Energiepreis-Protest > EGNW - Energiegenossenschaft Nordwest eG

EnerGen Süd und unautorisierte Lastschriften

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Christian Guhl:
Gerade weil das eine Haftungsfrage ist, werden ja auch nur gute, zuverlässige und solvente Kunden zum Lastschriftverfahren zugelassen.
Wenn die Bank versäumt hat, das zu prüfen - dumm gelaufen !

Leidensgenosse:

--- Zitat von: buck-r am 18. Juli 2012, 13:24:26 ---die ls-ausfuehrende bank haftet ja in erster linie fuer die lastschrift (vom energen sued konto wird sie es sich aktuell wohl kaum zurueck holen koenne, da ich mal davon ausgehe, dass das insolvenzgericht das konto eingefroren hat).

--- Ende Zitat ---

Nein, es ist genau umgekehrt! die Bank, von der abegbucht wurde (also unsere jeweilige Hausbank) bekommt das Geld innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist auf jeden Fall zurück und die Bank, die eingezogen hat muss zurück erstatten! Für diese Fälle hilft auch kein "einfrieren". Das ist ja das Risiko, das Banken tragen, die Lastschriften ausführen, wenn das Unternehmen hinterher pleite geht und keine Sicherheiten bestanden.

userD0003:

--- Zitat von: Leidensgenosse am 18. Juli 2012, 22:24:22 ---... die Bank, von der abegbucht wurde (also unsere jeweilige Hausbank) bekommt das Geld innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist auf jeden Fall zurück und die Bank, die eingezogen hat muss zurück erstatten! Für diese Fälle hilft auch kein "einfrieren".
--- Ende Zitat ---

@Leidensgenosse, von welcher "gesetzlichen Widerspruchsfrist" sprechen Sie?

Bzgl. Rückgabe nicht autorisierter Lastschriften kenne ich nur die Vorgaben der EU-Zahlungsverkehrsrichtlinie 2007/64

--- Zitat ---Artikel 58 Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge
Der Zahlungsdienstnutzer kann nur dann eine Korrektur durch den Zahlungsdienstleister erwirken, wenn er unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, der zur Entstehung eines Anspruchs — einschließlich eines solchen nach Artikel 75 — geführt hat, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung seinen Zahlungsdienstleister hiervon unterrichtet, es sei denn, der Zahlungsdienstleister hat, soweit anwendbar, die Angaben nach Maßgabe des Titels III zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht.
--- Ende Zitat ---
   

Leidensgenosse:
was ich zum Ausdruck bringen wollte: es ist nicht die Hausbank des Kunden, die das Problem hat, sondern die Hausbank der ENS! Die Bank der ENS muss nämlich das Geld wieder zurück buchen, auch wenn bei der ENS gar kein Geld mehr vorhanden ist. Das gilt selbst dann, wenn das Konto der ENS bereits aufgelöst worden wäre. Deren Bank hat also das Problem.

buck-r:
ja, das wollte ich eigentlich ausdruecken. sorry, wenn es missverstaenlich war. nun ja, aktuell habe ich noch kein feedback von meiner bank.

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