Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
§ 41 Abs. 3 EnWG
tangocharly:
Wie wäre es, wenn die theoretischen Überlegungen zu § 41 III einmal praktisch dargestellt würden ?
Periode endet am : 31.12.2012
Preisänderung zum: 01.02.2013
Mitteilung am 20.11.2012 oder am 15.12.2012 ?
RR-E-ft:
Früher gab es bei Grundversorgern oft noch für alle Kunden
einheitliche Abrechnungsperioden vom 01.01. bis zum 31.12..
Diese wurden zwischenzeitlich oftmals durch ein sog. rollierendes System ersetzt,
so dass nicht mehr für alle Kunden gleichzeitig die Verbrauchsabrechnungen
ausgedruckt und versendet werden müssen.
Demnach unterscheiden sich bei einem solchen
rollierenden System die Abrechnungsperioden der Kunden deutlich.
Sie mögen zwar noch einheitlich ein Jahr betragen,
beginnen jedoch in verschiedenen Monaten.
Da alle grundversorgten Kunden gem. § 36 Abs. 1 EnWG zu den
einheitlich veröffentlichten Allgemeinen Preisen beliefert werden müssen,
ist dabei mit der Abrechnunsgperiode überhaupt nichts auszurichten.
Der Allgemeine Preis soll nach der Absicht des Versorgers
einheitlich zum 01.01.13 erhöht werden,
die Abrechnungsperioden für die betroffenen Kunden beginnen und enden
jedoch beim rollierenden System monatlich oder gar halbmonatlich
oder täglich für die verschiedenen, neu gebildeten Abrechnungskreise....
Gegenüber Sondervertragskunden sollen die Preise nach der Absicht der Lieferanten
auch einheitlich zu einem bestimmten Zeitpunkt angepasst werden.
Auch dort gibt es dieses sog. rollierende System für die Verbrauchsabrechnungen.
tangocharly:
Was die Umsetzung der Gas-/Elektrizitäts-RiLi angeht, hat der Gesetzgeber in einem Punkt nicht geschlampt, d.h. in puncto Rücktrittsrecht. Das hängt allerdings damit zusammen, dass nicht alle 27 Staaten identische Rechtssysteme haben und hiermit ein umfassendes Lösungsrecht implementiert werden mußte.
Der Text der RiLi lautet in Anhang A zu Art. 3 (der den Prüfungsmaßstab für die Vorlagen an den EuGH darstellt)
--- Zitat ---ANHANG A
Maßnahmen zum Schutz der Kunden
Unbeschadet der Verbraucherschutzvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinien 97/7/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und 93/13/EG des Rates(2) soll mit den in Artikel 3
genannten Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Kunden
a) Anspruch auf einen Vertrag mit ihren Anbietern von Elektrizitätsdienstleistungen haben, in dem
Folgendes festgelegt ist:
- Name und Anschrift des Anbieters,
- erbrachte Leistungen und angebotene Qualitätsstufen sowie Zeitpunkt für den Erstanschluss,
- falls angeboten, die Art der angebotenen Wartungsdienste,
- Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Tarife und Wartungsentgelte erhältlich
sind,
- Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des
Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts,
- etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten
Leistungsqualität und
- Vorgehen zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Buchstabe f).
Die Bedingungen müssen gerecht und im Voraus bekannt sein. Diese Informationen müssen in jedem Fall
vor Abschluss oder Bestätigung des Vertrags bereitgestellt werden. Auch bei Abschluss des Vertrags durch
Vermittler müssen die oben genannten Informationen vor Vertragsabschluss bereitgestellt werden;
b) rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und dabei über ihr
Rücktrittsrecht unterrichtet werden. Die Dienstleister teilen ihren Kunden direkt jede Gebührenerhöhung
mit angemessener Frist mit, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, die auf
die Gebührenerhöhung folgt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Kunden freisteht, den Vertrag
zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptieren, die ihnen ihr Elektrizitätsdienstleister
mitgeteilt hat;
--- Ende Zitat ---
Energiesparer51:
--- Zitat von: tangocharly am 22. November 2012, 19:48:52 ---...
--- Zitat ---ANHANG A
....
Rücktrittsrecht unterrichtet werden[/glow]. Die Dienstleister teilen ihren Kunden direkt jede Gebührenerhöhung
mit angemessener Frist mit, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, die auf
die Gebührenerhöhung folgt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Kunden freisteht, den Vertrag
zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptieren, die ihnen ihr Elektrizitätsdienstleister
mitgeteilt hat;
--- Ende Zitat ---
--- Ende Zitat ---
Ich interpretiere das als nachträgliche Information.
RR-E-ft:
Der betroffene Kunde muss nach deutschem Recht so rechtzeitig über die beabsichtigte Änderung und aus dessen Anlass bestehendes Lösungsrecht unterrichtet werden, dass es ihm ermöglicht wird, sich spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung in Kraft treten soll, aus dem Vertragsverhältnis zu lösen, so dass er von der Änderung jedenfalls nicht betroffen wird (vgl. auch BGH, Urt. v. 13.12.06 VIII ZR 25/06 Rn. 30).
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