Original von luispold
Original von h\'berger
Bei Ihrem \"Fall\" (Preisänderungsregelung von 123energie) dürfte es sich um einen der wenigen Fälle handeln, wo ...
?( Dürfte es sich bei den 123 Kunden nicht um eine stattliche Anzahl handeln?...
Mit \"einen der wenigen Fälle\" meinte ich die Preisänderungsregelung von 123energie (ist meine vorstehende Formulierung missverständlich?) ?(
Die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen aufgrund der den Kunden benachteiligenden Änderung der übernommenen GasGVV-Bestimmungen ist keine \"Meinung\" sondern eine BGH-Entscheidung! Bekommen Sie eine Preiserhöhung gemäß Ziff. 8.6 oder 8.7 der AGB, können Sie demnach widersprechen und Ihre Zahlungen entsprechend kürzen.
Preiserhöhungen gemäß Ziff. 8.3 dürften i.O. sein, von der anstehenden EuGH-Entscheidung mal abgesehen (insofern war meine obige Einschätzung missverständlich bzw. nicht richtig).
Original von h\'berger
Als Betroffener würde ich 123energie innerhalb der 4 Wochen nach Zugang der neuen AGB in Textform mitteilen:
1. dass ich § 8.6 Satz 2 und § 8.7 Satz 2 der neuen AGB insofern nicht akzeptiere, dass die Einführung, oder Änderung von Steuern, Abgaben und/oder Umlagen ohne Ankündigung und damit auch ohne Sonderkündigungsrecht weitergegeben werden;
2. dass solche Bestimmungen nicht den Erfordernissen der GasVV entsprechen, mich unangemessen benachteiligen und daher nach meiner Auffassung rechtlich unwirksam sind.
Das wäre meine Reaktion und soll keine Empfehlung für Dritte sein!
Die Aussage nehme ich zurück. Zunächst abwarten und Widerspruch erst, wenn aus einer Abrechnung eine Preiserhöhung gem. Ziff. 8.6 oder 8.7 ersichtlich wird.
Original von molay
...aber doch nur, wenn der Preisprotest sich auf eine unangekündigte Erhöhung gem. Ziff. 8.6 f bezieht. ... Ich würde wohl erst was in Richtung Ziff. 8.6 f prüfen, wenn ich eine darauf gründende unangekündigte Erhöhung bekäme.
Richtig, Ziff. 8.3 der AGB ist für sich betrachtet i.O. Unwirksam sind die Ziff. 8.6 und 8.7 und damit die dort vorgesehenen Preiserhöhungen ohne Ankündigung.
Die Wirksamkeit der Bestimmung an sich kann man über Verbraucherorganisationen angreifen, wenn man abmahnen möchte.
Das ist möglich, aber auch jeder Verbraucher kann erfolgten Preiserhöhungen mit einer Unwirksamkeitseinrede widersprechen (§ 307 BGB).
Aber unwirksame Bestimmungen in AGB werden einfach gestrichen.
Das versteh ich jetzt nicht. Niemand kann unwirksame Bestimmungen in AGB einfach streichen!