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Autor Thema: Versorger Care Energy  (Gelesen 911590 mal)

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Offline khh

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #630 am: 11. Juli 2013, 20:16:01 »
in WIKI kann man jetzt lesen:

Zitat
Im Mai 2012 verlor das Unternehmen eine Klage vor dem Landgericht Berlin ...

@ Energiesparer51

Das war in diesem Thread bereits vor drei Monaten zu lesen (siehe Antworten #141 ff).  ;)

Nachtrag: Besonders interessant die Ausführungen des LG zum Thema "Schein-Contracting !
« Letzte Änderung: 11. Juli 2013, 21:31:29 von khh »
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline Energiesparer51

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #631 am: 11. Juli 2013, 21:51:59 »
Danke, tut mit leid, dass mir das nicht mehr present war.
Trau keinem Pseudowissenschaftler!

Offline SabbelMR

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #632 am: 12. Juli 2013, 11:34:07 »
Der Verband kommunaler Unternehmen äußert sich auch zu der geplanten Abrechnungsumstellung:

http://www.vku.de/service-navigation/recht/mk-power-kuendigt-umstellung-der-netznutzung-auf-kunden-an-08072013.html


Auszug:

Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat sich u.a. gegenüber dem VKU in einem Schreiben vom 05.07.2013 zu der rechtlichen Einschätzung geäußert.

[..]

Jedenfalls die der Bundesnetzagentur bekannten und bislang offenbar auch allen Belieferungsverhältnissen der mk-power zugrunde liegenden Geschäftsbedingungen (http://www.care-energy-online.de/informationsmaterial/ce_informationspackage_jan-2013.pdf) dürften eine hinreichend konkrete Bevollmächtigung im oben beschriebenen Sinne nicht enthalten, zumal das ebenfalls von mk-power veröffentliche Auftragsmuster zugleich ausführt: "Alle Preise verstehen sich in Euro und als Endpreise (brutto) inkl. aller Steuern und Abgaben. Zusätzliche Kosten fallen nicht an."
« Letzte Änderung: 12. Juli 2013, 11:41:30 von SabbelMR »

Offline SabbelMR

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #633 am: 12. Juli 2013, 11:47:49 »
[..] Wobei das Bußgeld wohl das kleinste aller Probleme sein dürfte.

Richtig.


Zumal der Bußgeldbescheid sich ja gegen Herrn Kristek als natürliche Person richtete (das wird oft in der Presse nicht richtig wieder gegeben).

In Angesicht von Kristeks mutmaßlicher bisheriger Einkünfte allein aus der ihm als Privatperson wohl zustehenden Vertriebsprovisionsbeteiligung für jeden Energievertrag innerhalb des MLM-Vertriebssystems dürfte der Mensch +/- 40.000€ "aus der Portokasse" zahlen.


Abgesehen davon hat der Care Energy-Hausjurist ja wohl im Strafrecht umfangreiche, insbesondere private Erfahrung :D.

(vgl. z.B. http://www.facebook.com/notes/care-energy/presseanfrage-von-zdf-redaktion-frontal21/532674443460266 , Punkt 18).


...da dürfte die Abwehr so einer kleinen OWi-Angelegenheit doch ein Klacks sein ;).
« Letzte Änderung: 12. Juli 2013, 11:56:32 von SabbelMR »

Offline RR-E-ft

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #634 am: 12. Juli 2013, 12:04:04 »
Der Verband kommunaler Unternehmen äußert sich auch zu der geplanten Abrechnungsumstellung:

http://www.vku.de/service-navigation/recht/mk-power-kuendigt-umstellung-der-netznutzung-auf-kunden-an-08072013.html


Auszug:

Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat sich u.a. gegenüber dem VKU in einem Schreiben vom 05.07.2013 zu der rechtlichen Einschätzung geäußert.

[..]

Jedenfalls die der Bundesnetzagentur bekannten und bislang offenbar auch allen Belieferungsverhältnissen der mk-power zugrunde liegenden Geschäftsbedingungen (http://www.care-energy-online.de/informationsmaterial/ce_informationspackage_jan-2013.pdf) dürften eine hinreichend konkrete Bevollmächtigung im oben beschriebenen Sinne nicht enthalten, zumal das ebenfalls von mk-power veröffentliche Auftragsmuster zugleich ausführt: "Alle Preise verstehen sich in Euro und als Endpreise (brutto) inkl. aller Steuern und Abgaben. Zusätzliche Kosten fallen nicht an."

Zutreffend weist der VKU darauf hin, dass nichts auf eine Bevollmächtigung zum Abschluss entgeltpflichtiger Verträge mit den Netzbetreibern hinweist, wenn der Stromlieferant mit den Kunden einen all-inclusive- Strompreis vereinbart hat.

Auf seiner fb- Seite behauptet care energy wohl, es würde sich um den unentgeltlichen Abschluss von Netznutzungsverträgen handeln, der mit keinen Kosten für die Kunden verbunden wären. Tatsächlich wird durch den Abschluss solcher Netznutzungsverträge eine bisher nicht bestehende Zahlungsverpflöcihtung der Kunden gegenüber den Netzbetreibern zur Zahlung der Netznutzungsentgelte begründet.

care energy behauptet dort weiter, es ginge nur um die Erhöhung der Transparenz für den Kunden. Dabei ist der Energielieferant bereits nach § 40 Abs. 2 Nr. 7 EnWG verpflichtet, in seinen Abrechnungen die Netznutzungsentgelte und deren Bestandteile transparent gesondert auszuweisen.


Zitat
§ 40 Strom- und Gasrechnungen, Tarife
(1) Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher müssen einfach und verständlich sein. Die für Forderungen maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen.
(2) Lieferanten sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher

1.
    ihren Namen, ihre ladungsfähige Anschrift und das zuständige Registergericht sowie Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
2.
    die Vertragsdauer, die geltenden Preise, den nächstmöglichen Kündigungstermin und die Kündigungsfrist,
3.
    die für die Belieferung maßgebliche Zählpunktbezeichnung und die Codenummer des Netzbetreibers,
4.
    den ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeitraum und bei Haushaltskunden Anfangszählerstand und den Endzählerstand des abgerechneten Zeitraums,
5.
    den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums,
6.
    bei Haushaltskunden unter Verwendung von Grafiken darzustellen, wie sich der eigene Jahresverbrauch zu dem Jahresverbrauch von Vergleichskundengruppen verhält,
7.
    die Belastungen aus der Konzessionsabgabe und aus den Netzentgelten für Letztverbraucher und gegebenenfalls darin enthaltene Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung beim jeweiligen Letztverbraucher sowie
8.
    Informationen über die Rechte der Haushaltskunden im Hinblick auf Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b einzurichtenden Schlichtungsstelle und deren Anschrift sowie die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas

gesondert auszuweisen. Wenn der Lieferant den Letztverbraucher im Vorjahreszeitraum nicht beliefert hat, ist der vormalige Lieferant verpflichtet, den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums dem neuen Lieferanten mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

Sollte care energy hingegen die Kunden gar nicht mit Strom, sondern nur mit Nutzenergie beliefern, würden für diese Belieferung keine Netznutzungsentgelte entstehen, sondern nur für die Belieferung der mk- grid durch mk- energy an den einzelnen Abnahmestellen.
Für die Belieferung der mk grid mit Strom hätte weiter mk energy als Stromlieferant die Netznutzungsentgelte zu tragen.
Gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 7 EnWG hätte mk energy in den Verbrauchsabrechnungen gegenüber mk mgrid die Netznutzungsentgelte transparent gesondert auszuweisen.


Wie care energy darauf kommt, dass durch die Belieferung der Kunden mit Nutzenergie für diese Kosten der Netznutzung entstehen könnten, die für die Kunden transparent erkennbar sein sollten, bleibt unerfindlich. 
« Letzte Änderung: 12. Juli 2013, 12:13:45 von RR-E-ft »

Offline SabbelMR

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #635 am: 12. Juli 2013, 12:19:17 »
Die Ansicht, der Endverbraucher selbst sei Netznutzer und es könnten daher in dessen Namen eigenstädige Netznutzungsverträge mit den Verteilnetzbetreibern geschlossen werden, ist eben etwas "inkompatibel" zu der Darstellung an anderer Stelle, wonach einzig die mk-grid "Empfänger" des von der mk-energy gelieferten Stroms sei (und damit die mk-energy angeblich nicht EEG-umlagepflichtig) ;).

Konsequenterweise müsste dann ja die Netznutzung alleinige Sache der mk-grid sein, da diese ja die Kundenanlagen zwecks Nutzenergieerzeugung betreibt und als "letztes Glied" in der Kette mk-energy -> mk-grid -> mk-power -> Endverbraucher überhaupt Strom abnimmt. Jenseits der mk-grid geht es ja aus Sicht von Care Energy nur noch um die Weiterreichung von Nutzenergie.


Schließlich tritt die mk-grid gegenüber dem Endverbraucher ja selbst als Netzbetreiber (dessen eigenen Hausnetzes) auf und vergütet diesem intern 1 Cent / kWh für die Nutzung der Kundenanlagen, wobei im Gegenzug die mk-power dem Kunden wiederum 1 Cent / kWh für die Energiedienstleistung (im EDL "Standard") berechnet (vgl. Vertragsunterlagen Care Energy).

Daraus wäre wohl zu schlussfolgern, daß der einzige "Netzbetreiber", mit dem der Endverbraucher in möglichen Vertragsverhältnissen steht, nur die mk-grid sein kann. Die Netze des Verteilnetzbetreibers wiederum würden wohl wiederum alleinig durch die mk-grid genutzt, die sich ja von der mk-energy mit Strom beliefern lässt, um mit diesem die abgetretenen nutzenergieerzeugenden Kundenanlagen zu betreiben.


Es passt einfach nicht in die Logik dieses gedanklichen Konstrukts, daß im Namen des Endverbrauchers nun ein Netznutzungsvertrag mit dem Verteilnetzbetreiber geschlossen werden soll, obwohl der Endverbraucher dessen Netze entsprechend der bisherigen Darstellung durch Care Energy doch eigentlich gar nicht nutzt.



Care Energy fordert an anderer Stelle in eigener Sache "mehr Rechtssicherheit". Die wird der Kunde aber im Verhältnis zu Care Energy auch erwarten dürfen.
« Letzte Änderung: 12. Juli 2013, 12:36:35 von SabbelMR »

Offline RR-E-ft

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #636 am: 12. Juli 2013, 12:35:22 »
Möglichrweise hat MK längst den Überblick darüber verloren, was sein Geschäftsmodell überhaupt ausmachen soll.

Die Kunden werden vorgeblich mit Nutzenergie beliefert und dann kommt man plötzlich auf die Idee, diese Kunden würden mit Strom beliefert und müssten deshalb die Netznutzungsentgelte klar transprent ersehen können, obschon § 40 Abs. 2 Nr. 7 EnWG klare Vorgaben macht.

Die Abrechnungen, die mk energy vorgeblich an mk grid für Stromlieferungen stellt, möchte man sehen.

Offline SabbelMR

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #637 am: 12. Juli 2013, 12:38:37 »
Werden die Kunden nun plötzlich doch mit Strom beliefert, wäre wohl die mk-power EEG-umlagepflichtig.

Diese Ansicht dürfte im Verfahren vor dem LG Hamburg wegen nicht geleisteter EEG-Zahlungen "nicht gut kommen".



PS:

Noch weniger als 2 Wochen bis zur für den 25.07. anberaumten Urteilsverkündung..


PPS:

Care Energy mag nun möglicherweise argumentieren, die Anmeldung der mk-grid an der Entnahmestelle sei der Unternehmensgruppe in der Vergangenheit ja durch diverse Verteilnetzbetreiber und Gerichte "böswillig" verwehrt geblieben. Demnach "liefen" die Entnahmestellen nun "leider" im Sinne der NAV auf den Endverbraucher.

Sollte die mk-grid aber weiterhin auf den Kundenanlagen Nutzenergie produzieren wollen, so kann nicht plötzlich der Endverbraucher Nutzer der Netze des Verteilnetzbetreibers sein. Dessen Netze wurden ja bereits durch die mk-grid genutzt, die schließlich die nutzenergieproduzierenden Kundenanlagen mit Strom betreibt. Eine "nochmalige" / doppelte Nutzung der Netze des Verteilnetzbetreibers durch den Endkunden im Rahmen des Bezug von daraus generierter Nutzenergie über die mk-power als Zwischenhändler erschließt sich nicht, da für die Weiterreichung der Nutzenergie ja allenfalls nur noch das Hausnetz des Endkunden selbst in Anspruch genommen wird (eigentlich nicht mal das).
« Letzte Änderung: 12. Juli 2013, 12:49:12 von SabbelMR »

Offline RR-E-ft

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #638 am: 12. Juli 2013, 12:44:04 »
Soweit ersichtlich wurde mk-energy wegen der EEG- Umlagezahlung gem. § 37 Abs. 2 EEG auf Zahlung verklagt.

Nach dem von MK geschilderten Geschäftsmodell beliefert mk energy ausschließlich  mk grid, die den Strom in Nutzenergie umwandelt, folglich durch Umwandlung verbraucht.

Demnach wäre mk grid Letztverbraucher im Sinne des EnWG und in den Abrechnungen der mk-energy gegenüber mk-grid müssten gem. § 40 Abs. 2 Nr. 7 EnWG die Netznutzungsentgelte transparent gesondert ausgewiesen werden. Zugleich wäre mk-energy gem. § 37 Abs. 2 EEG gegenüber den ÜNB zahlungsverpflichtet.

Offline SabbelMR

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #639 am: 12. Juli 2013, 12:51:29 »
Nach dem von MK geschilderten Geschäftsmodell beliefert mk energy ausschließlich  mk grid, die den Strom in Nutzenergie umwandelt, folglich durch Umwandlung verbraucht.

Demnach wäre mk grid Letztverbraucher im Sinne des EnWG und in den Abrechnungen der mk-energy gegenüber mk-grid müssten gem. § 40 Abs. 2 Nr. 7 EnWG die Netznutzungsentgelte transparent gesondert ausgewiesen werden. Zugleich wäre mk-energy gem. § 37 Abs. 2 EEG gegenüber den ÜNB zahlungsverpflichtet.

Eben.

Und da die mk-grid dem Verteilnetzbetreiber bereits die Nutzung dessen Netze vergütet haben müsste (über die Rechnungen der mk-energy) bleibt unklar, wieso nun zusätzlich noch der Endkunde dem Verteilnetzbetreiber Entgelte für eine nicht ersichtliche Inanspruchnahme dessen Netzes schulden sollte.


Im Übrigen ist Care Energy ja bekanntermaßen der Ansicht, bei der Produktion von Nutzenergie seitens der mk-grid werde der von der mk-energy gelieferte Strom eben nicht im Sinne des EEG letztverbraucht. Das Care Energy da wohl insb. i.S. der Rechtssprechung des OLG Frankfurt irrt, hatten Sie hier im Thread ja schon mehrfach treffend dargelegt.
« Letzte Änderung: 12. Juli 2013, 13:05:01 von SabbelMR »

Offline SabbelMR

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #640 am: 12. Juli 2013, 12:56:57 »
Im Großen und Ganzen mag also die angestrebte Abrechnungsumstellung den Nebeneffekt eines verdeckten Eingeständnisses haben, daß Care Energy eben doch "nur" Stromlieferant ist. Denn ansonsten würde wohl seitens des Endkunden gar keine direkte Nutzung der Netze des Verteilnetzbetreibers erfolgen können.

Damit wäre das erdachte "EEG-Einsparungsmodell", das von Kristek ja stets dementiert wurde, aber faktisch in laufenden Gerichtsprozessen offenbar seitens Care Energy "eingefordert" wird, gedanklich wohl hinfällig.

Offline SabbelMR

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #641 am: 12. Juli 2013, 13:10:01 »
Ich hoffe im Übrigen sehnlichst auf die baldige Auflösung, wonach es sich bei der Figur Martin Kristek um ein Langzeit-Undercover-Satireprojekt des Magazins Titanic zur Energiewirtschaft handele.

Offline RR-E-ft

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #642 am: 12. Juli 2013, 14:12:44 »
Wie die ZfK berichtet, sollen erste Abmahnungen durch Care Energy wegen der Mehrwertsteuer auf EEG- Umlage erfolgt sein:

http://www.zfk.de/unternehmen/energiemarkt/artikel/care-mahnt-wegen-brutto-eeg-umlage-ab.html

Tatsächlich wird die Mehrwerteuer von den Stromlieferanten auf den Gesamtstrompreis ausgewiesen, weil es sich bei der Belieferung mit Strom für den Stromlieferanten um eine steuerbare Leistung handelt, hinsichtlich derer er umsatzsteuerpflichtig ist.

Einschätzung der Kollegen Höch & Partner:

http://www.hoech-partner.de/blog/tag/care-energy/

Siehe auch:

http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18360.msg101829.html#msg101829
« Letzte Änderung: 12. Juli 2013, 14:22:21 von RR-E-ft »

Offline SabbelMR

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #643 am: 12. Juli 2013, 17:17:52 »
Da stellt sich doch die Frage, wie Care Energy das eigentlich auf den eigenen Nutzenergie-Rechnungen handhabt (bzw. warum diese offenbar verwirrte Argumentation überhaupt ins Feld geführt wurde).

Zumindest an TransnetBW will Care Energy ja laut eigenen Angaben durchgängig eine "freiwillige" EEG-Umlage i.H.v. 2,0 Ct. / kWh abgeführt haben. Bei den anderen 3 ÜNBs, an die die Zahlungen wohl seit längerem komplett eingestellt worden, droht die Verurteilung zur Nachzahlung - potentiell auch bei TransnetBW, sollten die jemals Klage auf die Differenz erheben.


Sieht sich Care Energy selbst dann auch von der Entrichtung der Umsatzsteuer auf diesen Preisbestandteil des Nutzenergiepreises befreit?

Das zuständige Finanzamt dürfte sich freuen ;).
« Letzte Änderung: 12. Juli 2013, 17:22:26 von SabbelMR »

Offline Energiesparer51

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #644 am: 12. Juli 2013, 23:21:40 »
www.eon-netz.com/pages/ehn_de/.../Netzanschluss/.../NN_Vertrag.pdf


vhttp://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=2&ved=0CDUQFjAB&url=http%3A%2F%2Fwww.eon-netz.com%2Fpages%2Fehn_de%2FVeroeffentlichungen%2FNetzanschluss%2FMustervertraege%2Fpdf_mustervertraege%2FNN_Vertrag.pdf&ei=fnHgUZucDMyRswa7hYDQCw&usg=AFQjCNGh7Pg34EDFijkJgTDLRhnxKTNIlA&bvm=bv.48705608,d.Yms

ein Beispiel für einen Netznutzungsvertrag

Zitat
Rechnungslegung
(19) ENE stellt dem Netznutzer jeweils nach Ablauf eines Monats Abschläge in Rechnung.
Nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes erfolgt eine Endabrechnung durch ENE.
(20) Rechnungen sind zu dem in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch
zwei Wochen nach Rechnungszugang fällig. Die Rechnungen sind gebührenfrei und ohne
Abzug zu zahlen. Bei verspäteter Zahlung ist ENE berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher
Höhe zu berechnen.
(21) Einwände gegen die Richtigkeit einer Rechnung berechtigen nur dann zum Zahlungsaufschub
oder zur Zahlungsverweigerung, soweit offensichtliche Fehler vorliegen.
(22) Gegen Ansprüche der ENE kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

Also ganz normale Rechnungslegung.
Trau keinem Pseudowissenschaftler!

 

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