ebenso können Sie bei Ihren Stadtwerken nachfragen, ob § 315 BG auf Gas- und Strompreise Anwendung findet:

http://www.agfw.de/21.0.html

Die haben selbst eine entsprechende Literatur- und Rechtsprechungsliste, aus der sich auch ganz anderes ergibt:

www.agfw.de/762.0.html

Ich empfehle die Lektüre dieses, eben nicht ganz einfach zu lesenden Urteils des LG Neuruppin aus 2005:

http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/LG_Neuruppin_050603.pdf

Zitat von: \"Graf Koks\"
Was unter einer wirklichen Offenlegung der Kalkulation zu verstehen ist, hat jüngst noch einmal das LG Neuruppin in dem Verfahren 2 O 28/05 wie folgt dargelegt:

„Im Rahmen der Offenlegung der Kalkulation hat der Versorger mithin im Einzelnen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, welche allgemeinen und besonderen Kosten, die durch die Belieferung des Kunden mit Fernwärme entstehen, abzudecken sind; ferner, welchen Gewinn er zur Bildung von Rücklagen, zur Finanzierung von Investitionen oder zur Verzinsung des aufgenommenen Kapitals bzw. der Einlagen seiner Gesellschafter mit dem dem Kunden berechneten Preis erzielen wollte (BGH NJW-RR 92, 183 ff.).“

M.f.G.
Graf Koks






Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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