Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?
luispold:
Denke wehmütig an 2004 und meinen Beginn des Preisprotestes beim Gaslieferanten ESB zurück. Jetzt scheint alles viel schwieriger und aussichtsloser!
Mit dem § 315 im Rücken fühlte ich mich sicher und der Preisprotest lief, zumindest bis heute, für mich erfolgreich.
RR-E-ft:
An der Billigkeitskontrolle einseitiger Preisänderungen,
denen der Kunde innerhalb angemessener Frist widersprochen hat, hat sich nichts geändert.
--- Zitat ---BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10, juris Rn. 17:
Ist einem Energieversorger aufgrund Gesetzes oder vertraglicher Vereinbarung ein Preisanpassungsrecht eingeräumt, so unterliegt eine auf der Grundlage dieses Rechts erfolgte Preiserhöhung als einseitige Leistungsbe-stimmung der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, sofern und soweit es sich nicht um vereinbarte Preise handelt (st. Rspr. des Senats; zuletzt Beschlüsse vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 71/10, aaO unter III 2 a; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 162/09, WM 2011, 850 Rn. 18; jeweils mwN).
--- Ende Zitat ---
Die letzten Beiträge betreffen jedoch die Frage, ob dem Energieversorger unter bestimmten Konstellationen überhaupt ein Recht zur einseitigen Preisanpassung (wirksam) eingeräumt wurde.
Bei Sonderverträgen kommt es darauf an, ob eine Preisänderungsklausel wirksam einbezogen wurde und wirksam ist.
Bei der Grundversorgung kommt es darauf an, ob die gesetzliche Regelungen zu Preisanpassungen
überhaupt wirksam sind (vgl. BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.06.12 Az VI- 2 U (Kart) 10/11, juris)
tangocharly:
Genau in dem Fall, den @Black beschreibt, liegt der casus knackfuß:
Ebenso wenig, wie der Versorger bei jeder Bezugskostensteigerung sogleich seine Preise erhöhen muß, ebenso wenig muß er bei jeder Absenkung sogleich seine Preise absenken.
Ändert er aber seine Preise (oder will sie ändern), dann muß er aber im Falle der Anhebung einer Kostenposition auf der einen Seite, der Absenkung einer anderen Kostenposition auf der anderen Seite Rechnung tragen.
Nur so kann den Vorschriften gem. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 EnWG Rechnung getragen werden.
Eine Klausel, die nur nach "Pater-Noster-Art" wirkt, ist unwirksam.
Black:
--- Zitat von: RR-E-ft am 30. November 2012, 15:20:11 ---@Black
Beim letzteren Fall und Ihr Verständnis hiervon zu Grunde gelegt,
würde es das Klauselwerk dem Lieferanten ermöglichen,
seinen Gewinnanteil am vereinbarten Preis nachträglich zu erhöhen.
--- Ende Zitat ---
Nein. Es ist der Festpreisvertrag selbst, der diese Möglichkeit eröffnet. Wenn bei einem Festpreisvertrag der Bezugspreis des Versorgers sinkt, dann ist er nicht zur Senkung des Lieferpreises verpflichtet, weil für den Fall der Änderung der Bezugskosten eben kein Preisanpassungsrecht vereinbart ist.
Wenn von dieser Festpreisgarantie nun einzelne Steuern oder Abgaben ausgenommen sind kann nichts anders gelten. Für die frage, ob eine Preisänderung zulässig ist, ist dann nur noch auf Änderung bei Steuern oder Abgaben abzustellen. Das OLG Hamm hat zur Risikoverteilung bei Festpreisverträgen zutreffend ausgeführt:
"Das Risiko, dass im Bereich des allgemeinen wirtschaftlichen Umfeldes Umstände auftreten, die an sich eine Preiserhöhung erforderlich machen könnten, soll grundsätzlich der Stromlieferant übernehmen. Der Festpreis stellt sich insoweit für den Verbraucher als eine Garantie des unveränderten Grundpreises und der unveränderten Einheitspreise in der Höhe, wie sie zur Zeit verbrauchsabhängig berechnet werden, dar, und zwar für die Dauer von drei Jahren. Gerade weil es insoweit aber um eine Risikoübernahme durch ein Wirtschaftsunternehmen geht, hält es der Verbraucher auch bei einem solchen Festpreis für möglich, dass der Vertragspartner das Risiko nicht ausnahmslos ohne jeden Vorbehalt übernehmen will, insbesondere wenn er an eine Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes denkt. "
RR-E-ft:
Wenn ein Versorger gestiegene EEG- Umlage auf den bisherigen Preis aufschlägt,
ohne deren Ausgleich durch gesunkene anderweitige preisbildende Kostenfaktoren,
wie etwa gesunkene Beschaffungskosten, zu berücksichtigen,
erhöht er damit nachträglich seinen Gewinnanteil am Preis.
Preisänderungsklauseln, die eine nachträgliche Erhöhung des Gewinnateils zulassen bzw. nicht sicher ausschließen,
stellen eine unangemessene Benachteiligung des Kunden da
und sind deshalb innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen unwirksam (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.10 Az. VIII ZR 25/06 Rn. 23).
Unerheblich dafür ist, ob eine einseitige Preisänderung auch zu einer nachträglichen Verringerung des Gewinnanteils führen kann,
etwa weil gestiegene Beschaffungskosten aufgrund der Festpreisgarantie nicht weitergereicht werden können.
Die Weitergabe gestiegener Mehrwertsteuer führt nicht zur nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils.
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