Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

§ 41 Abs. 3 EnWG

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khh:
Wie die "Rückabwicklung" in einem solchen Fall aussehen sollte, hat die Schlichtungsstelle doch aufgezeigt !  ;)

Black:

--- Zitat von: RR-E-ft am 20. November 2012, 14:46:48 ---Wenn es an der Eindeutigkeit fehlt, so hat wohl der Gesetzgeber bei der Umsetzung der EU- Richtlinien abermals geschludert.

Gemeint ist wohl ein Sonderkündigungsrecht bei einseitiger Bedingungs- und Preisänderung,

--- Ende Zitat ---

Im konkreten Fall ist leider bereits die Richtlinie selbst "schlampig" formuliert. In der Richtlinie heißt es nämlich auch: "rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und dabei über ihr Rücktrittsrecht informiert werden" Die Richtlinie benutzt also bereits das Wort "Rücktrittsrecht" und der Gesetzgeber hat es schlichtweg so abgeschrieben.

Die Richtlinie spricht übrigens auch von "Gebührenerhöhung", was zumindest nach deutschem Recht fasch ist, da es sich um keine "Gebühr" sondern einen Kaufpreis handelt.

RR-E-ft:
"rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen"
macht immerhin schon mal deutlich, dass die Unterrichtung jedenfalls rechtzeitig vor der Änderung erfolgen muss.

Rücktrittsrecht wird womöglich anderswo in Europa anders verstanden/ interpretiert als hierzulande.
Gemeint sein dürfte das Recht, sich anlässlich der beabsichtigten Änderung aus der bisher bestehenden vertraglichen Bindung zu lösen.
Darunter versteht man hierzulande ein Sonderkündigungsrecht.

Über das bestehende Lösungsrecht ist der betroffene Kunde mithin bereits mit der Änderungsmitteilung zu unterrichten,
welche wiederum rechtzeitig vor dem Eintritt der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.

Dass der Preis bei homogenen Energielieferungen die für den Kunden zumeist entscheidungserhebliche,
wichtigste Vertragsbedingung überhaupt darstellt,
hat die Schlichtungsstelle in ihrer zitierten Empfehlung deutlich und nachvollziehbar herausgestellt.

Nicht anders verhält es sich mit den Ausführungen in der zitierten Entschdeidung des OLG Düsseldorf vom 13.06.12.     

Black:

--- Zitat von: RR-E-ft am 21. November 2012, 15:42:01 ---"rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen"
macht immerhin schon mal deutlich, dass die Unterrichtung jedenfalls rechtzeitig vor der Änderung erfolgen muss.

--- Ende Zitat ---

Würde ich eigentlich auch so sehen, wäre da nicht die seltsame Ergänzung "jedenfalls vor Ablauf der Abrechnungsperiode". Wenn die Unterrichtung vor der Änderung erfolgen soll, dann braucht man nicht zusätzlich noch auf die Abrechnungsperiode zu verweisen.

Hinzu kommt das Wörtschen "jedenfalls" - was in diesem Zusammenhang als Benennung des spätest noch zulässigen Mitteilungszeitpunktes verstanden werden kann. Also in dem Sinne: "Unterrichte deine Kunden rechtzeitig vor der Änderung, zumindest aber bevor Du abrechnest".

RR-E-ft:
"rechtzeitig über eine  beabsichtigte Änderung" kann die Unterrichtung jedenfalls nicht mehr mit oder nach der [beabsichtigten]Änderung erfolgen.
"jedenfalls vor Ablauf der Abrechnungsperiode" erfolgt die rechtzeitig vor der beabsichtigten Änderung erfolgte Unterrichtung wohl immer.
Es erscheint als Gebot der Logik, dass der Zusatz "jedenfalls...", der nur eine selbstverständliche Folge beschreibt, gesetzestechnisch  hätte entfallen müssen, da er so unnütz wie ein Kropf ist.

Man kann das "beabsichtigt" natürlich auch im Sinne der Empfehlung der Schlichtungsstelle Energie verstehen, wonach erst recht eine rechtzeitige vorherige Unterrichtung über eine vom Versorger beabsichtigte Änderung erfolgen muss, auch wenn dem Versorger schon gar kein Änderungsrecht wirksam eingeräumt wurde und dieser deshalb gar nicht zur Änderung berechtigt ist und sich die einseitige Änderung deshalb jedenfalls als unwirksam erweisen wird.

Die praktische Erfahrung lehrt, dass Energieversorgungsunternehmen oftmals, wenn nicht gar in der überwiegenden Zahl der Fälle,  Änderungen beabsichtigen oder sogar ins Werk setzen, zu denen sie überhaupt nicht berechtigt sind.

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