Energiepreis-Protest > FirstCon
Hat die FirstCon ein Problem?
khh:
--- Zitat von: Neu-Genosse am 03. Januar 2013, 21:48:42 ---... GmbH hat kein Haftungskapital mehr. Hilft da ein mögliches Darlehen des Gesellschafters? Ich denke wenn das nicht in Eigenkapital umgewandelt wird nicht. ...
--- Ende Zitat ---
Dann fragen Sie mal Ihren Steuerberater ! :D
FirstCon:
--- Zitat von: Neu-Genosse am 03. Januar 2013, 21:48:42 ---... und die GmbH hat kein Haftungskapital mehr. Hilft da ein mögliches Darlehen des Gesellschafters? Ich denke wenn das nicht in Eigenkapital umgewandelt wird nicht.
--- Ende Zitat ---
Unglaublich, wie Sie immer wieder Ihre betriebswirtschaftliche Inkompetenz unter Beweis stellen! Sich mit derartigen Beiträgen überhaupt an eine Öffentlichkeit zu trauen, ist schon erstaunlich. Vielleicht sollten Sie mal nachlesen, was im betriebswirtschaftlichen Sinne die Differenzierung zwischen Eigenkapital, Haftungskapital, Stammkapital und Liquidität ist, bevor Sie sich hier weiter zum Gespött machen.
masterflok:
--- Zitat von: FirstCon am 03. Januar 2013, 17:50:55 ---Der vorläufige Gewinn 2012 ist gut sechsstellig
--- Ende Zitat ---
Das haben schon viele Anbieter vor ihrer Pleite behauptet. Wobei ich mich frage, woher diese 6stellige Summe herkommen soll. Oder hat man die Setup-Kosten von 73.000€, die man von der EGNW haben möchte, noch immer in der Kalkulation? Hat man bereits die Gerichts- und Anwaltskosten für die verlorenen Verfahren abgezogen?
--- Zitat von: FirstCon am 03. Januar 2013, 17:50:55 ---Zu dem noch lange nicht abgeschlossenen Verfahren und dem nicht rechtskräftigen Urteil haben wir ja mit Ihrem Rechtsbeistand Stillschweigen vereinbart, an das wir uns selbstverständlich halten.
--- Ende Zitat ---
Man gedenkt also in die nächst höhere Distanz zu gehen? Ist man sich so sicher dort doch noch zu siegen? Oder denkt man sich "Ich habe zwar ein Drecksplatt auf der Hand, aber nur ein All-In könnte mich noch vor der Insolvenz schützen"?
Einige Genossen haben Klagen erhalten, in denen man die Forderungen aus der unrechtmäßigen Belieferung geltend machen möchte. Was gedenken Sie denn vorzulegen, wenn die Frage nach dem Vertragsverhältnis auftaucht? Doch wohl nicht den Kooperationsvertrag mit der EGNW, der bereits von der ersten Instanz zweifelsfrei als unrechtmäßig beurteilt wurde!
Neu-Genosse:
@khh
das werde ich tun. ;)
@firstcon
Den Anregungen, die mir ein Geschäftsführer persönlich gibt, werde ich mich natürlich nicht verschliessen und mich informieren.
@masterflok
alle Beträge aus den Klagen sind natürlich als Forderungen in der Bilanz enthalten, in Gedanken sollten man um diese Beträge das Ergebnis wohl schon einmal revidieren.
masterflok:
In einer Schlichtungsempfehlung zum vorliegenden Fall heißt es in der Begründung
--- Zitat ---Ein Vertrag, auf dessen Grundlage eine Bezahlung hätte verlangt werden können, liegt nicht vor.
Weder ist ein ausdrücklicher Vertrag zwischen den Beteiligten geschlossen worden, noch ist die Regelung über das Zustandekommen von Verträgen der StromGW heranzuziehen. Dieses gilt für das Verhältnis von Grundversorger zu Verbraucher, sie ist nicht auf andere Unternehmen übertragbar.
Auch ist der Kooperationsvertrag mit dem Vorlieferanten keine vertragliche Grundlage für die Belieferung des Verbrauchers. Verträge zulasten Dritter sind mit einigen, gesetzlich genau bestimmten Ausnahmen, nicht zulässig. Nichts anderes wäre jedoch der Vertrag, in dem ein Unternehmen mit einem weiteren Unternehmen die Übernahme sämtlicher Kunden vereinbart.
Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe eine Information über den Wechsel erhalten und daraufhin sein Sonderkündigungsrecht nicht ausgeübt, ist zum einen durch den Beschwerdeführer bestritten, zum anderen ist es durchaus zweifelhaft, ob hier ein Vertragsschluss durch konkludente Annahme möglich war. Auch ein solcher Vertrag unterliegt bestimmten Voraussetzungen und ist gerade im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern nur sehr eingeschränkt denkbar. Hierzu ist es jedoch zwingend notwendig, dass der Verbraucher von dem Angebot Kenntnis erhält. Diese Kenntnis muss derjenige nachweisen, der sich auf den Vertrag beruft. Das ist vorliegend nicht gelungen.
Ein möglicher Anspruch resultiert damit höchstens aus einem Wertersatzsanspruch. Die Beschwerdegegnerin hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Wertersatz für die Belieferung zwischen dem 1. Juli 2012 und dem 31. Juli 2012 gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. i. V. m. § 818 Abs. 2 BGB. Zwar hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in dieser Zeit mit Strom beliefert, den die Beschwerdeführerin verbraucht hat. Dafür muss er grundsätzlich Wertersatz leisten.
Dem steht im vorliegenden Fall § 814 BGB jedoch entgegen. § 814 BGB steht einem Anspruch auf Wertersatz dann entgegen, wenn der Leistende positiv gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Ein „Kennen müssen" genügt nicht, selbst wenn die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht (Palandt-Sprau, 72. Auflage, Rdnr. 3 zu § 814 BGB).
Die Beschwerdegegnerin hatte positive Kenntnis davon, dass die Belieferung des Beschwerdeführers durch den Vorlieferanten zum 30. Juni 2012 enden sollte.
Vorliegend ist durch die Beschwerdegegnerin selbst anhand des vorgelegten Vertrages vorgetragen worden, dass sie zum einen sämtliche Kundendaten des Vorlieferanten erhalten hat, zum anderen, dass sie die Kommunikation mit den Kunden des Vorlieferanten ab dem 6. Juni 2012 mit Briefkopf des Vorlieferanten besorgt hat. Dies bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin selbst mit der Kündigungsbestätigung vom 12. Juni 2012 dem Beschwerdeführer bestätigt hat, dass sein Vertrag zum 30. Juni 2012 enden würde.
--- Ende Zitat ---
Tja Herr Kreye, ich würde sagen, Sie stehen ziemlich alleine da ;)
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