Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
§ 41 Abs. 3 EnWG
Black:
Eine Frage in die juristische Runde zum etwas missglückten § 41 Abs. 3 EnWG:
Gilt der § 41 Abs. 3 EnWG auch für grundversorgte Kunden (immerhin steht dort "Letztverbraucher") oder geht die GVV als lex specialis vor?
Nach meiner Auffassung regelt § 41 Abs. 3 EnWG zudem ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht des Kunden und nicht etwa die Pflicht des Versorgers mit dem Kunden vertraglich ein solches Kündigungsrecht zu vereinbaren.
Was soll die Aussage, der Kunde soll "jedenfalls vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode" über Änderungen informiert werden? Abrechnungsperiode ist im Regelfall ein Jahr. Demnach könnte der Versorger den Kunden auch nachträglich im Dezember - vor Ablauf der Abrechnungsperiode - informieren, dass bereits seit März andere Preise gelten?
Was soll die Pflicht zur Unterrichtung des Kunden über "Rücktrittsrechte"? Der Kunde kann kündigen, aber nicht vom Vertrag zurücktreten.
Der Kunde hat ein fristloses Sonderkündigungsrecht. Fristlose Kündigung hat aber praktisch zur Folge, dass der Kunde in die Ersatzversorgung fällt, da er fristlos keinen neuen Versorger bekommen dürfte (Wechselfristen).
Und zuletzt: Bis wann muss der Kunde bei einer Preisänderung sein fristoses Sonderkündigungsrecht ausgeübt haben? Verfällt dieses Recht irgendwann?
RR-E-ft:
Schlichtungsempfehlung
Anlässlich einer Bedingungs- oder Preisänderung im Rahmen eines Sondervertrages hat der Lieferant zugleich mit der Mitteilung über die Änderung den Kunden auch über dessen deshalb bestehendes Recht zur fristlosen Kündigung zu unterrichten, undzwar unabhängig davon, ob überhaupt ein Recht zur einseitigen Änderung wirksam eingeräumt wurde.
Wurde en Recht zur einseitigen Änderung nicht wirksam eingeräumt und kündigt der Kunde nicht fristlos, bleibt der Vertrag grundsätzlich zu den alten Konditionen weiter bestehen.
Das könnte grundsätzlich auch in der Grundversorgung gelten, entspräche immerhin auch den EU- Richtlinien (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.06. 12 Az. VI 2 U (Kart) 10/11).
Der Lieferant hat den Kunden über dessen bestehendes Sonderkündigungsrecht zu unterrichten.
Das OLG Düsseldorf geht davon aus, dass die Preisänderung unwirksam ist, wenn der Versorger nicht zugleich über das Sonderkündigungsrecht unterrichtet.
Im Ergebnis liefe es wohl auf das Gleiche hinaus, wenn man wegen Verletzung dieser Nebenpflicht durch den Lieferanten einen entsprechenden Schadensersatzanspruch des Kunden konstertiert.
Black:
--- Zitat von: RR-E-ft am 20. November 2012, 14:03:24 ---Anlässlich einer Bedingungs- oder Preisänderung im Rahmen eines Sondervertrages hat der Lieferant zugleich mit der Mitteilung über die Änderung den Kunden auch über dessen deshalb bestehendes Recht zur fristlosen Kündigung zu unterrichten,
--- Ende Zitat ---
Der Wortlaut des § 41 Abs. 3 EnWG verlangt lediglich eine Unterrichtung über das Recht vom Vertrag zurückzutreten:
"Lieferanten haben Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten."
Von einer Unterrichtung über das Sonderkündigungsrecht, steht dort nichts. Und ein Rücktrittsrecht ist etwas anderes als ein Sonderkündigungsrecht.
RR-E-ft:
Wenn es an der Eindeutigkeit fehlt, so hat wohl der Gesetzgeber bei der Umsetzung der EU- Richtlinien abermals geschludert.
Gemeint ist wohl ein Sonderkündigungsrecht bei einseitiger Bedingungs- und Preisänderung,
wie es die Schlichtungsstelle Energie mit überzeugender Begründung herausliest
und das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 13.06.12 mit überzeugender Begründung auch bei der Grundversorgung einfordert.
Wenn im Gesetz nichts von Sonderkündigungsrecht und Unterrichtungspflicht über dieses steht,
so sind diese laut OLG Düsseldorf jedenfalls in richtlinienkonformer Auslegung in das Gesetz hineinzulesen.
In der Schlichtungsempfehlung heißt es:
"Infolgedessen verfügt der Beschwerdeführer zwar nicht über ein Sonderkündigungsrecht
infolge einer wirksamen Vertragsänderung in Form einer Preiserhöhung seines Versorgers.
Wenn § 41 Absatz 3 Satz 2 EnWG jedoch eine fristloses Kündigungsrecht des Letztverbrauchers
für den Fall einer einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen vorsieht, so muss
dies nicht nur für wirksame Änderungen gelten, sondern erst recht auch für unberechtigt vorgenommene
Änderungen der Vertragsbedingungen, die eine Vertragsverletzung durch den
Lieferanten darstellen.
Unter die in § 41 Absatz 3 Satz 2 EnWG genannten Vertragsbedingungen fallen zudem entgegen
der Ansicht der Beschwerdegegnerin insbesondere auch Preisänderungen. Denn der
vereinbarte Preis bestimmt das Maß der Hauptleistungspflichten des Letztverbrauchers und
stellt damit die wichtigste Vertragsbedingung für den Verbraucher dar. Es gibt keinerlei plausible
Anzeichen dafür, dass der Gesetzgeber ausgerechnet diese für den Verbraucher wichtigste
Vertragsbedingung nicht unter § 41 Absatz 3 Satz 2 EnWG fassen wollte.
Da die Beschwerdegegnerin vorliegend wie dargestellt unberechtigterweise einseitig die Vertragsbedingungen
geändert hat, besaß der Beschwerdeführer in diesem Fall auch ein Kündigungsrecht,
welches er mit der Kündigung vom 21. Dezember wahrgenommen hat. Diese
Kündigung geschah auch fristgemäß. Denn der Beschwerdeführer hat hier innerhalb von 5
Wochen gekündigt. Dem Wortlaut nach sieht § 41 Absatz 3 Satz 2 EnWG sogar ein fristloses
Kündigungsrecht vor. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer
nicht wie in § 41 Absatz 3 Satz 1 EnWG gesetzlich vorgeschrieben über sein
Recht, sich vom Vertrag zu lösen, unterrichtet hat, ist eine Zeit von 5 Wochen jedenfalls als
fristgemäß anzusehen. Folglich hat der Beschwerdeführer den Vertrag wirksam gekündigt,
so dass das Vertragsverhältnis am 31. Januar 2012 endete."
PLUS:
--- Zitat von: RR-E-ft am 20. November 2012, 14:46:48 ---Wenn es an der Eindeutigkeit fehlt, so hat wohl der Gesetzgeber bei der Umsetzung der EU- Richtlinien abermals geschludert.
--- Ende Zitat ---
So ist es. Jetzt müssen Juristen u.a. wieder in Schlichtungsempfehlungen diese Schludereien auslegen. Wie man sieht und die Erfahrung zeigt, kann man das immer mal so oder so wie man es halt braucht.
§ 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG schreibt u. a. vor, Verbraucher über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten. Of-
fen bleibt was der Gesetzgeber eigentlich genau will. Abgerechnet werden kann monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich und bald sind angeblich (Smart Grids) die technischen Voraussetzungen gegeben, sogar täglich. Unklar bleibt nicht nur der Zeitpunkt, sondern auch welche "Rücktritts"-Rechte sich hinter dem Paragraphen-Nebel denn verbergen. Rechtsfolge eines Rücktritts ist nach § 346 BGB die Rückabwicklung. Das ist schon nicht möglich, da der Verbraucher Energie kaum zurückgeben kann. Außer man hat eine PV-Anlage auf dem Dach, dann eventuell in unbestimmten Raten. ;)
Sorry, aber für eine solch schludrige Ausübung des Mandats gehört den Verantwortlichen die Diäten gekürzt. Offensichtlich ist man so mit den Nebentätigkeiten beschäftigt und dadurch abgelenkt, dass immer mehr Schrott abgeliefert wird. Jetzt wird die Zahl der Mandatsträger noch erhöht. Ob das die Qualität befördert darf bezweifelt werden. Kürzungen sind in jeder Hinsicht angesagt.
Rücktritt nach BGB
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