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Autor Thema: EuGH, Urt. v. 14.06.12 Az. C-618/10 Verbot der geltungserhaltenden Reduktion missbräuchlicher AGB  (Gelesen 4309 mal)

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Offline tangocharly

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Ein nationales Gericht darf eine mißbräuchliche Klausel inhaltlich nicht abändern, sondern hat diese unbeachtet zu lassen. (RNr. 69 ff.)

siehste da
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Offline RR-E-ft

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Zitat
EuGH, Urt. v. 14.06.12 Az. C-618/10

69      In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass, wie die Generalanwältin in den Nrn. 86 bis 88 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, wenn es dem nationalen Gericht freistünde, den Inhalt der missbräuchlichen Klauseln in solchen Verträgen abzuändern, eine derartige Befugnis die Verwirklichung des langfristigen Ziels gefährden könnte, das mit Art. 7 der Richtlinie 93/13 verfolgt wird. Diese Befugnis trüge nämlich dazu bei, den Abschreckungseffekt zu beseitigen, der für die Gewerbetreibenden darin besteht, dass solche missbräuchlichen Klauseln gegenüber dem Verbraucher schlicht unangewendet bleiben (vgl. in diesem Sinne Beschluss Pohotovose, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung); die Gewerbetreibenden blieben nämlich versucht, die betreffenden Klauseln zu verwenden, wenn sie wüssten, dass, selbst wenn die Klauseln für unwirksam erklärt werden sollten, der Vertrag gleichwohl im erforderlichen Umfang vom nationalen Gericht angepasst werden könnte, so dass das Interesse der Gewerbetreibenden auf diese Art und Weise gewahrt würde.

70      Würde dem nationalen Gericht eine solche Befugnis zugestanden, könnte sie deshalb von sich aus keinen genauso wirksamen Schutz des Verbrauchers garantieren wie den, der sich aus der Nichtanwendung der missbräuchlichen Klauseln ergibt. Außerdem ließe sich diese Befugnis auch nicht auf Art. 8 der Richtlinie 93/13 stützen, der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit lässt, auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet mit dem Unionsrecht vereinbare strengere Bestimmungen zu erlassen oder aufrechtzuerhalten, soweit ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher gewährleistet ist (vgl. Urteile vom 3. Juni 2010, Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid, C‑484/08, Slg. 2010, I‑4785, Randnrn. 28 und 29, sowie Pereniová und Pereni, Randnr. 34).

71      Aus diesen Erwägungen ergibt sich daher, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 nicht dahin verstanden werden kann, dass er es dem nationalen Gericht gestattet, wenn es eine missbräuchliche Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher entdeckt, den Inhalt dieser Klausel abzuändern anstatt schlicht deren Anwendung gegenüber dem Verbraucher auszuschließen.

72      Insoweit obliegt es dem vorliegenden Gericht, zu prüfen, welche nationalen Vorschriften auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anwendbar sind, sowie unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in seiner Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez, C‑282/10, Slg. 2012, I‑0000, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73      Im Licht der vorstehenden Ausführungen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er einer mitgliedstaatlichen Regelung wie Art. 83 des Decreto Legislativo 1/2007 entgegensteht, wonach das nationale Gericht, wenn es die Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher feststellt, durch Abänderung des Inhalts dieser Klausel den Vertrag anpassen kann.

Dem tragen wohl die im deutschen Recht entwickelten Grundsätze vom Verbot der geltungserhaltenden Reduktion einer missbräuchlichen AGB- Klausel Rechnung, vgl. Grüneberg, Palandt, BGB, 71.A., § 306 Rn. 6:

Verstößt der Inhalt einer AGB teilweise gegen die §§ 307 ff., so ist die Klausel grundsätzlich im Ganzen unwirksam. Das gilt für den Individual- und Verbandsprozess in gleicher Weise; eine geltungserhaltende Reduktion ist unzulässig (BGHZ 86, 297; 114, 342; 120, 122; NJW 93, 1135; 00, 1110/1113, st. Rspr.), undzwar auch im kaufmännischen Verkehr (BGHZ 92, 315; NJW 93, 1787)

Anders sieht das wohl die Dissertation Katharina Uffmann, Bayreuth 2009

 

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