Energiepreis-Protest > Care-Energy AG

Versorger Care Energy

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SabbelMR:
Soderle ... Kalender sagt heute ist der 24.07.

Mal schauen, ob es morgen etwas aus Richtung LG Hamburg in Sachen Care Energy zu hören gibt..

SabbelMR:
E voilà:

Pressemeldung: mk-energy legt Berufung gegen Urteil des LG Hamburg im Verfahren mk-energy - Amprion ein "Urteil widerspricht inhaltlich 5 rechtskräftigen Landgerichtsurteilen"



--- Zitat von: http://www.presseportal.de/pm/80959/2521774/ ---"Wir werden in diesem und allen vergleichbaren Verfahren eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof herbeiführen. Entsprechend gehen wir gegen die heutige Entscheidung des Landgerichts Hamburg bezüglich einer Rechnung zur EEG-Umlage in Höhe von 453.046,83 Euro in Berufung. Bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts durch den Bundesgerichtshof werden wir weiterhin alle aus unserer Sicht falsch an uns gestellten Rechnungen zurückweisen." erklärte Martin Kristek, Inhaber und Geschäftsführer der mk-group Holding GmbH anlässlich der Urteilsverkündung im Verfahren mk-energy / Amprion. "Da das Urteil des LG Hamburgs fünf Urteilen anderer Landgerichte widerspricht, ist die Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof als letzte Instanz unumgänglich. 5 verschiedene Landgerichte haben uns verurteilt nicht Letztverbraucher im Sinne des Gesetzes zu sein (u.a. LG Konstanz, Urteil vom 13.4.2012; LG Mühlhausen, Urteil vom 19.4.2012; LG Wiesbaden, Beschluss vom 29.3.2012), nun verurteilt uns das LG Hamburg dazu Letztverbraucher zu sein und entsprechende Zahlungen zu leisten. Dies werden wir so nicht hinnehmen, wir sind auf eine lange juristische Auseinandersetzung auf Grund dieser absurden Rechtsunsicherheit eingestellt. Entsprechend hat die heutige Entscheidung des LG Hamburg auf Grund der anstehenden Berufung keine Auswirkung auf andere Verfahren mit anderen Netzbetreibern, die voraussichtlich ebenfalls erst durch den Bundesgerichtshof abschließend einheitlich geklärt werden."

[..]

Hintergründe des Verfahrens:

Der Rechtsstreit

Im Verfahren geht es um eine Rechnung, welche die Amprion an die mk-energy Ihr Energieversorger GmbH & Co. KG gestellt hat. Die mk-energy Ihr Energieversorger GmbH & Co. KG beliefert die mk-grid, die nach herrschender Rechtsprechung nicht Letztverbraucher ist, weshalb die mk-group die Rechnung zurück gewiesen hat. Grundsätzlich muss, unabhängig von der Art der Belieferung, der Empfänger einer Rechnung der EEG-Umlage das Unternehmen sein, das den Letztverbraucher beliefert.

Der Streitwert des Verfahrens liegt bei 453.046,83 Euro. Weitere Rechnungen an Unternehmen der mk-group sind von diesem Urteil nicht betroffen, es resultieren keine weiteren Zahlungsverpflichtungen. Die Amprion kann trotz der Berufung, die mk-energy Ihr Energieversorger GmbH & Co. KG einlegen wird, die Zahlung der 453.046,83 Euro fordern, wenn sie diese Summe bei Gericht als Sicherheit hinterlegt. Alternativ wird die mk-group auf Anforderung die Rechnungssumme auf einem Treuhandkonto hinterlegen. [..]

[..]

Die Unternehmen der mk-group haben ihre Geschäftsprozesse pflichtgemäß der herrschenden Rechtsprechung angepasst, nach der kein Unternehmen der mk-group Letztverbraucherstatus hat. Das heutige Urteil des LG Hamburg steht inhaltlich gegen die 5 Urteile anderer Landgerichte und wird entsprechend juristisch angefochten, da es unmöglich ist, gleichzeitig Letztverbraucher und Nicht-Letztverbraucher zu sein. Die Situation ist bis zur letztinstanzlichen Klärung der Letztverbraucherfrage für die Unternehmen der mk-group wie für die Übertragungsnetzbetreiber unbefriedigend. [..]
--- Ende Zitat ---


..und wieder verwechselt Kristek den Letztverbraucherstatus im Sinne der NAV / den GPKE (dieser und nur dieser war Gegenstand der Rechtsstreite mit verschiedenen Verteilnetzbetreibern, auf die sich Kristek bezieht) mit dem Letztverbraucherstatus im Sinne des EEG.

Siehe hierzu auch Urteil des OLG Frankfurt**, das wohl eher die "geltende Rechtssprechung" darstellen dürfte.



PS:

Interessant wäre, ob das Gericht durch Anerkennung der Rechnung des ÜNB Amprion - neben der Feststellung, daß mk-energy als Lieferant eines Letztverbrauchers i.S. des EEG umlagepflichtig sei - gleichzeitig mk-energy auch das Grünstromprivileg für den zugrundeliegenden Zeitraum aberkannt hat oder nicht.

Diesbezüglich gab es ja auch fundamentale Mißverständnisse seitens Care Energy (Stichwort Doppelvermarktungsverbot uvm.).

Hierfür müsste man - in Angesicht der Tatsache, daß die Forderung offenbar seitens des Gerichts in voller Höhe anerkannt wurde (vgl. Pressemitteilung Care Energy) - in Erfahrung bringen, welche Berechnung (EEG-Umlage mit oder ohne Grünstromprivileg) Amprion bei Rechnungslegung und Klage zugrunde gelegt hatte.

SabbelMR:
**):
Zur Erinnerung - OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.04.2012 (Az. 21 U 41/11):



--- Zitat von: http://openjur.de/u/368530.html ---[..]

12
Soweit die Beklagte sodann noch anführt, sie sei nicht als Anschlussnutzer im Sinne von § 1 Abs. 3 Niederspannungsanschlussverordnung (im Folgenden NAV) anzusehen, erschließt sich die Relevanz dieses Vorbringens nicht, da es vorliegend um die Frage geht, ob die Beklagte Letztverbraucher im Sinne der hier relevanten Gesetze (Anm.: EEG / KWKG) ist, und nicht ihre Einordnung als Anschlussnutzer im Sinne der NAV Gegenstand des hier zu entscheidenden Rechtsstreits ist. Zwar ist gemäß § 1 Nr. 3 NAV Anschlussnutzer jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses einen Anschluss an das Niederspannungsnetz zur Entnahme von Elektrizität nutzt. Entsprechend liegt mit der Eigenschaft der Beklagten als Letztverbraucher eine Voraussetzung für ihre Einordnung als Anschlussnutzer im Sinne der Niederspannungsanschlussverordnung vor. Ob die weiteren Voraussetzungen ebenfalls gegeben sind, bedarf hier aber ebenso wenig einer näheren Erörterung wie die Frage, ob neben der Beklagten etwa auch deren Kunden als Anschlussnutzer im Sinne der Niederspannungsanschlussverordnung anzusehen sind. Im Übrigen kann die Beklagte ebenso aus § 21 NAV oder § 16 Abs. 4 iVm § 8 Abs. 1 NAV kein überzeugendes Argument für ihre Einordnung als Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des EEG oder des KWKG herleiten. Sofern nämlich die Beklagte als Anschlussnutzer anzusehen sein sollte und ihr hierdurch rechtliche Verpflichtungen aus der NAV entstehen sollten, resultierte hieraus nur ihre Obliegenheit, durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit ihren Kunden sicherzustellen, dass sie ihren Verpflichtungen Dritten gegenüber nachkommen kann. Sollte es die Beklagte versäumt haben, derartige, in ihrem Interesse liegende Handlungsmöglichkeiten vertraglich sichergestellt zu haben, ginge dies zu ihren Lasten und könnte zu keiner derart geänderten rechtlichen Einordnung der Beklagten führen, dass diese nicht als Letztverbraucher im Sinne des EEG oder des KWKG einzuordnen ist. [..]
--- Ende Zitat ---

Energiesparer51:
Hier ein Artikel in der ZfK zum Urteil des LG Hamburg

http://www.zfk.de/politik/artikel/urteil-care-energy-muss-eeg-umlage-zahlen.html

und Handelsblatt:
http://www.handelsblatt.com/unternehmen/industrie/billigstromanbieter-care-energy-muss-energieumlage-zahlen/8550106.html

SabbelMR:
Aufschlussreich aus dem Handelsblatt-Artikel - Zitat:



--- Zitat von: http://www.handelsblatt.com/unternehmen/industrie/billigstromanbieter-care-energy-muss-energieumlage-zahlen/8550106.html ---Amprion dagegen pocht auf sein Recht. „Auch im Fall der Berufung durch die Gegenseite werden wir die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung betreiben“, sagte ein Unternehmenssprecher dem Handelsblatt. Das Vorgehen wegen der Forderungen seit Januar werde noch abgestimmt.

Bei dem Gerichtsstreit in Hamburg ging es nur um einen Bruchteil des Betrages, der wirklich auf dem Spiel steht. Die 453.046,83 Euro beziehen sich auf die EEG-Umlage, die Care Energy allein in den Monaten September bis Dezember 2012 nicht an Amprion zahlte. Die Summe, die seitdem auflief, ist um ein Vielfaches größer.
--- Ende Zitat ---

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