Energiebezug > Vertragliches
Aus der Primagas GmbH wird die Primagas Energie GmbH & Co KG
Watzl:
Es ist immer das Gleiche!!!
Da ändert eine Firma ihren Namen, fussioniert mit einer anderen, ändert ihr Geschäftsmodel wegen Gewinnmaximierung usw. .......
Die Kunden werden angeschrieben und um ihre Unterschrift gebeten.
Die Kunden wittern nun eine Chance auszusteigen oder zumindest einmal Dampf abzulassen, zu meckern oder es der Firma zu zeigen . Vergebene Liebesmüh´
Dieses Spiel hat schon zigmal stattgefunden und - die Kunden haben immer verloren. Wer glaubt, dass diese Gasfirmen blöd sind hat sich ordentlich getäuscht. Da ist Geld da, mit dem man Anwälte bezahlen kann (und zwar die guten oder vielleicht sogar die besten). Da überlegt man sich jeden Schritt genau. Als Otto-Normal-Gaskunde ist man für die gar kein Gegner, nicht einmal nur Luft, sondern Vakuum.
Wer nicht unterschreibt und damit zustimmt, der fliegt raus. Die Kosten für diesen "Flug" zahlt er dann auch noch selbst: Rückbau der Anlage usw ---- Rechnung an den Kunden. Diese Game gewinnt immer die Vertragsfirma.
Also: wer es kann, der sollte die Chance nutzen, auszusteigen. Das ist mit Schmerzen im Geldbeutel verbunden aber es tut nur einmal weh. Die Vertragsverlängerung mit einer umgetauften Vertragsfirma verursacht einen chronischen Schmerz im Geldbeutel und in der Seele des Kunden. Diese Gefühl, ausgeliefert zu sein - nein, das ist kein gutes.
Natürlich gibt es Situationen, wo man z.B. als Mieter zwar einen Vertrag hat aber letztlich nicht aussteigen kann, weil das der Mietvertrag und die Eigentumsverhältnisse nicht hergeben. Das ist schlimm, vor allem wenn der Vermieter nicht die Bohne an Bereitschaft entwickelt, bei einer Änderung mitzuziehen.
An alle Kämpfer: schont eure Nerven und spart das Geld für den Anwalt. Steigt aus, wo es geht, denn damit rechnen die Vertragsfirmen eigentlich nicht. Obwohl! Ganz sicher bin ich mir da doch nicht, weil es jeden Tag wieder einen Neuen gibt, der einen Flüssiggasvertrag unterschreibt und damit einen Aussteiger ersetzt.
Zugegeben, das ist keine frohe Botschaft, aber etwas Wahrheit darf schon sein.
Nach fast 20 Jahren Einsicht in viele viele Fälle ist das meiner Weisheit letzter Schluss.
Schade, dass viele dieses Forum erst dann finden, wenn der Gastank in den Brunnen gefallen ist.
Allen Aussteigern einen guten Erfolg.
Allen Zögernden und Zauderer eine gute Einsicht.
H. Watzl
RR-E-ft:
@Ursel
Die Nichtzustimmung zum Austausch des Vertragspartners ist keine Vertragskündigung.
Eine Kündigung ist eine einseitige, empfansgebdürftige Willenserklärung, die darauf gerichtet ist, ein bestehendes Vertragsverhältnis zu beenden.
Der Vertrag kann also allenfalls durch eine Kündigung Ihres bisherigen Vertragspartners, der GmbH, erfolgen.
@Watzl
Wer nicht zustimmt, werde gekündigt und habe deshalb finanzielle Risiken zu besorgen.
Und deshalb solle man besser selbst kündigen?
Ist es für die besorgten finanziellen Risiken nicht belanglos,
welcher Vertragsteil den Vertrag durch Kündigung beendet?
Klingt ein wenig nach Selbstmord aus Angst vor dem Tode.
Wird ein Vertragsverhältnis - etwa infolge fehlender Zustimmung - tatsächlich nicht wirksam von der GmbH auf die neue KG (nämlich die GmbH & Co. KG) übertragen,
so bleibt die GmbH Vertragspartner und kann den Vertrag wohl nur so kündigen, wie nach dem bestehenden Vertrag Kündigungsrechte der GmbH gerade bestehen.
Fehlen die Zustimmungen sämtlicher GmbH- Kunden, fehlt für die neue KG (nämlich die GmbH & Co. KG) wohl die Geschäftsgrundlage.
Watzl:
Zugegeben, ich bin kein Jurist und habe ordentlichen Respekt vor dem, der sich auf diesem Gebiet bewegt.
Mein Anliegen ist es, den Menschen keine falschen Hoffnungen zu machen.
In wievielen Fällen wurde eine Änderung der Unternehmensform wirklich verhindert? Haben jemals alle Kunden ihre Zustimmung verweigert?
Alles läuft auf einen evtl. langen Rechtsstreit mit allen Risiken für den Kunden hinaus. Wer rechtsschutzversichert ist und einen guten Fachanwalt zur Hand hat, mag diesen Weg beschreiten.
Dem Otto-Normal-Gaskunden rate ich, diese Zesur zu nutzen und über den Ausstieg nachzudenken. Als Kunder einer neuerweckten KG usw. wird sich das Verhältnis Kunde Vertragsfirma nicht ändern. Der Vertrags bleibt das, was an anderer Stelle schon einmal als Knebelvertrag bezeichnet worden sein soll.
Die Kündigung durch den Kunden oder durch die Vertragsfirma bedeutet immer, dass der Kunde die ganze Last des Rückbaus zu tragen hat. Einen Vertragstank in sein Eigentum zu übernehmen gelingt eigentlich heute niemanden mehr.
Selbstmord aus Angst vor dem Tode ist das nicht. Eher schon zu vergleichen damit, wenn der Henker den Strick vom Halse löst und dabei noch einige schmerzhafte Schrammen hinterlässt.
Wie gesagt, ich bin ein bescheidener Nichtjurist. Aus meinem Sicht der Dinge wird eine geänderte Unternehmensform nicht am Verständnis der Vertragsfirma zu ihren Kunden ändern.
Weshalb ändert eine Firma ihre Geschäftsform? Steuern sparen, Gewinne erhöhen, ....... Bei all diesen Überlegungen kommt wahrscheinlich nie vor, den Kunden als denjenigen zu begreifen, von dessen Aufträgen man selber lebt und ihn dementsprechend zu behandeln. Die Philosophie der Verträge ist es vielmehr, den Kunden ein einziges Mal einzulullen und dann sich immer wieder auf die Vetragsbedingungen zu berufen.
Nix für ungut.
H. Watzl
RR-E-ft:
Ohne Zustimmung des Kunden können die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag grundsätzlich nicht von der GmbH als Vertragspartner auf einen Dritten, hier eine Kommanditgesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG, übertragen werden.
Ausnahmsweise könnte sich in den AGB des Vertrages eine Rechtsnachfolgeklausel finden, wonach der Kunde die Zustimmung zur Übertragung nicht verweigern kann, wenn es sich etwa um die Übertragung auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne von § 15 AktG handelt.
Im Falle der wirksamen Einbeziehung einer Rechtsnachfolgeklausel stellt sich die Frage nach deren Wirksamkeit. Wenn sie sich als wirksam erweist, hätte man eine Klage auf Verurteilung zur Erteilung der Zustimmung (§ 984 ZPO) zu besorgen.
Wenn man sich hingegen sorgt, dass der Vertrag bei Nichtzustimmung vom Lieferanten gekündigt werde und man durch diese Kündigung bzw. nach derselbenaus genannten Gründen finanzielle Nachteile erleidet, so lässt sich diese Sorge m. E. schwerlich durch eine Eigenkündigung aus der Welt schaffen, welche haargenau die selben finanziellen Nachteile zur Folge hat.
Denn:
Wenn man dem Austausch des Vertragspartners nicht zustimmt, wäre eine etwa mögliche Kündigung der GmbH und damit der Eintritt der gemeinten finanziellen Nachteile ungewiss (lediglich eine Möglichkeit/ Option der GmbH).
Sind mit der Eigenkündigung die gleichen finanziellen Nachteile verbunden, so ist deren Eintritt bereits (halbwegs) sicher und keinesfalls mehr so ungewiss wie im vorgenannten Fall der Nichtzustimmung. Denn die maßgebliche Voraussetzung (Vertragsbeendigung durch Kündigung) hätte man selbst gesetzt.
Die Frage, ob der Vertrag überhaupt durch Kündigung beendet wird, ist dann nicht mehr offen.
Watzl:
Warten wir also ab, was passiert, wenn der Kunde nicht zustimmt.
Ich hoffe dieser berichtet wie die Sache weitergeht oder gegangen ist.
H. Watzl
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