Energiepreis-Protest > Care-Energy AG
Versorger Care Energy
Maryla:
Es würde mich interessieren, wie die Juristen hier zu Kristeks und Farenskis Aufruf zur Rückforderung der Umsatzsteuer auf die EEG-Umlage stehen. Hat er Recht mit seiner Auffassung? Oder ist es mal wieder eine "eigenwillige" Rechtsauslegung?
http://www.newslab.de/newslab/Initiative.html ::) :-\
Danke im Voraus
SabbelMR:
Bin zwar kein Jurist, aber dennoch:
Nehmen Sie an, Sie betreiben ein Versand-Antiquariat.
Ihren Kunden stellen Sie für eine Bücherbestellung einen Versandkostenbetrag X in Rechnung.
Einen Teil der von Ihnen berechneten Versandkosten müssen Sie für die Briefmarken der Büchersendungen aufwenden. Hierbei handelt es sich um eine umsatzsteuerfreie Leistung der Deutschen Post.
Frage:
Wenn Sie als Unternehmer umsatzsteuerpflichtig sind, fällt dann wohl Umsatzsteuer auf die Versandkosten, die Sie Ihren Kunden berechnen, an, auch wenn die Briefmarken der Post - welche Bestandteil Ihrer Versandkosten-Kalkulation sind - nicht mit Umsatzsteuer beaufschlagt sind?
Antwort:
Ja - und wenn Sie das anders sehen, werden Sie viel Spaß mit dem Finanzamt haben..
khh:
--- Zitat von: Maryla am 22. Oktober 2013, 13:57:55 ---Es würde mich interessieren, wie die Juristen hier zu Kristeks und Farenskis Aufruf zur Rückforderung der Umsatzsteuer auf die EEG-Umlage stehen. Hat er Recht mit seiner Auffassung? Oder ist es mal wieder eine "eigenwillige" Rechtsauslegung?
--- Ende Zitat ---
Quelle: www.hoech-partner.de/blog/tag/care-energy/ - Auszug :
--- Zitat ---... möchte Care-Energy offenbar bei den mutmaßlich im Umsatzsteuerrecht nicht so bewanderten Endverbrauchern punkten. Experten wissen aber, dass die umsatzsteuerliche Behandlung sowohl durch die Übertragungsnetz-betreiber (ÜNB) als auch durch Vertriebsunternehmen völlig korrekt ist.
Nach Abschaffung des physikalischen Ausgleichs auf der vierten Stufe des EEG-Wälzungsmechanismus mit Inkrafttreten der Ausgleichsmechanismusverordnung findet zwischen ÜNB und Elektrizitätsversorgungs-unternehmen keine Stromlieferung mehr statt. Die Vertriebsunternehmen zahlen die EEG-Umlage aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung und erhalten hierfür keine Gegenleistung in Form einer Stromlieferung durch den ÜNB mehr. Folglich liegt auch kein steuerbarer Vorgang im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vor.
Im Verhältnis vom Vertriebsunternehmen zum Endkunden liegen die Dinge anders. Die Stromlieferung ist hier ein steuerbarer Vorgang. Dass EEG-Belastungen bei der Preisbildung berücksichtigt werden, ändert nichts daran, dass auf den Nettopreis Umsatzsteuer zu erheben ist. Also ist die steuerliche Behandlung der EEG-Umlage völlig korrekt. ...
--- Ende Zitat ---
Netznutzer:
Auch BHKW-Einspeiser erhalten die Umsatzsteuer auf den vom VNB gezahlten Zuschlag, obwohl dieser vorher vom ÜNB an den VNB ohne Umsatzsteuer gezahlt wurde. Wenn man aber Wert darauf legt, sich mit Schäuble anzulegen, who care(s)? Jeder, der im Rahmen der PV-Vergütung für Selbstverbrauch mitbekommen hat, welch ein Heckmeck gemacht wird, damit Hr. Schäuble ja kein Cent Umsatzsteuer verloren geht, weiss, dass man sich mit dem Staat wg. eines durchlaufenden Postens besser nicht anlegt.
Gruß
NN
SabbelMR:
--- Zitat von: Netznutzer am 22. Oktober 2013, 22:36:48 ---Auch BHKW-Einspeiser erhalten die Umsatzsteuer auf den vom VNB gezahlten Zuschlag, obwohl dieser vorher vom ÜNB an den VNB ohne Umsatzsteuer gezahlt wurde.
--- Ende Zitat ---
Aber doch hier ebenfalls, weil der Einspeisevertrag BHKW-Besitzer <-> VNB und das Verhältnis VNB <-> ÜNB zwei verschiedene Paar Schuhe sind.
Siehe auch das Beispiel mit den Briefmarken - die Dt. Post erhebt keine Umsatzsteuer auf Briefe, Büchersendungen, Warensendungen etc. Berechnet aber ein Unternehmer einem Kunden separat Porto-/Versandkosten, über die er das Porto deckt, sind die vom Kunden eingeforderten Versandkosten ein umsatzsteuerpflichtiger Posten.
Siehe auch:
--- Zitat von: khh am 22. Oktober 2013, 14:25:57 ---
Quelle: www.hoech-partner.de/blog/tag/care-energy/ - Auszug :
--- Zitat ---[..] Nach Abschaffung des physikalischen Ausgleichs auf der vierten Stufe des EEG-Wälzungsmechanismus mit Inkrafttreten der Ausgleichsmechanismusverordnung findet zwischen ÜNB und Elektrizitätsversorgungs-unternehmen keine Stromlieferung mehr statt. Die Vertriebsunternehmen zahlen die EEG-Umlage aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung und erhalten hierfür keine Gegenleistung in Form einer Stromlieferung durch den ÜNB mehr. Folglich liegt auch kein steuerbarer Vorgang im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vor.
--- Ende Zitat ---
--- Ende Zitat ---
Zwischen einspeisendem BHKW-Besitzer und VNB findet ja ein Leistungsaustausch statt (elektrische Energie gegen Geld).
Zwischen VNBs und ÜNBs mittlerweile hingegen eben nicht mehr. Daher echter Zuschuss = umsatzsteuerfrei (im Verhältnis VNB <-> ÜNB, nicht Einspeiser <-> VNB).
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