Energiepreis-Protest > Care-Energy AG
Versorger Care Energy
SabbelMR:
--- Zitat von: Agnitio am 30. August 2013, 14:06:23 ---Wo bleibt der Beweis für Nutzung des Grünstromprivilegs? Wie kann ich den Börsenpreis täglich als Basis angeben und dann den Strom nicht von der Börse (und damit deutlich teurer) kaufen? Woher kommen die 20% Wind und Solarstrom "bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall"? Das ist ein ganz zentraler und wichtiger Punkt des Strompreismodells!
--- Ende Zitat ---
..aber einzig Care Energy's Problem!
Der Kunde schuldet die im Preismodell vereinbarten Entgelte für die Nutzenergielieferung. Wenn demnach der Kunde an Care Energy 3,28 Ct. netto je gelieferte kWh für von Care Energy geschuldete EEG-Umlage als Preisbestandteil zu leisten hat, gilt dies.
Wenn Care Energy sich abermals wegen dem Grünstromprivileg irren sollte (wobei man als Stromlieferant einfach "weiß" ob man grünstrompriviligiert ist, schließlich werden die Lieferdaten des Vorjahres für die Feststellung zugrunde gelegt und eine rechtzeitige Anmeldung bei den ÜNBs ist unumgänglich), gibts halt wieder Nachforderungen der ÜNBs. Aber an Care Energy!
SabbelMR:
Pressemitteilung: Care-Energy obsiegt ein weiteres Mal vor Gericht
Auszug:
--- Zitat von: http://www.presseportal.de/pm/80959/2545752/care-energy-obsiegt-ein-weiteres-mal-vor-gericht ---Im Rechtsstreit mit Verteilnetzbetreibern, ob diese bei einem Netznutzungvertrag direkt mit dem Letztverbraucher auf die Papierrechnung in für den Kunden verständlicher Form verzichten dürfen und den Kunden vorschreiben können, ob diese eine spezielle Software brauchen, die GPKE Regeln gelten, etc. entschied das Landgericht Hamburg in einer einstweiligen Verfügung - also SOFORT umsetzbar und vollstreckbar - klar für die Rechtsansicht von Care-Energy mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH und Co.KG.
Es steht somit fest, der Verteilnetzbetreiber muss in Papierform gem § 14 Abs 1 UmsatzsteuerG, dem Letztverbraucher, der einen direkten Netznutzungsvertrag abgeschlossen hat, abrechnen.
Der Verweis auf GPKE Richtlinien sei unzutreffend, da diese bei der Netznutzungsabrechnung mit Letztverbrauchern nicht eingehalten werden müssen. Der immer wieder zitierte Beschluss der Bundesnetzagentur BK6-06-009 wurde vom Gericht festgestellt, betrifft das Verhältnis "Betreiber eines Energieversorgungsnetzes - Letztverbraucher" nicht.
Weiters stellt das Gericht fest, dass diese durch den Verteilnetzbetreiber zu erstellende Abrechnung an den Letztverbraucher in einer klaren, einfachen und verständlichen Weise zu erfolgen hat. Zuletzt wurde auch klargestellt, dass Letztverbraucher das Recht auf einen eigenen Netznutzungsvertrag haben und dies im § 20 Energiewirtschaftsgesetz klar geregelt ist.
[..]
--- Ende Zitat ---
Maryla:
Das ganze ist nur eine einstweilige Verfügung!
SabbelMR:
So stehts ja auch in der Pressemitteilung..
Maryla:
Zitat E.R.: Ein weiterer Pyrrhussieg für den Grünlurch. Das sowas höchst wahrscheinlich war stand fast vorher fest. Es wird ja gar keine rechtl. Prüfung bei einer einstw. Verfügung vorgenommen. Und selbst wenn es irgendwann ein Urteil in der Hauptsache zugunsten der CE geben würde - was hieße das? Es würde nur bedeuten, dass Papierrechnungen gestellt werden müssten. Und diese Zusatzkosten kann ein Netzbetreiber doch höchst wahrscheinlich (wie sonst auch die anderen Systemkosten) in seine eigene Kalkulation einbauen - also würde es eher teurer für alle. Und ein weiteres Mal; was soll dieser Unfug mit eigenen NN-Verträgen bei Endkunden? Der Endkunde gewinnt gar nix und hat nur mehr Aufwand als im üblichen Verfahren. Unsere Prognose: Auch diese einsw. Verfügung wird das ursprüngliche Geschäftsmodell (in dem ja die allermeisten CE-Kunden drin sind) nicht retten und auch nicht deren Protagonisten!
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