Ich \"befürchte\", dass man gegen unterschiedliche Preise für Neu- und Bestandskunden, selbst für zwei Bestandskunden, in ein und demselben Liefergebiet nichts machen kann, SOFERN es sich um Sonderverträge handelt. Bei diesen handelt es sich um vereinbarte Preise zwischen den beiden Vertragspartnern, zumindest zunächst einmal bei Vertragsschluss. Falls dann eine Preisänderungsklausel in Form eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts entsprechend der Gas-GVV (oder Strom-GVV) wirksam in den Vertrag einbezogen ist (und diese auch rechtmäßig ist; siehe EU-Verfahren), so dürften aus meiner Sicht die Preise nur gleich angehoben werden (von wegen Billigkeit der Preise), aber das ist ja erst der zweite Schritt.
Bezüglich der Vergleichbarkeit der Preise bleibt einem nichts anderes übrig, als selbst eine Vergleichsrechnung für den eigenen Versorger aufzumachen, da der Versorger mir als Vertragspartner meine aktuellen Preise ja mitteilen muss(te) uund ICH diese kennen sollte. Das Vergelcihsportal muss diese nicht kennen sondern eben nur die für Neukunden, die bei denen für ein Versorgungsgebiet alle gleich sind.
Wann man bei einem Versorger zum Bestandskunden wird, ist im Prinzip egal, nur sollte man sehen, dass man bei den meisten Versorgern zumindest eine Preisgarantie für den Zeitraum der Mindestvertragslaufzeit bekommt. Einige bekannte \"Pappenheimer\", darunter auch 1,2,3energie, erhöhen halt nach einer gewissen \"Eingewöhnungsphase\" sofort ihre Preise, und dieses dann regelmäßig. Das sollte man durch Vorabinformation z.B. in Foren oder Beschwerdeportalen herausfiltern und von solchen Versorgern lieber die Finger lassen.