Wenn es an der Eindeutigkeit fehlt, so hat wohl der Gesetzgeber bei der Umsetzung der EU- Richtlinien abermals geschludert.
Gemeint ist wohl ein Sonderkündigungsrecht bei einseitiger Bedingungs- und Preisänderung,
wie es die Schlichtungsstelle Energie mit überzeugender Begründung herausliest
und das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 13.06.12 mit überzeugender Begründung auch bei der Grundversorgung einfordert.
Wenn im Gesetz nichts von Sonderkündigungsrecht und Unterrichtungspflicht über dieses steht,
so sind diese laut OLG Düsseldorf jedenfalls in richtlinienkonformer Auslegung in das Gesetz hineinzulesen.
In der Schlichtungsempfehlung heißt es:
"Infolgedessen verfügt der Beschwerdeführer zwar nicht über ein Sonderkündigungsrecht
infolge einer wirksamen Vertragsänderung in Form einer Preiserhöhung seines Versorgers.
Wenn § 41 Absatz 3 Satz 2 EnWG jedoch eine fristloses Kündigungsrecht des Letztverbrauchers
für den Fall einer einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen vorsieht, so muss
dies nicht nur für wirksame Änderungen gelten, sondern erst recht auch für unberechtigt vorgenommene
Änderungen der Vertragsbedingungen, die eine Vertragsverletzung durch den
Lieferanten darstellen.
Unter die in § 41 Absatz 3 Satz 2 EnWG genannten Vertragsbedingungen fallen zudem entgegen
der Ansicht der Beschwerdegegnerin insbesondere auch Preisänderungen. Denn der
vereinbarte Preis bestimmt das Maß der Hauptleistungspflichten des Letztverbrauchers und
stellt damit die wichtigste Vertragsbedingung für den Verbraucher dar. Es gibt keinerlei plausible
Anzeichen dafür, dass der Gesetzgeber ausgerechnet diese für den Verbraucher wichtigste
Vertragsbedingung nicht unter § 41 Absatz 3 Satz 2 EnWG fassen wollte.
Da die Beschwerdegegnerin vorliegend wie dargestellt unberechtigterweise einseitig die Vertragsbedingungen
geändert hat, besaß der Beschwerdeführer in diesem Fall auch ein Kündigungsrecht,
welches er mit der Kündigung vom 21. Dezember wahrgenommen hat. Diese
Kündigung geschah auch fristgemäß. Denn der Beschwerdeführer hat hier innerhalb von 5
Wochen gekündigt. Dem Wortlaut nach sieht § 41 Absatz 3 Satz 2 EnWG sogar ein fristloses
Kündigungsrecht vor. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer
nicht wie in § 41 Absatz 3 Satz 1 EnWG gesetzlich vorgeschrieben über sein
Recht, sich vom Vertrag zu lösen, unterrichtet hat, ist eine Zeit von 5 Wochen jedenfalls als
fristgemäß anzusehen. Folglich hat der Beschwerdeführer den Vertrag wirksam gekündigt,
so dass das Vertragsverhältnis am 31. Januar 2012 endete."