Energiepreis-Protest > Care-Energy AG
Versorger Care Energy
Energiesparer51:
http://green.wiwo.de/care-energy-deutschlands-umstrittenster-oko-unternehmer-im-interview/
--- Zitat ---Warum sollte das ein Windanlagenbetreiber oder Solaranlagenbesitzer machen, wenn er über die gesetzlich festgelegte Einspeisevergütung viel mehr bekommt – nämlich bis zu 14 Cent?
Kristek: Ganz einfach, weil ich den Betreibern die Einspeisevergütung plus eine Managementprämie garantiere. Das nennt man dann Direktvermarktung. Deshalb ist es für ihn attraktiv, nicht ins Netz einzuspeisen, sondern seinen Strom an uns zu verkaufen.
Ist das nicht ein Widerspruch? Sie sagen, Sie bezahlen dem Betreiber mehr als die EEG-Vergütung, aber wie können Sie dann für 3,8 Cent einkaufen? Wer bezahlt die Differenz von bis zu zehn Cent?
Kristek: Die Netzbetreiber.
Und die geben die Kosten in Form der EEG-Umlage dann an alle anderen Stromkunden in Deutschland weiter.
Kristek: Natürlich.
Das mag für Sie und den Anlagenbetreiber schön sein. Aber alle anderen Stromkunden in Deutschland sind doch die Dummen, weil sie Ihren günstigen Strom finanzieren.
Kristek: Wir verhalten uns an dieser Stelle gesetzeskonform im Sinne des EEG und wie jeder andere Ökoenergieversorger auch. Das Gesetz ist von der Politik so gemacht, wenn es sich ändert, haben wir nichts dagegen, so lang erneuerbare Energien intelligenter gefördert werden als jetzt.
Kritiker ihres Geschäftsmodells bemängeln auch, Sie würden Ihren Strom nur so günstig anbieten können, weil Sie zu wenig EEG-Umlage abgeben. Sie beziehen sich dabei auf das Grünstromprivileg und bezahlen weit weniger als die üblichen 5,3 Cent. Wie kommen Sie denn auf den Betrag?
Kristek: Wir halten uns an die Vorgaben, die für das Grünstromprivileg gelten. Das haben wir uns auch von einem Wirtschaftsprüfer bescheinigen lassen.
Also Sie bieten zu jeder Zeit mindestens 50 Prozent Erneuerbare Energie an, die Sie direkt von den Produzenten einkaufen. Mit dabei sind zwanzig Prozent Wind- und Sonnenstrom?
Kristek: Mehr noch: Wir haben einen Energiemix aus Wasserkraft, Biogas- und Sonnen- und Windkraftwerken. Um die benötigten Mengen Ökostrom liefern zu können, haben wir uns rund 70 Megawatt Leistung in den unterschiedlichen Kraftwerksformen über Kontrakte gesichert.
Aber selbst wenn Sie das Grünstromprivileg nutzen, würden Sie nur zwei Cent Rabatt pro Kilowattstunde bekommen. Also müssten Sie immer noch mehr als drei Cent Umlage zahlen. Sie kalkulieren gegenüber Ihren Kunden aber mit zwei Cent. Wie funktioniert das?....
--- Ende Zitat ---
Auch hier zeigt sich eine innovative Sicht der Direktvermarktung. Kristek meint nach Marktprämienmodell vermarkteten Strom als Grünstrom verkaufen zu können. Ausgewiesen wird auf der Homepage allerdings nur Strom aus Norwegen, der mit dem EEG nun überhaupt nichts zu tun hat.
Erfreulich fand ich, dass der Interviewer offenbar gut informiert war und die kritischen Punkte konkret ansprach. Das ist ja sehr selten.
RR-E-ft:
--- Zitat von: Energiesparer51 am 05. Juni 2013, 19:54:34 ---Auch hier zeigt sich eine innovative Sicht der Direktvermarktung. Kristek meint nach Marktprämienmodell vermarkteten Strom als Grünstrom verkaufen zu können. Ausgewiesen wird auf der Homepage allerdings nur Strom aus Norwegen, der mit dem EEG nun überhaupt nichts zu tun hat.
--- Ende Zitat ---
Es gibt womöglich Dinge, wo es wohl wenig fruchtbar erscheint, geäußerte Gedanken nachvollziehen zu wollen.
SabbelMR:
PS:
Eine neue Meldung, die noch nicht verlinkt war:
04.06.2013, ZfK - Zeitung für kommunale Wirtschaft:
Care Energy "verhandlungsbereit" bei EEG-Umlage
--- Zitat von: http://www.zfk.de/newsticker/artikel/care-energy-verhandlungsbereit-ueber-eeg-umlage.html ---Der Discounter Care Energy signalisiert gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern Verhandlungsbereitschaft.
Alle deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) außer Transnet BW hatten MK Energy wegen angeblich fehlenden oder mangelnden Einzugs der EEG-Umlage verklagt, berichtet die MK-Group ("Care Energy") der ZfK. Pressesprecher Marc März sagte, die ÜNB hätten mit MK-Energy eine falsche Gesellschaft der Gruppe verklagt. Die Holding sei aber zu Verhandlungen mit ihnen über den Einzug der EEG-Umlage bereit. Die Kosten ihrer Klagen aber müssten die ÜNB selbst tragen. Care Energy habe sie mehrfach darauf hingewiesen, dass sie die falsche Firma verklagt hätten.
März beruft sich auf fünf angeblich rechtskräftige Landgerichts-Urteile aus dem vergangenen Jahr**, wonach weder MK-Power noch MK-Grid noch MK-Energy Letztverbraucher sei oder Letztverbraucher beliefere. (geo)
--- Ende Zitat ---
Demgegenüber steht ja bekannterweise die mutmaßliche Aussage der vorsitzenden Richterin, zitiert u.a. im (schon älteren) Spiegel Online-Artikel:
--- Zitat von: http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/bdew-warnt-vor-care-energy-a-901684.html ---Der Streit über ausstehende Zahlungen beschäftigte am Donnerstag das Landgericht Hamburg. Die Richterin habe zum Ende der Verhandlung "durchblicken lassen, dass sie den Zahlungsanspruch von Amprion für begründet hält", berichtete ein Prozessteilnehmer SPIEGEL ONLINE. Sie habe Care Energy "einen Vergleich über Zahlung der vollen Forderungssumme" angeraten. Eine der Firmen der Unternehmensgruppe sei in jedem Fall umlagepflichtig.
[..]
Das Landgericht Hamburg will sein endgültiges Urteil am 25. Juli verkünden.
--- Ende Zitat ---
**:
Gemeint sein dürften wohl u.a. die Urteile des LG Mühlhausen (AZ 1 HK O 43/12 vom 19.04.2012) und des LG Erfurt (AZ 2 HKO 53/12 vom 05.04.2012), auf die Care Energy gegenüber Spiegel Online (vgl. o.a. Artikel) und auch jüngst in einer eigenen Pressemitteilung verwies.
Frage an die mitlesenden Juristen:
Besteht eine einfache Möglichkeit, an den Volltext dieser Urteile zu gelangen?
Agnitio:
Nur der Vollständigkeit halber. Der BDEW hat gestern noch gegen eine weitere Geschäftspraktik der Care-Energy mit den Plugin Solarmodulen gewarnt.
Quintessenz dessen ist, dass sich der Betreiber einer Plugin-Solar"anlage" im Ernstfall sogar strafbar machen könnte.
--- Zitat ---In jüngster Zeit mehren sich Fälle, bei denen zumindest damit geworben wird, dass Solarstromanlagen, z.B. nach Befestigung an einem Balkongeländer oder einer -brüstung, über einen Schutzkontaktstecker und eine Steckdose in die Hausinstallation oder in die Wohnungsinstallation einspeisen sollen ("Plug-in"-Solarstromanlagen). Entgegen dem herkömmlichen Anschluss von Solarstromanlagen, der insbesondere mit den Vorgaben der technischen Regel VDE-AR-N 4105:2011-08 übereinstimmt, soll somit nicht direkt in das Netz für die allgemeine Versorgung oder in einen Hausanschlusskasten eines Hausanschlusses eingespeist werden, sondern in einen Endstromkreis einer Haus- oder Wohnungsinstallation.
Technische Normungsvereine und Solarstromverbände warnen vor Risiken
Diese Art der Einspeisung kann zu erheblichen gesundheitlichen und technischen Risiken führen. Der VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. und das DKE-Normengremium UK 221.1 "Schutz gegen elektrischen Schlag" haben bereits in entsprechenden Publikationen vor den Risiken einer solchen Installation gewarnt. Auch die Solarverbände DGS Deutsche Gesellschaft für Solarenergie e.V. und der Solarenergie-Förderverein e.V. (SFV) äußern sich wegen der technischen Risiken kritisch hierzu. Konkret kann durch die Einspeisung in einen Endstromkreis eine Überlastung des Endstromkreises und dadurch ein Brand hervorgerufen werden, da der Endstromkreis vielfach nicht für eine entsprechende Einspeisung ausgelegt ist. Außerdem kann es beim Anschluss einer solchen Solarstromanlage an den Endstromkreis über einen Stecker und eine Steckdose zu einem elektrischen Schlag durch stromführende Kontakte kommen, selbst bei Schutzkontaktsteckern. In beiden Fällen können daher Sachschäden und Personenschäden entstehen.
Außerdem muss eine entsprechende Solarstromanlage beim zuständigen Netzbetreiber angemeldet und durch einen in dessen Installateurliste eingetragenen Installateur eingerichtet werden. Eine nur durch den Anlagenbetreiber erfolgte Installation verletzt Paragraph 19 Absatz 3 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV).
Rückwärts laufender Zähler rechtswidrig, Netzbetreiber darf bzw. muss unsichere Anlagen abschalten
Zum Teil wird auch damit geworben, solche Solarstromanlagen unter Verwendung eines nicht-rücklaufgesperrten Bezugszählers einzusetzen, damit eventuelle Stromeinspeisungen dieser Anlage in das allgemeine Versorgungsnetz dazu führen, dass sich der Strombezugszähler rückwärts dreht. Dieses Verhalten verstößt jedoch gegen die Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV), die Niederspannungsanschlussverordnung und das Steuerrecht. Im Einzelfall können bei dieser Verwendung eines nicht-rücklaufgesperrten Bezugszählers auch Straftatbestände erfüllt sein, z.B. nach Paragraph 263 des Strafgesetzbuches ein Betrug durch den Betreiber der Solarstromanlage.
--- Ende Zitat ---
RR-E-ft:
Das OLG Frankfurt hat mit seinen Beschlüssen vom 13.03.12 und 25.04.12 zum Az. 21 U 41/11,
auch veröffentlicht unter
http://openjur.de/u/368529.html
http://openjur.de/u/368530.html
festgestellt, dass ein sog. Contractor, der Nutzenergie vertreibt, die er aus Strom erzeugt, selbst als Letzverbraucher im Sinne des § 37 Abs. 2 EEG anzusehen ist.
OLG Frankfurt, B. v. 13.03.12 Az. 21 U 41/11 Rn. 34
--- Zitat ---Jedoch hat das Landgericht zu Recht den Beklagten als Letztverbraucher im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes angesehen. Dabei hat die Kammer zutreffend auf die in § 3 Nr. 25EnWG enthaltenen Begriffsbestimmung zurückgegriffen. Der dort legaldefinierte Begriff gilt nämlich einheitlich für das Energiewirtschaftsrecht und damit ebenso für das Erneuerbare-Energien-Gesetz und das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (vgl. OLG Hamm, MDR 2010, 90, zit. nach Juris; sowie isoliert für das EEG BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 35/09,Juris Rdn. 24; Altrock, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 3.Aufl., § 37 Rdn. 11). Hiernach sind Letztverbraucher diejenigen Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen. Dies trifft auf den Beklagten – seine eigene Tätigkeitsbeschreibung zugrunde gelegt – zu. Denn der Beklagte gibt selbst an, dass seine Kunden keinen eigenen Strombedarf mehr hätten, vielmehr sämtliche Anlagen und deren Infrastruktur auf ihn übertragen worden seien. Dann aber verbraucht der Beklagte die Energie und nicht dessen Kunden. Diesen stellt er vielmehr nur die vermittels der Energie gewonnenen Leistungen, wie etwa die Bereitstellung von Wärme oder Licht, zur Verfügung. Soweit der Beklagte demgegenüber behauptet, er sei lediglich Zwischenhändler des von der Klägerin bezogenen Stroms, ist diese Behauptung in tatsächlicher Hinsicht widersprüchlich zu der eigenen Darstellung der wirtschaftlichen Tätigkeit und damit unbeachtlich. In rechtlicher Hinsicht ist die zugleich darin zum Ausdruck kommende Ansicht, er sei Elektrizitätsversorgungsunternehmen, unzutreffend.
--- Ende Zitat ---
OLG Frankfurt, B. v. 25.04.12 Az. 21 U 41/11 Rn. 10:
--- Zitat ---Insbesondere ist der Senat nicht an die anders lautende Rechtsauffassung des Landgerichts Wiesbaden gebunden, das in einem von der Beklagten vorgelegten Beschluss vom 29. März 2012 die Auffassung geäußert hat, die juristische Relevanz einer Umwandlung von elektrischer Energie in Nutzenergie erschließe sich dem Gericht nicht. Gerade der mit der Umwandlung verbundene Verbrauch der Energie zum Zwecke der Bereitstellung eines hieraus gewonnenen Endproduktes ist von entscheidender Bedeutung dafür, dass die Beklagte nicht lediglich Zwischenlieferant von elektrischem Strom ist, sondern diesen verbraucht, um ihrerseits ihren Kunden ein eigenes Endprodukt anbieten zu können. Dies ist der Fall, wenn beispielweise die Beklagte ausschließlich aus Strom erzeugte Wärme ihren Kunden liefern würde. Nichts anderes gilt in dem vorliegenden Fall, in dem – ihrem Vortrag zufolge - die Beklagte neben Wärme auch Licht, Kraft und Kälte ihren Endabnehmern zur Verfügung stellt und die Gesamtleistung mit Nutzenergie beschrieben wird (vgl. Anlage K46). Zwar mag insoweit das damit verbundene wirtschaftliche Gesamtkonzept neu sein. Der Ansatz, ein eigenes,aus dem bezogenen Strom gewonnenes Endprodukt zu liefern, ist es nicht.
--- Ende Zitat ---
OLG Frankfurt, aaO. Rn. 12
--- Zitat ---Soweit die Beklagte sodann noch anführt, sie sei nicht als Anschlussnutzer im Sinne von § 1 Abs. 3Niederspannungsanschlussverordnung (im Folgenden NAV) anzusehen,erschließt sich die Relevanz dieses Vorbringens nicht, da es vorliegend um die Frage geht, ob die Beklagte Letztverbraucher im Sinne der hier relevanten Gesetze ist, und nicht ihre Einordnung als Anschlussnutzer im Sinne der NAV Gegenstand des hier zu entscheidenden Rechtsstreits ist. Zwar ist gemäß § 1 Nr. 3 NAVAnschlussnutzer jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses einen Anschluss an das Niederspannungsnetz zur Entnahme von Elektrizität nutzt.Entsprechend liegt mit der Eigenschaft der Beklagten als Letztverbraucher eine Voraussetzung für ihre Einordnung als Anschlussnutzer im Sinne der Niederspannungsanschlussverordnung vor. Ob die weiteren Voraussetzungen ebenfalls gegeben sind, bedarf hier aber ebenso wenig einer näheren Erörterung wie die Frage, ob neben der Beklagten etwa auch deren Kunden als Anschlussnutzer im Sinne der Niederspannungsanschlussverordnung anzusehen sind. Im Übrigen kann die Beklagte ebenso aus § 21 NAV oder § 16 Abs. 4 iVm § 8 Abs. 1 NAV kein überzeugendes Argument für ihre Einordnung als Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des EEG oder des KWKGherleiten. Sofern nämlich die Beklagte als Anschlussnutzer anzusehen sein sollte und ihr hierdurch rechtliche Verpflichtungen aus der NAV entstehen sollten, resultierte hieraus nur ihre Obliegenheit, durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit ihren Kunden sicherzustellen, dass sie ihren Verpflichtungen Dritten gegenüber nachkommen kann. Sollte es die Beklagte versäumt haben, derartige, in ihrem Interesse liegende Handlungsmöglichkeiten vertraglich sichergestellt zu haben, ginge dies zu ihren Lasten und könnte zu keiner derart geänderten rechtlichen Einordnung der Beklagten führen, dass diese nicht als Letztverbraucher im Sinne des EEG oder des KWKG einzuordnen ist. Dieser Gedanke wird auch durch § 2 Abs. 3 NAV bestätigt, wonach Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte sind, die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung und Änderung des Netzanschlusses unter Anerkennung der für den Anschlussnehmer und ihn damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen haben.
--- Ende Zitat ---
Sollte mk energy ein anderes Unternehmen der Gruppe, welches als Contractor auftritt und tatsächlich den gelieferten Strom zur Herstellung von Nutzenergie verbraucht und deshalb seinerseits selbst nach der Rechtsprechung als Letzverbraucher anzusehen ist, leitungsgebunden mit Elektrizität beliefern, so dürften wenig Zweifel daran bestehen, dass mk energy gem. § 37 Abs. 2 EEG gesetzlich zur Zahlung der EEG- Umlage verpflichtet ist.
Auf die Frage, wer Letztverbraucher im Sinne der NAV ist, kommt es dafür nach der genannten Rechtsprechung des OLG Frankfurt gar nicht an.
Gerade wenn die Aussagen des CEO zum Geschäftsmodell zutreffen, wonach mk energy einen [konzerneigenen] Contractor beliefert, der den bezogenen Strom in Nutzenergie umwandelt und seine eigenen Kunden nicht mehr mit Strom, sondern mit daraus erzeugter Nutzenergie beliefert, muss deshalb wohl mit einem Erfolg der Klagen der Übertragungsnetzbetreiber gerechnet werden. Dafür dürfte es unerheblich sein, ob die aus dem von mk energy gelieferten Strom erzeugte Nutzenergie direkt (mk grid?) oder aber über einen Zwischenhändler (mk power?) an hunderttausende Endkunden gelefert wird.
Alles andere würde mit Rücksicht auf die bestehende Rechtsprechung des OLG Frankfurt wohl auch diejenige Rechtssicherheit vermissen lassen, die der CEO einfordert.
Sollte deshalb mk energy auch nur einen Letzverbraucher leitungsgebunden mit Eleketrizität beliefern, war diese gem. § 49 EEG verpflichtet, ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch mitzuteilen und bis zum 31. Mai die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen. Sollte zudem (auch noch) ein anderes Unternehmen der Gruppe Letzverbraucher leitungsgebunden mit Elektrizität beliefert haben, so trifft die Verpflichtung aus § 49 EEG auch dieses Unternehmen.
Dass überhaupt kein Unternehmen der Gruppe auch nur einen Letzverbraucher mit Elektrizität beliefert, behauptet wohl auch der CEO nicht.
Auch diesem muss klar sein, dass selbst ein noch so günstig beschaffter und gelieferter Strom sich nicht in nichts auflöst, sondern jedenfalls von einem Letztverbraucher verbraucht wird.
Wenn Strom günstig eingekauft und über das Stromnetz geliefert wird, so erfolgt jedenfalls eine Letztverbraucher- Belieferung, die jedenfalls die gesetzlichen Verpflichtungen aus §§ 37 Abs. 2 und 49 EEG auslöst.
Sollten hingegen die Aussagen des CEO zum Geschäftsmodell unzutreffend sein, könnte sich wohl die Frage stellen, ob nicht etwa das Geschäftsmodell auf einem Betrug gründet.
Die Justiz wird sich auch insoweit ein Prozessverhalten nach dem Motto "Schraps, Du hast den Hut verloren", "Care Energy- wer bin ich und wenn ja wie viele", sicher nicht gefallen lassen.
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