Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: BGH, Urt. v. 28.10.15 VIII ZR 13/12 Gas-Tarifkunden nach EuGH- Entscheidung  (Gelesen 33289 mal)

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BGH, B. v. 17.07.12 VIII ZR 13/12 Aussetzung bei Tarifkunden


Zitat
Anders als das Berufungsgericht offenbar meint, kann die Frage der Europarechtskonformität der § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV und § 5 Abs. 2 GasGVV nicht im Hinblick auf die vom Berufungsgericht erwogene ergänzende Vertragsauslegung offenbleiben.

Eine ergänzende Vertragsauslegung hat sich nicht nur an dem hypothetischen Parteiwillen, sondern auch an dem objektiven Maßstab von Treu und Glauben zu orientieren und muss zu einer die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigenden Regelung führen. Es geht daher darum zu ermitteln, was die Parteien bei einer angemessenen, objektiv-generalisierenden Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise vereinbart hätten, wenn sie bedacht hätten, dass die Wirksamkeit der angewendeten Preisänderungsbestimmung jedenfalls unsicher war (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2012 VIII ZR 113/11, NJW 2012, 1865 Rn. 24 mwN). Vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits entschieden, dass es bei unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht in Betracht kommt, an die Stelle einer unwirksamen Preisänderungsbestimmung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine (wirksame) Bestimmung gleichen Inhalts zu setzen (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2012 VIII ZR 113/11, aaO). Diese Erwägungen lassen sich jedenfalls im Grundsatz auch auf die Fälle übertragen, in denen wie hier die Europarechtskonformität von Verordnungsbestimmungen, nämlich der § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV, § 5 Abs. 2 GasGVV, in Frage steht.

Aufgrund der Entscheidungserheblichkeit der unter Ziffer 1 genannten Frage kann der Senat in dieser Sache unter Beachtung seiner in Art. 267 Abs. 3 AEUV enthaltenen Vorlageverpflichtung keine abschließende Sachentscheidung treffen. Eine Vorlage auch dieses Verfahrens an den Gerichtshof würde jedoch dort nicht zu einer schnelleren Beantwortung der maßgeblichen Rechtsfrage führen (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2012 VIII ZR 236/10, juris Rn. 7 mwN). Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Gerichtshof seinerseits das Verfahren C-359/11 bis nach der Urteilsverkündung in den Rechtssachen C-8/11 und C-92/11 ausgesetzt hat.
« Letzte Änderung: 28. Oktober 2015, 18:11:15 von RR-E-ft »

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Nach Auskunft der Geschäftsstelle verhandelt der Senat am 8. Juli über zwei Sachen, in denen er das Verfahren wegen seiner Vorlagen an den EuGH wegen der Zweifel an der Europarechtskonformität des vom Senat aus den AVBV und StromGVV/GasGVV gefolgerten gesetzlichen Preisanpassungsrechts zunächst ausgesetzt hatte. Die Aussetzungsbeschlüsse vom 27.6.2012, VIII ZR 162/11, und vom 17.7.2012, VIII ZR 13/12. Es geht in der Verhandlung am 8. Juli um die grundsätzliche Frage, wie sich das EuGH-Urteil vom 23.10.2014, C-359/11 und C-400/11, auf die Wirksamkeit der auf dieses Recht gestützten Tarif- und Preiserhöhungen auswirkt.

Offline tangocharly

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Re: mdl. Vhdl. 08.07.15 VIII ZR 13/12 Tarifkunden nach EuGH
« Antwort #2 am: 20. Juni 2015, 16:20:28 »
Läßt sich jedenfalls nach dem aktuellen Terminsplan des BGH auf dessen Homepage nicht  nachvollziehen

Terminhinweise
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Offline tangocharly

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Re: mdl. Vhdl. 08.07.15 VIII ZR 13/12 Tarifkunden nach EuGH
« Antwort #3 am: 08. Juli 2015, 16:05:06 »
Merkwürdig,

keine Pressesache. Verhandlung war aber wohl schon angesetzt. Ob verhandelt wurde, war bislang nicht zu erfahren (wahrscheinlich waren die Temperaturen in KA entsprechend).

Vielleicht finden sich an anderer Stelle noch weitere Informationen.
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Offline RR-E-ft

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Re: mdl. Vhdl. 08.07.15 VIII ZR 13/12 Tarifkunden nach EuGH
« Antwort #4 am: 08. Juli 2015, 17:59:31 »
Vielen Dank an  ESG-Rebell für den mir übersandten Terminsbericht:

In Sachen VIII ZR 162/11 ist noch kein Verhandlungstermin angesetzt worden.

Verhandelt wurden die Sachen
     VIII ZR 158/11   Pössl gegen die Stadtwerke Geldern                   und
     VIII ZR 13/12     Dr. Brüninghaus gegen die Stadtwerke Hamm

von 10:00 bis 10:50 vom 8. Senat: Dr. Milger (Vorsitz), Dr. Hessel, Dr. Fetzer, Dr. Bünger, Kosziol.

Vertreter des Verbrauchers als Revisionskläger ist RA Dr. Schott.
Vertreter des Energieversorgers als Revisionsbeklagte ist RAin Dr. Ackermann.

Beide Verfahren wurden (neben weiteren) zwecks Vorlage an den EuGH ausgesetzt.
Dieser hat am 23.10.2014 geurteilt (C359/11).
Urteil: http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-359/11

----- 10:01 ---------------------------------------------------------------------------
Dr. Milger:
Sie schildert den Sachverhalt und den Grund für die Vorlage an das EuGH: Die Revisionskläger wurden auf Zahlung verklagt bzw. hatten unter Vorbehalt gezahlt und diese Zahlung zurück gefordert. Beide haben in der letzten Instanz verloren und sind dagegen in Revision gegangen.

Der Senat hatte Zweifel daran, ob die nationalen Vorschriften für Tarifkunden mit EU-Recht vereinbar sind und diese Frage daher dem EuGH vorgelegt. Dieser hat die Frage nun im Wesentlichen verneint. Damit ist dem Senat die Fortsetzung der bisherigen Auslegung der betreffenden Rechtsvorschriften verschlossen.

Trotz der niedrigen Streitwerte in den beiden Verfahren (800€ bzw. 1000€) hat der Senat aufgrund der Vielzahl vergleichbarer Vertragsverhältnisse und der Signalwirkung der Verfahren umfangreich vorberaten und er wird auch noch umfangreich nachberaten. Der Senat tendiert dazu, den Berufungsgerichten - mit Einschränkungen - zu folgen.

Es stellen sich vier Fragen:
  • Ist eine europarechtskonforme Auslegung der nationalen Regelungen möglich?
  • Ist eine unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen des EU-Rechts möglich?
  • Ist eine ergänzende Vertragsauslegung möglich?
  • Sind die beiden konkreten Fälle durch Berücksichtigung der Einzelsituationen zu entscheiden?
zu 1) Dies wird schwierig und kaum möglich sein, da die Grenzen der Auslegungsmöglichkeiten durch das Gericht dabei überschritten würden.

zu 2) Dies kommt wohl auch nicht in Betracht, weil die Kläger Privatpersonen und keine Normenkontrollgremien wie bspw. Verbraucherverbände sind.

zu 3) Diese ist hier möglich und auch geboten. Bei den Verträgen handelt es sich um langfristige Versorgungsverträge, die ohne Preisanpassungen nicht aufrechterhalten werden können. Die Versorger unterliegen zudem einem Kontrahierungszwang. Bei der Auslegung ist davon auszugehen, dass die Parteien entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Senats eine Widerrufsfrist von drei Jahren vereinbart hätten, nach deren Ablauf nicht widersprochene Preise als vereinbart gelten.

zu 4) Die Berufungsgerichte haben jeweils festgestellt, dass nur gestiegene Bezugskosten weitergegeben wurden. Eine taggenaue Erfassung der Kosten ist dabei nicht erforderlich und zudem praxisfern. Der Senat bezweifelt, dass Verfahrensfehler bei den Vorinstanzen vorliegen.

----- 10:10 ---------------------------------------------------------------------------
Dr. Schott:
Der EuGH sagte, der Art. 3, Abs. 3 stehe der Anwendung der genannten nationalen Vorschrift entgegen. Dieses Urteil bindet die nationalen Gerichte. Das folgt aus dem Vorrang des EU-Rechts vor dem Nationalrecht. Dies gilt nicht nur bei fehlendem oder widersprechendem Recht, sondern auch bei mangelhaft umgesetztem EU-Recht.

Kann denn die nationale Vorschrift so angewendet werden, dass dies europafreundlich ist? Es kommt doch nicht nur auf eine richtlinienkonforme Auslegung sondern auch auf eine Rechtsfortbildung an. Die Anforderungen des EuGH an Preisänderungsbestimmungen sind in nationale Verordnungen hineinzulesen und diese entsprechend anzuwenden. Deshalb hat der deutsche Gesetzgeber dies doch in den neuen Verordnungen (StromGVV, GasGVV) so gemacht. Natürlich hätte er das schon früher tun sollen. Daher sollte der Senat nun bei der Beurteilung von Fällen, die noch in die Gültigkeit der alten Verordnung (AVBEltV, AVBGasV) fallen, im Sinne der Richtlinie entscheiden.

Hätte der Gesetzgeber die Verordnungen absichtlich nicht oder verspätet umgesetzt und dadurch EU-Recht nicht beachtet, dann wäre dies eine EU-Vertragsverletzung. Daher sind nationale Vorschriften, solange sie nicht EU-konform sind, EU-konform auszulegen. Und eine solche EU-konforme Auslegung muss möglich sein (Frage 1 betreffend)!

Zu Frage 2) Der Senat sagt, dies beträfe nur das Verhältnis des Staates zu einzelnen Personen. Der Begriff des Staates ist hier aber weiter zu fassen im Sinne der sog. "öffentlichen Hand", zu der letztlich auch privatwirtschaftlich betriebene ausgegründete Betriebe (also Stadtwerke) zählen. Aber auch diese Frage des Staatsbegriffs ist nicht durch den Senat sondern widerum durch den EuGH zu entscheiden und diesem daher vorzulegen.

Anm.: Den Begriff der "Drittwirkung" habe ich zum ersten Mal gehört. Mangels Definition konnte ich die Diskussion darum nicht ganz erfassen.

Zu Frage 3) Die ergänzende Vertragsauslegung ist zwar formal möglich, aber nicht zur Umgehung des EuGH-Urteils. Denn dann wäre doch die Vorlage an diesen unnötig gewesen. Der EuGH hat die Vorlage nur deshalb zur Entscheidung angenommen weil der BGH in seinem Vorlagenbeschluss eine ergänzende Vertragsauslegung verneint hatte und der EuGH von einer Drittwirkung ausgehen konnte.

Auch die Fragen der Versorgungssicherheit und des Kontrahierungszwangs der Grundversorger hat der EuGH berücksichtigt.

Sollte dennoch eine ergänzende Vertragsauslegung erfolgen, warum dann nicht auf Basis der EU-Richtlinie, die doch auch in Deutschland gilt?

----- 10:10 ---------------------------------------------------------------------------
Dr. Ackermann:
Der EuGH beachtet üblicherweise nicht die Auswirkungen seiner Entscheidungen.
Für eine erneute Vorlage weiterer Fragen an den EuGH gibt es keinen Anlass.

Von einer vorsätzlichen Vertragsverletzung Deutschlands durch eine verspätete Umsetzung von EU-Recht ist nicht auszugehen. Bis 2011 konnten Energieversorger nicht davon ausgehen, dass die AVB/GVV nicht EU-konform sind. Noch im Vorlagenbeschluss von 2011 ging der Senat davon aus, dass die AVB der EU-Richtlinie gerecht werden, weil sich der Kunde vom Vertrag lösen kann.

Der EuGH hat den Zweck der Richtlinie ausgeführt: Sie soll Verbraucherschutz, Versorgungssicherheit und die wirtschaftlichen Belange der Versorger in Einklang bringen. (Sie zitiert mehrere Passagen des EuGH-Urteils). Nach diesen Vorüberlegungen sind die Schlussfolgerungen des EuGH in Rn 53 nicht nachvollziehbar.

Der EuGH hat zudem nicht die Nichtigkeit der nationalen Verordnungen angeordnet sondern die Entscheidung über die Konsequenzen den nationalen Gerichten überlassen.

Es gibt unzählige Verträge. Ein verbraucherfreundliches Urteil zöge hohe Rückforderungen mit unabsehbaren Folgen nach sich. Die Energieversorger haben hierfür keine Rückstellungen gebildet. Eine Umlage auf die aktuellen Preise wäre auch nicht möglich, da es sich nicht um Bezugskosten handeln würde.

Wenn ein Grundversorger selbst nicht kündigen darf, keine Preisanpassungen vornehmen darf und noch der Unbilligkeitsprüfung unterliegt, wäre ein solcher Vertrag unhaltbar. Eine Versorgung muss auch effizient sein. Wie aber soll dies gehen, wenn keine Weitergabe von Kostenerhöhungen möglich ist.

Weitere Aspekte stellen der Vertrauensschutz und Rechtssicherheit dar. Die Versorger konnten frühestens 2011 - und zudem nur eingeschränkt - davon ausgehen, dass die nationale Regelung nicht EU-konform sein könnte. Die Kläger haben zudem nicht die mangelnde Transparenz gerügt sondern nur die Unwirksamkeit der Preiserhöhung und sie haben zudem nicht von ihrer Kündigungsmöglichkeit Gebrauch gemacht.

Eine ergänzende Vertragsauslegung auf Basis der EU-Richtlinie ist nicht möglich.

In der nachfolgenden Diskussion mit Frau Dr. Ackermann stellt der Senat klar: Beabsichtigt ist eine Kombination aus der bisherigen Rechtsprechung zur Weitergabe von Kostensteigerungen und der EU-Richtlinie. Ohne Widerspruch des Kunden innerhalb von drei Jahren gilt der Preis als vereinbart und es kommt nicht mehr darauf an, ob nur Bezugskosten weitergegeben wurden. In den hier vorliegenden Fällen spielt die Drei-Jahres-Frist aber keine Rolle.

Dr. Ackermann zitiert aus dem Urteil des OLG Düsseldorf (zu ZR 13/12) zu Weitergabe von Bezugskostensteigerungen. Zur Billigkeitskontrolle hat der Senat ja bereits festgestellt, dass die tatrichterliche Würdigung nicht zu beanstanden ist.

----- 10:43 ---------------------------------------------------------------------------
Dr. Schott:
Die Bewertung des Vorgehens des EuGH ist müßig. Der Senat ist trotzdem an dessen Urteil gebunden. Die oben genannten Argumente wurden doch auch dem EuGH vorgetragen, und das sogar von der Bundesregierung. Die angeblichen Folgen des Urteils wurden auf Nachfrage weder von den Versorgern noch von der Bundesregierung substantiell vorgetragen.

Zur ergänzenden Vertragsauslegung: Der EuGH sagt doch gar nicht, dass kein Preisänderungsrecht bestünde. Das Problem ist die formale Voraussetzung aus dem Verbraucherschutz, wann eine Preiserhöhung angestrebt werden kann. Eine ergänzende Vertragsauslegung kann diese Anforderung nicht umgehen.

Der Senat widerspricht: Auch Tarifkunden haben nach AVBGasV §1 einen Vertrag. Daher ist eine ergänzende Vertragsauslegung grundsätzlich möglich.

Dr. Schott: Aber man kann einem Kunden dabei doch nicht unterstellen, dass er ein ihm aus einer Richtlinie erwachsenes Recht freiwillig aufgegeben hätte.

----- 10:50 ---------------------------------------------------------------------------
Dr. Milger:
Die Verkündung des Urteils erfolgt voraussichtlich nach der Sommerpause.




« Letzte Änderung: 09. Juli 2015, 16:00:30 von RR-E-ft »

Offline RR-E-ft

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Re: mdl. Vhdl. 08.07.15 VIII ZR 13/12 Tarifkunden nach EuGH
« Antwort #5 am: 08. Juli 2015, 18:22:28 »
Rückblende:

Für eine richtlinienkonforme Anwendung der nationalen Vorschriften hatte sich dabei von den Obergerichten wohl allein das OLG Düsseldorf mit Urt. v. 13.06.12 entschieden:

http://forum.energienetz.de/index.php/topic,17273.msg93960.html#msg93960

Jene Entscheidung ging dann aber auch in die Revision zum BGH und wurde dort bisher ausgesetzt.

Offline tangocharly

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Re: mdl. Vhdl. 08.07.15 VIII ZR 13/12 Tarifkunden nach EuGH
« Antwort #6 am: 09. Juli 2015, 19:20:21 »
Phänomenal dieser 8. ZS; trotziges Aufstampfen und es bleibt alles, wie es ist. Das Urteil des EuGH - ein Pfeifen im Walde.

Trotzdem; Recht hat er der Rechtsvertreter des Bekl.(Rev.Kläger) (Dr. Schott):
Zitat
Dr. Schott: Aber man kann einem Kunden dabei doch nicht unterstellen, dass er ein ihm aus einer Richtlinie erwachsenes Recht freiwillig aufgegeben hätte.
.

Das wußte schon der 7.ZS.  in seinem Urteil zu § 139 Abs. 1 ZPO vom 22.10.1992 (VII ZB 6/92 = NJW 1993, 667)
Zitat
Da niemand sich selbst benachteiligen will, spricht eine Vermutung für das Nichterkennen eines nicht ausdrücklich angesprochenen Gesichtspunktes
was im Ergebnis dazu führt, dass der Richter keinen rechtlichen Gesichtspunkt seiner Entscheidung zu Grunde legen darf, wenn die Prozesspartei einen solchen Gesichtspunkt erkennbar übersehen hat. Andernfalls verletzt solche Praxis den verfassungsrechtlich garantierten Schutz auf rechtliches Gehör (Art. 103  Abs. 1 GG).
Der 8.ZS. will nicht nur dem Umstand Bedeutung beimessen, dass in der Vorzeit kein Widerspruch erhoben wurde (dessen Tragweite vormals erkennbar niemand bemessen konnte), sondern will auch noch dem Verbraucher -zugleich- ein Anerkenntnis von Preisen (Sockel) unterstellen, die auch (bis 2004) kein Verbraucher nachvollziehen konnte.
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Re: mdl. Vhdl. 08.07.15 VIII ZR 13/12 Tarifkunden nach EuGH
« Antwort #7 am: 10. Juli 2015, 11:35:40 »
Der Senat hat das Problem, weil er auch bei der früheren Tarifkundenbelieferung und  der Grund- und Ersatzversorgung von einer vertraglichen Preisvereinbarung ausgeht und in §§ 4 AVBV/ 5 GVV ein Preisänderungsrecht des Versorgers  sehen möchte, welches sich laut EuGH inhaltlich mit den EU- Richtlinien nicht vereinbaren lässt.

Gewichtige Argumente sprechen jedoch  dafür, dass in diesem Bereich mit Vertragsabschluss kein Preis vereinbart wird, sondern vielmehr  von Anfang an eine gesetzlich angeordnete und vertraglich implementierte Preisbestimmungspflicht des Versorgers besteht, welche zugleich die vertragliche Preishauptabrede ausmacht, individuelle Preisvereinbarungen gesetzlich unzulässig sind (vgl. Fricke ZNER 2011, 130 ff.; Markert, Festschrift für Franz-Jürgen Säcker zum 70. Geburtstag, S. 845 ff. "Sonderzivilrecht für Energieversorger contra legem? - Kritische Anmerkungen zur neueren Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats bei der Anwendung der §§ 307, 315 BGB auf Strom- und Gaspreise").

Schließlich spricht zwar auch der Senat von einer Pflicht zur Preisanpassung zugunsten der Kunden, die aus der gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit folgen soll (vgl. BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10, juris Rn. 11).
 
Aus §§ 4 AVBV/ 5 GVV ergibt sich bei Lichte betrachtet jedenfalls weder eine Pflicht zur Preisanpassung zugunsten der Kunden noch eine gesetzliche Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit. Letztere ist deshalb im EnWG selbst zu suchen und nach meinem Dafürhalten dort auch zu finden. Sie folgt m.E. aus einer im EnWG geregelten Preisbestimmungspflicht des Versorgers, die in jeden ("gesetzlichen") Versorgungsvertrag implementiert wird  (vgl. Fricke, aaO).

Soweit der Senat nun betont, dass man es auch in der Grundversorgung mit einem Vertrag zu tun hat, so wird wohl verkannt, dass nicht jeder Vertragsschluss mit einer Preisvereinbarung verbunden sein muss, nämlich dann, wenn einen der Vertragsschließenden gesetzlich oder vertraglich implementiert eine Preisbestimmungspflicht trifft, § 315 Abs. 1 BGB.

Legt man die Auffassung des Senats zu Grunde, ergibt sich Folgendes:

Ein Grundversorgungsvertrag enthält ohne Preisbestimmungspflicht des Versorgers und ohne daraus folgendes Preisänderungsrecht des Versorgers eine planwidrige Regelungslücke, die sich in Anbetracht des gesetzlichen Kontrahierungszwangs des Versorgers und des fehlenden Rechts zur ordentlichen Kündigung des Versorgers(§ 20 Abs. 1 Satz 3 GVV) bei veränderlichen Kosten für den Versorger als unzumutbar erweist, womit die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung vorliegen können (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.06.12).

Dazu muss jedoch deutlich angemerkt werden:

Eine solche Lücke kann nicht durch die Einräumung eines einseitigen  Preisänderungsrechts zugunsten des Versorgers geschlossen werden, wenn es dabei an einer Preisbestimmungspflicht des Versorgers fehlen würde. Denn eine solche Regelung läge nicht im Interessse beider Parteien, sondern würde den Versorger einseitig bevorteilen. Schließen lässt sich eine solche Lücke folglich nur über eine Preisbestimmungspflicht des Versorgers, aus welcher ein Preisänderungsrecht bzw. Recht zur Preisneubestimmung folgt.

Für eineseitige Preisneubestimmungen zu Lasten der Kunden (Preiserhöhungen) muss eine solche ergänzende Vertragsauslegung sicher im Lichte der EU- Richtlinien erfolgen, so dass der Versorger jedenfalls rechtzeitig vor der Preisänderung brieflich über diese wie auch ein bestehendes Sonderkündigungsrecht informieren musste, damit diese wirksam werden konnte (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.06.12).   

Gemessen daran werden nicht wenige  Preisänderungen im Bereich der Grundversorgung verbleiben, die sich als unwirksam erweisen.

Der Senat wird in diesem Fall erörtern, ob es einer weiteren ergänzenden Vertragsauslegung bedarf, welche etwa dazu führen könnte, dass sich betroffene Kunden nach einem gewissen Zeitablauf bei unterlassenem Widerspruch gegen die Preisänderung nicht mehr auf deren Unwirksamkeit berufen können.

Hatte der Versorger jedoch den Kunden rechtzeitig vor der einseitigen Preiserhöhung brieflich über diese und das bestehende Sonderkündigungsrecht informiert, könnte es nach einem (rechtzeitigen) Widerspruch des Kunden auf eine Billigkeitskontrolle der Preisneubestimmung bzw. Preisänderung gem. § 315 Abs. 3 BGB  ankommen.

     

« Letzte Änderung: 10. Juli 2015, 19:26:23 von RR-E-ft »

Offline tangocharly

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Re: mdl. Vhdl. 08.07.15 VIII ZR 13/12 Tarifkunden nach EuGH
« Antwort #8 am: 10. Juli 2015, 16:36:19 »
Unterstellen wir, dass es eine gesetzliche Preisbestimmungspflicht und ein (dazu korrespondierendes) Preisbestimmungsrecht gibt, weil sich auf dem Markt der Grundversorger keine von Angebot und Nachfrage bestimmbare Preise bilden und weil dem Grundversorger eine individuelle Preisabrede nicht gestattet ist, dann kann sich diese Pflicht nicht (jedenfalls nicht allein) aus dem EnWG ableiten.

Nirgendwo im EnWG (abgesehen von §§ 1 u. 2) finden sich gesetzliche Bestimmungen, welche den Rahmen dieses Rechts und dieser Pflicht ausfüllen. Dies ist Gesetzes technisch auch an dieser Stelle, wegen der generalisierenden, typisierenden Apparatur hierbei, nicht zu erwarten.

Regelmäßig ist dies Aufgabe des Verordnungsgebers, welcher seine Handlungslegitimation aus dem EnWG herleitet, und der sich selbiger Apparatur in den Grenzen bedienen darf, welche ihm der Gesetzgeber eingeräumt hat. Eine solche Legitimation findet sich in den Verordnungsermächtigungen gem. §§ 39 ff. EnWG.

Bei Existenz eines gesetzlichen Preisbestimmungsrechts kann es somit wiederum nur dem Verordnungsgeber obliegen, diese Einzelheiten, d.h. die Konditionen welche zu einer Änderung der bereits bestimmten Preise rechtfertigen könnten, detailliert festzulegen.

Dies hätte im Zusammenhang mit den Bestimmungen gem. § 4 Abs. 2 AVBGasV / § 5 Abs. 2 GasGVV vorgenommen werden können. Dies war allerdings nicht erfolgt. Und das Instrumentarium in den genannten Bestimmungen, welches der EuGH jetzt auseinander genommen hat, war offensichtlich nicht geeignet dazu, eine irgend geartete Transparenz zu geben, geschweige denn dem nach den konstitutionellen Regeln des Vertrages geschaffenen „hohen Maßstab des Verbraucherschutzes“ gerecht zu werden.

Dem Richter fehlt nach den Prinzipien der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 3 GG) die Legitimation dazu, anstelle des Gesetzgebers im Wege einer „ergänzenden Vertragsauslegung“ für diese - in den gesetzlichen Preisbildungsbestimmungen fehlenden - (Preisbestimmungs-)Kriterien zu sorgen. Es kommt ja offensichtlich nicht darauf an, was die Parteien bei einer systemwidrigen Regelunglücke redlicherweise anstelle einer unwirksamen Regelung vereinbart haben würden. Insoweit müsste der BGH auch die Existenz eines individuellen Rechts zur Preisabrede bestätigen, was  das gesetzliche Preisbestimmungsrecht negieren würde und dann einen Systembruch darstellte. Diese Systemfrage ist jedenfalls - bleibt es beim gesetzlichen Preisbestimmungsrecht - eine solche, welche in die Zuständigkeit des Gesetzgebers fällt (und da wird sich der 8.ZS. kaum anmaßen wollen zu wissen, was der Gesetzgeber redlicherweise anstelle der unwirksamen Regelung zu konditionieren gewollt hätte).

Fehlen die gesetzlichen Preisbestimmungskriterien, dann kann auch der 8.ZS. keine „anerkannten Sockelpreise“ zementieren wollen, weil dies wiederum System widrig ist zu dem System des gesetzlichen Preisbestimmungsrechts. Auch die „Verwirkungskomponente“ des BGH, die ja seit der Schuldrechtsmodernisierungsreform 2002, erheblich abgeschwächt wurde, passt nicht ins Bild.

Viel eher erschiene eine Analogie zu den Verjährungsbestimmungen des öffentlich-rechtlichen Sektors passend, denn auch die von dem BGH bemühte Dreijahresfrist des § 18 GVV regelt ja nicht die Thematik von Überzahlungen des Verbrauchers weil eine wirksame Preisanpassungsregelung fehlt auf der Basis von Leistungen ohne Rechtsgrund bzw. ungerechtfertigter Bereicherung. In diesen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen findet sich auch kein Ansatz für Unterstellungen („gilt als vereinbart“).

Die kurzen Verjährungsbestimmungen (z.B. bei öffentlichen Leistungen) nötigen sodann auch nicht dazu mit dem Instrumentarium der Verwirkung zu arbeiten, weil angesichts der kurzen Fristen schon alsbald für Rechtsklarheit gesorgt ist. Hierdurch werden, für den recht kurzen Zeitraum der Schwebe, die Interessen der Versorger auch nur rein peripher tangiert werden können.

Darüber muss aber - wie schon ausgeführt - nicht der Richter sinnieren, sondern der Verordnungsgeber, welcher für sich das Recht heraus genommen hat, die „Allgemeinen Versorgungsbedingungen“ auf gesetzlicher Basis zu regeln.
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Re: mdl. Vhdl. 08.07.15 VIII ZR 13/12 Tarifkunden nach EuGH
« Antwort #9 am: 10. Juli 2015, 19:50:39 »
@tangocharly

Die Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers ergibt sich m.E. unmittelbar aus § 36 Abs. 1 EnWG iVm. §§ 2 Abs. 1, 1 Abs.1 EnWG:

Der Grundversorger ist gesetzlich verpflichtet, Allgemeine Preise öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen. Hierzu muss der Grundversorger die Allgemeinen Preise denknotwendig zuvor jeweils  bestimmen. (Das macht nämlich sonst niemand anderes für ihn, so dass er eigenverantwortlich handeln muss).

Bei diesen Preisbestimmungen ist der Grundversorger nicht frei, sondern auch für diese Preisbestimmungspflicht aus § 36 Abs. 1 EnWG gilt gem. § 2 Abs. 1 die Verpflichtung zu einer möglichst preisgünstigen Versorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 EnWG.

Preisbestimmungen aufgrund einer solchen gesetzlichen Preisbestimmungspflicht unterliegen der Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB.

So und nur so ist der Allgemeine Tarif an den Maßstab der Billigkeit gebunden und besteht auch eine Verpflichtung zur Preisanpassung zugunsten der Kunden (wenn der bisher bestimmte Preis aufgrund nachträglicher Kostensenkungen unbillig geworden ist).

Diese Preisbestimmungspflicht ist in die Versorgungsverhältnisse vertraglich implementiert.

Gem. § 6 Abs. 2 GVV ist der Grundversorger verpflichtet, den Bedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen, also zu den jeweiligen (vom Grundversorger erst bestimmten und sodann öffentlich bekannt gemachten und im Internet veröffentlichten) Allgemeinen Preisen.

Selbstverständlich gibt es bei solchen Preisbestimmungen aufgrund einer gesetzlichen Preisbestimmungspflicht keinerlei vereinbarte Preissockel (vgl. BGH, Urt.v. 18.10.05 KZR 36/04, juris Rn. 10 - Lesen!!!).


Das Recht des Grundverorgers, künftige Allgemeine Preise ohne Mitwirkung des Kunden festzusetzen,
 kann nicht anders behandelt werden. Aber auch das zum Zeitpunkt des Vertragschlusses von dem Grundversorger  geforderte Entgelt ist regelmäßig ein nach dem Willen der Vertragsparteien einseitig bestimmtes Entgelt, das der Grundversorger zu bestimmten Zeitpunkten ermittelt und das - schon zur Vermeidung einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung - für eine bestimmte Zeitdauer sämtlichen Vertragsbeziehungen mit gleichen Nutzungsprofilen unabhängig davon zugrunde liegen soll, wann der Vertrag geschlossen wird. Auch dann, wenn das Entgelt betragsmäßig bereits feststellbar ist, wird nicht dieser Betrag als Preis vereinbart. Der Betrag gibt vielmehr lediglich das für einen bestimmten Zeitpunkt ermittelte Ergebnis des gleichen Preisbestimmungsverfahrens wieder, das dem Grundversorger auch für die Zukunft zustehen soll, an dem der Kunde nicht teilnimmt, dessen konkrete preisbestimmende Faktoren ihm nicht bekannt sind und dessen Ergebnis er weder nachvollziehen noch beeinflussen kann. Es ist daher nicht weniger einseitig bestimmt als die künftige Höhe des Entgelts. Es wäre eine künstliche Aufspaltung der äußerlich und inhaltlich einheitlichen Preisvereinbarung und führte zu Zufallsergebnissen, wollte man einen vereinbarten Anfangspreis von (vom Zeitpunkt der ersten ausdrücklich oder stillschweigend vorgesehenen Neuberechnung an maßgeblichen) einseitig bestimmten Folgepreisen unterscheiden.

 

§§ 4 AVBV/ 5 GVV regeln lediglich die Ausübung dieser gesetzlichen  Preisbestimmungspflicht aus dem EnWG im Rahmen laufender Vertragsverhältnisse (Preisänderungen), so dass es für die Wirksamkeit  anders als gem. § 315 Abs. 2 BGB zum Beispiel nicht auf den Zugang von Willenserklärungen gem. § 130 BGB beim Kunden ankommen sollte.

Aber auch wenn man die gesetzliche Preisbestimmungspflicht unmittelbar aus dem EnWG nimmt, so wird wegen der EU- Richtlinien für Preiserhöhungen in laufenden Vertragsverhältnissen eine rechtzeitige vorherige briefliche Information des Kunden über die Preisänderung, das bestehende Sonderkündigungsrecht [und ggf. Möglichkeit der gerichtlichen Billigkeitskontrolle] für die Wirksamkeit der Preiserhöhung erforderlich sein, die zudem einer Billigkeitskontrolle unterliegt.
   
« Letzte Änderung: 10. Juli 2015, 21:52:35 von RR-E-ft »

Offline tangocharly

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Re: mdl. Vhdl. 08.07.15 VIII ZR 13/12 Tarifkunden nach EuGH
« Antwort #10 am: 13. Juli 2015, 13:07:44 »
@RR-E-ft

Dass es dem 8.ZS. nicht genehm ist, die Entscheidungen seiner Kollegen zur Kenntnis zu nehmen (BGH , 18.10.05 KZR 36/04) hat sich ja schon herum gesprochen. Er, der 8.ZS., vertritt halt ein anderes Modell, also das vertragsrechtliche (sil. Preishauptabrede).

Aber selbst dann, wenn man im Modell (der Daseinsvorsorge) es so stehen läßt, dass die Bestimmungen gem. § 315 Abs. 3 S. 1 BGB die Preisbestimmung des Versorgers begrenzen, so hat dies (gerade bei der Daseinsvorsorge) seine Haken.

Einerseits nehmen weder die Bestimmungen gem. §§ 1 u. 2 EnWG auf den § 315 BGB Bezug und andererseits will ja der EuGH den "hohen Maßstab des  Verbraucherschutzes" gewahrt sehen.

Die Bestimmungen des § 315 Abs. 3 S. 1 BGB sprechen vom billigen Ermessen. Die Bestimmungen gem. §§ 1.u.2 EnWG wollen eine "möglichst preisgünstige Versorgung" sichergestellt sehen. Wie das nach billigem Ermessen vonstatten gehen soll, stellt sich als Frage dar.

Der "hohe Maßstab des Verbraucherschutzes" ist auch nicht mit dem § 315 BGB gewahrt. Denn diese Bestimmung befindet sich nicht im Abschnitt 3, Titel 1, Untertitel 2 (d.h. §§ 312 - 312 k BGB = Verbraucherverträge), sondern in einem eigenen Untertitel (Nr.3).

Erst wenn sich im Rahmen der Privatautonomie zwei Vertragspartner auf Augenhöhe begegnen, dann liegt die Dispositionsmacht in deren Händen, sich auf dieses Modell der einseitigen Bestimmung zu einigen.

Dass dies in der Daseinsvorsorge nicht der Fall ist, wo es von vorn herein um ein gesetzliches Preisbestimmungsrecht gehen soll, und der Gesetzgeber diesem Bestimmungsrecht keine Kontur gegeben hat,  führt m.E. nicht aus dem Dilemma heraus, in welchem sich der 8.ZS. mit seiner "Sockel-Preis-Theorie" befindet.
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Offline RR-E-ft

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Re: mdl. Vhdl. 08.07.15 VIII ZR 13/12 Tarifkunden nach EuGH
« Antwort #11 am: 13. Juli 2015, 14:55:25 »
§ 36 Abs. 1 EnWG enthält m.E. wie aufgezeigt eine gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Versorgers.
Auf diese findet § 2 Abs. 1 EnWG Anwendung, der zu einer Versorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 EnWG verpflichtet, also zu einer möglichst preisgünstigen Versorgung.

Schon als das Energiewirtschaftsgesetz anders als heute keine Verpflichtung wie in § 2 EnWG enthielt, sondern in § 1 EnWG 1935 lediglich das Ziel einer möglichst preiswürdigen Versorgung, hat die Rechtsprechung daraus zutreffend  den Rahmen für die Billigkeitskontrolle hergeleitet (vgl. BGH, Urt. v. 02.10.1991 VIII ZR 240/90 unter III.).

Der Lieferant, welcher Grundversorger ist, hat mit den Allgemeinen Preisen die (behördlich genehmigten) Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers, die Kosten der Messung und Abrechnung, die Großhandelspreise für die Beschaffung auf dem Markt, die alle Lieferanten betreffende staatliche Umlagen und eigene Vertreibskosten abzudecken und darf dabei einen angemessenen Gewinnanteil generieren.

Strom- Grundversorger haben die nicht von ihnen beeinflussbaren Preisbestandteile transparent auszuweisen, so dass der Grundversorgeranteil am Allgemeinen Preis ersichtlich wird und tun dies auch schon:

http://forum.energienetz.de/index.php/topic,19311.0.html

Somit sind diese Grundversorgeranteile "gleichnamig" gemacht und lassen sich untereinander vergleichen.

Die Großhandelspreise und deren Entwicklung sind marktöffentlich und für alle Lieferanten gleich.

Tatsächliche Beschaffungskosten oberhalb dieser Marktpreise dürfen wegen der Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG nicht über die Allgemeinen Preise auf grundversorgte Kunden abgewälzt werden (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2008 Az. VIII ZR 138/07, juris Rn. 43 mwN).

Subtrahiert man vom Grundversorgeranteil am Allgemeinen Preis die marktöffentlichen Großhandelspreise, verbleiben die - mit anderen Grundversorgern vergleichbaren -  Vetriebskosten einschließlich Gewinnanteil.

Subtrahiert  man etwa von den genannten 8,69 Ct/ kWh einen Großhandelspreis von 4 Ct/ kWh für die Beschaffungskosten [derzeitige Großhandelspreise liegen eher bei 3,2 Ct/kWh], verbleiben dort immer noch 4,69 Ct/kWh für Vertriebkosten und Gewinnanteil.

Die eigentlichen Vertriebskosten stellen sich angesichts der Absatzmengen zumeist als eher vernachlässigaber marginal heraus.

Der Gewinnanteil der Grundversorger- Vertriebe nähert sich deshalb  den Großhandelspreisen und damit den Stromerzeugungskosten an oder übersteigt diese sogar!

Den gemeinsamen Monitoringberichten des Bundeskartellamtes und der Bundesnetzagentur kann entnommen werden, dass die Vertriebsmargen bei der Grundversorgung in den letzten Jahren nicht uenerheblich ausgeweitet wurden [hauptsächlich durch Nichtweitergabe gesunkener Beschaffungskosten].
   
« Letzte Änderung: 15. Juli 2015, 12:49:20 von RR-E-ft »

Offline tangocharly

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Re: mdl. Vhdl. 08.07.15 VIII ZR 13/12 Tarifkunden nach EuGH
« Antwort #12 am: 14. Juli 2015, 10:04:26 »
Dass die Bestimmungen des § 315 BGB keine ausreichende Konkretisierung und unzureichende Transparenzerfordernisse aufweisen, hatten wir schon einmal (BGH, 21.12.1983, Az.: VIII ZR 195/82, Tz. 17):
Zitat
Beide Vorinstanzen haben demgegenüber die Vertragsklausel für wirksam gehalten, weil die Beklagte bei sinngemäßer Auslegung von ihrem Änderungsrecht nur unter Anwendung billigen Ermessens (analog § 315 BGB) Gebrauch machen dürfe. Diese Einschränkung möchte die Beklagte sowohl auf die Feststellung der Voraussetzungen als auch auf das Ausmaß zulässiger Maßnahmen angewandt wissen, wobei sie auf die Möglichkeit späterer gerichtlicher Nachprüfung (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB) verweist. An der Unwirksamkeit der zu weit gefaßten Klausel ändert die Einbeziehung des Rechtsgedankens aus § 315 BGB jedoch nichts. Diese Bestimmung scheidet als unmittelbare Rechtfertigung der streitigen Klausel schon deshalb aus, weil sie eine wirksame Anwendungsvereinbarung bereits voraussetzt und die Entscheidung über die Wirksamkeit der Vertragsklausel sich ausschließlich nach den Angemessenheitsmaßstäben des § 9 AGB-Gesetz bzw. den früher dazu entwickelten Grundsätzen richtet (Senatsurteil vom 18. Mai 1983 - VIII ZR 20/82 = NJW 1983, 1603 [BGH 18.05.1983 - VIII ZR 20/82] = WM 1983, 680 unter II 2 b cc). Auch als inhaltliche Beschränkung des Anwendungsbereichs der Klausel läßt sich der in § 315 BGB enthaltene Rechtsgedanke nicht verwerten. Der weite Spielraum der Billigkeit genügt nicht den an die Eingrenzung und Konkretisierung einer Formularbestimmung zu stellenden Anforderungen (Senatsurteil vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79 = NJW 1980, 2518 = WM 1980, 1120 unter II 2 d; wie hier auch Graf von Westphalen NJW 1982, 2465, 2468, 2471 f). Er läßt im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, auf den es für die Wirksamkeit einer Formularklausel ankommt, keine Beurteilung der möglichen Anwendungsfälle zu und ist deshalb als inhaltsbestimmendes Tatbestandsmerkmal ungeeignet. Was insoweit für die abstrakte Prüfung einer AGB-Bestimmung nach § 13 AGB-Gesetz gilt (Senatsurteil vom 11. Juni 1980 a.a.O. unter II 2 c), kann in einem Individualprozeß der vorliegenden Art nicht anders beurteilt werden, weil für den Haupthändler - hier den Kläger - auch bei Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse und Umstände kein Kriterium ersichtlich ist, auf Grund dessen er bei Vertragsabschluß einschätzen könnte, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte eine Gebietsänderung für erforderlich halten werde (vgl. zu den Anforderungen im Individualprozeß auch BGHZ 82, 238 ff [BGH 01.12.1981 - K ZR 37/80]).

Zwar will man diesem Instrument deshalb Kontur geben, weil die Versorger nicht nur das Recht zur Anpassung haben sollen, sondern auch die Pflicht hierzu. Mit Blick auf die Praxis erweist sich auch dieser "Tiger als ein Bettvorleger", weil sich eine Verwässerung allenthalben (mit Blick auf angebliche praktische Unzulänglichkeiten) aufzeigt.

Das kommt ja auch schon in der Entscheidung vom 02.10.1991 (Az.: VIII ZR 240/90) zum Anklang, wenn man dort die Mühen betrachtet, wie sich der 8.ZS. um Begrenzung des in § 315 BGB eingeräumten Ermessens einzugrenzen bemüht, nachdem das Reichsgericht hierin noch einen sehr großzügigen Maßstab gebilligt hatte (Verbraucherrechte waren damals halt noch nicht geboren bzw. Stiefkinder).

Und wenn selbst heute schon Überlegungen im Gange sind, dem Richter hierbei großzügige Schätzungen nach § 287 ZPO zuzubilligen, dann gibt es in der Energieversorgung gegen den Verbraucherschutz kein Halten mehr (EuGH - das Pfeifen im Walde).

Und mir ist noch kein SV begegnet, der sich die Preisbildung so subtil angesehen hat, wie das (erhellend) von @RR-E-ft  beschrieben wurde (und dennoch des Richters Überzeugung von der Billigkeit ausschlaggebend bestimmt hat).
« Letzte Änderung: 14. Juli 2015, 18:40:11 von tangocharly »
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Offline tangocharly

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Re: mdl. Vhdl. 08.07.15 VIII ZR 13/12 Tarifkunden nach EuGH
« Antwort #13 am: 14. Juli 2015, 19:04:33 »
zu #11 (@RR-E-ft)

Folglich könnte die Formel der Allgemeinen Preise eines Lieferanten, welcher Grundversorger ist,  auf den folgenden Nenner gebracht werden:

Arbeitspreis -AP- (a)
./.  (aa.) Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers (behördlich genehmigt) ,
./.  (bb.) Kosten der Messung und Abrechnung,
./.  (cc.)  staatliche Umlagen

Zwischensumme (b)
   = Delta (a.) ./. (aa.- cc.) = Grundversorgeranteil am AP
./.  (dd.)  Großhandelspreise für die Beschaffung auf dem Markt,

Zwischensumme (c)
   = Delta (b.) ./. (dd.) = Gewinnanteil incl. (ee.) eigene Vertriebskosten


zu dd.)
Großhandelspreise und deren Entwicklung sind marktöffentlich und für alle Lieferanten gleich. Tatsächliche Beschaffungskosten oberhalb dieser Marktpreise dürfen wegen der Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG nicht über die Allgemeinen Preise auf grundversorgte Kunden abgewälzt werden (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2008 Az. VIII ZR 138/07, juris Rn. 43 mwN).

zu c.)
Die eigentlichen Vertriebskosten (ee.) stellen sich angesichts der Absatzmengen zumeist als eher vernachlässigaber marginal heraus.
Den gemeinsamen Monitoringberichten des Bundeskartellamtes und der Bundesnetzagentur kann entnommen werden, dass die Vertriebsmargen bei der Grundversorgung in den letzten Jahren nicht uenerheblich ausgeweitet wurden [hauptsächlich durch Nichtweitergabe gesunkener Beschaffungskosten].
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Offline tangocharly

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Re: mdl. Vhdl. 08.07.15 VIII ZR 13/12 Tarifkunden nach EuGH
« Antwort #14 am: 27. August 2015, 20:00:04 »
Wenn das Orakel am 23.09.2015 spricht, dann wird die Welt der Energieversorgung

(a) neu
(b) anders
(c) nicht anders

geschrieben. Darüber könnte doch mal vorab abgestimmt werden.
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