§ 36 Abs. 1 EnWG enthält m.E. wie aufgezeigt eine gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Versorgers.
Auf diese findet § 2 Abs. 1 EnWG Anwendung, der zu einer Versorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 EnWG verpflichtet, also zu einer möglichst preisgünstigen Versorgung.
Schon als das Energiewirtschaftsgesetz anders als heute keine Verpflichtung wie in § 2 EnWG enthielt, sondern in § 1 EnWG 1935 lediglich das Ziel einer möglichst preiswürdigen Versorgung, hat die Rechtsprechung daraus zutreffend den Rahmen für die Billigkeitskontrolle hergeleitet (vgl. BGH, Urt. v. 02.10.1991 VIII ZR 240/90 unter III.).
Der Lieferant, welcher Grundversorger ist, hat mit den Allgemeinen Preisen die (behördlich genehmigten) Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers, die Kosten der Messung und Abrechnung, die Großhandelspreise für die Beschaffung auf dem Markt, die alle Lieferanten betreffende staatliche Umlagen und eigene Vertreibskosten abzudecken und darf dabei einen angemessenen Gewinnanteil generieren.
Strom- Grundversorger haben die nicht von ihnen beeinflussbaren Preisbestandteile transparent auszuweisen, so dass der Grundversorgeranteil am Allgemeinen Preis ersichtlich wird und tun dies auch schon:
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,19311.0.htmlSomit sind diese Grundversorgeranteile "gleichnamig" gemacht und lassen sich untereinander vergleichen.
Die Großhandelspreise und deren Entwicklung sind marktöffentlich und für alle Lieferanten gleich.
Tatsächliche Beschaffungskosten oberhalb dieser Marktpreise dürfen wegen der Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG nicht über die Allgemeinen Preise auf grundversorgte Kunden abgewälzt werden (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2008 Az. VIII ZR 138/07, juris Rn. 43 mwN).
Subtrahiert man vom Grundversorgeranteil am Allgemeinen Preis die marktöffentlichen Großhandelspreise, verbleiben die - mit anderen Grundversorgern vergleichbaren - Vetriebskosten einschließlich Gewinnanteil.
Subtrahiert man etwa von den genannten 8,69 Ct/ kWh einen Großhandelspreis von 4 Ct/ kWh für die Beschaffungskosten [derzeitige Großhandelspreise liegen eher bei 3,2 Ct/kWh], verbleiben dort immer noch 4,69 Ct/kWh für Vertriebkosten und Gewinnanteil.
Die eigentlichen Vertriebskosten stellen sich angesichts der Absatzmengen zumeist als eher vernachlässigaber marginal heraus.
Der Gewinnanteil der Grundversorger- Vertriebe nähert sich deshalb den Großhandelspreisen und damit den Stromerzeugungskosten an oder übersteigt diese sogar!
Den gemeinsamen Monitoringberichten des Bundeskartellamtes und der Bundesnetzagentur kann entnommen werden, dass die Vertriebsmargen bei der Grundversorgung in den letzten Jahren nicht uenerheblich ausgeweitet wurden [hauptsächlich durch Nichtweitergabe gesunkener Beschaffungskosten].