Energiepreis-Protest > Care-Energy AG
Versorger Care Energy
RR-E-ft:
Gesendet wird aus Berlin- Moabit.
http://www.presseportal.de/pm/80959/2539162/
SabbelMR:
Och bitte nicht schon wieder der Farenski ::)..
Wäre nicht die Frage der Vertragslage (Energiedienstleistungs-Vertrag / entkoppelter Strombeschaffungsvertrag / Anlagenabtrittsvertrag - was besteht fort, was nicht?) bei einem Fall in die Ersatzversorgung viel interessanter zu diskutieren ;)?
SabbelMR:
PS:
Die Thüringische Landeszeitung / Thüringer Allgemeine zum Thema Ersatzversorgung für Care Energy-Kunden im Netzgebiet der TEN:
http://www.tlz.de/startseite/detail/-/specific/Energieversorger-Care-Energy-ohne-Netzzugang-Kunden-erhalten-Ersatzversorgung-343290163
Entspricht im Wesentlichen des von EviSell bereits verlinkten Artikels der Verbraucherzentrale.
In den Artikeln fehlt mir aber die Information, dass - im Gegensatz zu den bisherigen Insolvenzen auf dem Strommarkt - im Fall von Care Energy mehrere Verträge mit dem Unternehmen bestehen. Beispielsweise umfasst laut AGB EDL der Energiedienstleistungsvertrag ausdrücklich nicht den Zukauf von Strom als Ausgangsenergie der Nutzenergiebereitung, welchen die AGB EDL auch ausdrücklich nicht regelten (weiterführende AGB diesbezüglich gab es aber von Care Energy offenbar nie). Dies sei vielmehr ein eigenständiger Vertrag, der offenbar weitestgehend "formlos" durch Ankreuzen des Energietarifs zusätzlich zum gewünschten EDL-Modell auf dem seinerzeit verwendeten Auftragsformular vereinbart wurde.
Es ist daher m.E. sehr wichtig, als betroffener Kunde gegenüber Care Energy klarzustellen, daß sämtliche Vertragsbeziehungen außerordentlich gekündigt werden sollen, um späteren Unstimmigkeiten vorzubeugen.
Laut AGB EDL gelten alle anhängenden Verträge mit Beendigung des EDL-Vertrags ebenfalls als beendet, sofern der Kunde nichts Gegenteiliges wünscht.
Die Frage wäre aber, ob ein Sonderkündigungsrecht für den EDL-Vertrag überhaupt besteht, da ja die Strombeschaffung zur Nutzenergiebereitung eben ausdrücklich nicht teil des EDL-Vertrags ist. Die (ohnehin öminöse, aber jedenfalls theoretisch für sich alleine bereits kostenpflichtige) "Energiedienstleistung" mag also unter Umständen sogar bei Zwangs-Wechsel des Stromzulieferers zum Grund-/Ersatzversorger weiterhin erbracht werden (können).
Insofern wird hier m.E. die hilfsweise ordentliche Kündigung (neben der fristlosen außerordentlichen) aller geschlossenen Verträge um so wichtiger.
Im Falle der Insolvenzen Teldafax uvm. war das Vertragskonstrukt ein einfacheres. Deswegen mag für Care Energy nicht 1:1 gelten, was dort galt.
SabbelMR:
Selbstverständlich ist es von nicht zu unterschätzender Wichtigkeit, daß neben innovativer Tarife zur Nutzenergieverwurschtelung die anderen Geschäftsbereiche der mk-group auf Trab bleiben.
Sei es die Planung irgendwelcher 70 "Energie-Shops" im Bundesgebiet, ein eigener Energy-Drink oder die "Columbus Challenge" - das Musikprojekt im Haus MK.
Kristek als DJ, umgeben von Heerscharen an hüpfenden Hintern und Brüsten. Prosit!
Columbus Challenge - Penthouse PRE - Cover Release Party
khh:
--- Zitat von: SabbelMR am 21. August 2013, 15:36:26 ---Wäre nicht die Frage der Vertragslage (Energiedienstleistungs-Vertrag / entkoppelter Strombeschaffungsvertrag / Anlagenabtrittsvertrag
- was besteht fort, was nicht?) bei einem Fall in die Ersatzversorgung viel interessanter zu diskutieren ;)?
--- Ende Zitat ---
Ja, und vielleicht sagt der Rechtsexperte des Forums dazu ja auch noch etwas ?
Übrigens, Sie meinen sicherlich "Anlagenabtretungsvertrag", unter "Abtritt" verstehe ich jedenfalls etwas ganz anderes
("für's Klo" würde bei manchen Aktivitäten und Erklärungen von CE allerdings auch durchaus passen). ;)
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