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RWE - Mahn- und Inkassogebühren - Zustellung unter der Fußmatte im "Rohbau"

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Didakt:
@ Anemone12,

allen Ernstes, es liegt mir fern, Ihr eigenes Handeln in jedweder Hinsicht zu verurteilen oder Ihnen etwas vorwerfen zu wollen. Erfahrungen im täglichen Leben zeigen aber doch, dass man Schwierigkeiten der von Ihnen genannten Art durch vorbeugende Maßnahmen aus dem Weg gehen kann.

Ihre Lage scheint bereits sehr kompliziert zu sein. Da Sie u. a. auch eine „Vollstreckungsankündigung“ erwähnen, muss in Ihrer Auseinandersetzung mit RWE ja schon einiges vorausgegangen sein, das sich möglicherweise ohne anwaltliche Mitwirkung nicht mehr kitten lässt. Zumindest ist es immer ratsam, zunächst zu einer außergerichtlichen Vereinbarung zu kommen. Dies ist aus meiner Sicht immer noch einen Versuch wert. Wenn Sie sich nur ansatzweise näher mit der Frage des „Zugangs der Forderung an Sie im Rechtssinne“ befassen, werden Sie schnell erkennen, dass dies eine Materie der besonderen Art ist. Darüber ist vor den Gerichten schon in extenso gestritten worden. Welche Partei dabei obsiegt, ist vorab immer ungewiss.

opferlamm-ma:
Bin zwar kein Jurist, aber wer ist denn verpflichtet eine Fussmatte hochzuheben?
Gilt dies dann als Zustellung? Gehe mal davon aus, dass in dem unbewohnten Haus auch kein Briefkasten mit dem Namen des Adressaten vorhanden  sonst wäre ja dort wohl der Einwurf erfolgt.

Bei uns gab es schon Fälle da lagen die Briefe für verschiedene Parteien einfach so auf dem Boden des Hausflurs (Kontoauszüge der Postbank andere Banken Finanzamt etc), für jeden entfernbar.

Wen obliegt da bzw. generell die Beweislast des Zugangs ?
Wir haben uns angewöhnt JEGLICHE Sendung im Briefkasten auch Werbung und abbonierte Tageszeitung in einem "Posteingangsbuch" ok sind A4 Blätter festzuhalten.
Liegt in der Nähe des Briefkastens und mach keine nennenswerte Mehrarbeit.
Klingt nach Pedanten aber wir machens halt mal so.

Kann doch jeder die Fussmatte hochheben.

Wie kann denn dann die Beweisführung des Zugangs des Schriftstückes aussehen?

Gruss

Raynard:
Allgemein hat nicht der Empfänger, sondern der Versender den Zugang eines Schreibens nachzuweisen. Aus dem Grunde wird auch allgemein empfohlen, wichtige Unterlagen oder Willenserklärungen per Einschreiben oder auch Fax zu versenden. In diesem Falle dürfte gleiches dem EVU obliegen.

Allerdings will ich hierbei auch eine Mitverantwortung des Zustelldienstes nicht ausschließen. Wenn ein Haus wie hier sichtlich unbewohnt ist oder der Empfänger vor Ort nicht ermittelbar ist, hat ein Schreiben mit entsprechendem Vermerk an den Versender zurückzugehen. So zumindest m. W. n. die internen Vorschriften bei der Post.

Allerdings dürfte letzteres weniger ein Problem des Empfängers sein. Die Forderung selber dürfte jedoch tatsächlich in Händen eines Rechtsanwaltes besser aufgehoben sein. Und, wegen dem gerichtlichen Mahnbescheid sollten Sie sich nicht unnötig Sorgen machen. Wird dieser korrekt zugestellt, können Sie ihm widersprechen, wird dieser nicht korrekt zugestellt, wird sich der Zustelldienst vom Gericht einiges anhören dürfen.

Sukram:
Unterthänigste Bitte um Nachsicht von einem Nichtjuristen- aber lauten die zunächst zu klärenden Zauberworte nach der Fragestellung nicht "Zustellungsfähige Adresse", ggf. "Ersatzzustellung", ("Wohnanschrift" = "Lebensmittelpunkt") <> Meldeadresse?

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