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Autor Thema: Entgültige Insovenz Energen  (Gelesen 108610 mal)

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Offline Didakt

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Re: Endgültige Insolvenz der EnerGen Süd
« Antwort #150 am: 08. November 2012, 13:00:20 »
@ Energietourist,

mit Ihnen diskutiere ich doch gern weiter. Möglicherweise teilen wir sogar die gleiche Religionszugehörigkeit, dennoch kann unsere Glaubensrichtung voneinander abweichen! Ich will hier doch keinen missionieren. ;)
Lassen Sie mich aber eines gerade Ihnen gegenüber kurz voranstellen. Für Sie trifft Gorbis’s Spruch zu wie die bekannte Faust aufs Auge: „Wer zu spät kommt, den bestraft …“.
Im vergangenen Herbst wollten Sie mir mit Bezug auf die Satzung der EGNW mein außerordentliches Kündigungsrecht wegen der Strompreisanhebung ab 01.01.2012 absprechen. Ich habe damals davon rechtmäßig Gebrauch gemacht ‒ Sie aber vergeblich zu Gleichem geraten ‒ und mir dadurch viel Ärger erspart, wie sich später zeigte.

Wie bereits an anderer Stelle gesagt, nehme ich mir nicht heraus, Sie von meiner Ansicht überzeugen zu wollen. Um Ihre individuelle Situation aus meiner Sicht beurteilen zu können, fehlen mir einfach die einschlägigen Daten dafür.

Nur, wenn es zutreffen sollte, dass Sie bis zum Übergang der Energiebelieferung von der EnS auf die eigenständige Belieferung durch die EGNW/FirstCon ohne rechtzeitige Kündigung des bis dahin praktizierten Lieferverhältnisses und bis zur Ihrer ‒ von mir jetzt mal unterstellten ‒ endgültigen Kündigung gegenüber der EGNW/FirstCon etwa Mitte dieses Jahres nun Zahlungsverpflichtungen beider Parteien ausgesetzt sind, dann hätte ich an Ihrer Stelle zur Minimierung der Streitwerthöhe einer möglicherweise auf Sie zukommenden Zahlungsklage einem anderen als den von Ihnen weiter oben beschriebenen Vorgehensweg den Vorzug gegeben. Gegen Sie bestehen zweifellos Forderungen für die von Ihnen bezogene Energie, auf die kein Gläubiger verzichten wird.

So, und nun sind einige glaubensselige Betroffene dem Aufruf eines vermeintlich rechtskundigen Laienpredigers gefolgt und haben erfolgreich Rückbuchungen in ganzer Höhe ihrer bisherigen Zahlungen veranlasst, diese Aktion aber nicht zu Ende gedacht. Das Geld liegt jetzt auf dem Konto und harrt der Dinge, die da kommen mögen, höchstwahrscheinlich Zahlungsklagen, bestenfalls vielleicht Vorschläge für eine gütliche Einigung, von welcher Seite auch immer und zudem auch mit offenem Ausgang. Was wollen Sie tun? Irgendetwas muss doch geschehen! Aus der „Anstalt“ kommt allenfalls Ungemach, jedenfalls nichts Gescheutes, das liegt doch erfahrungsgemäß auf der Hand.

Wenn Ihnen die Vertragslagen nicht ganz geheuer sind, steht Ihnen zur Klarstellung die Feststellungsklage offen. Die kostet Zeit und Geld. Hemmung der Fälligkeit Ihrer Zahlungsverpflichtung sehe ich dadurch nicht. Parallel zu Ihrer denkbaren Feststellungsklage wird möglicherweise Zahlungsklage gegen Sie erhoben. Der Ausgang ist in Teilen untrüglich. Für Ihre bezogene Energie werden Sie den Preis dafür zahlen müssen, an wen auch immer! Stellt sich auch in diesem Zusammenhang die Frage nach den entstehenden Kosten und wer sie zu tragen hat. Einen Teil zumindest der Schuldner, da beißt doch keine Maus den Faden ab.

Resümee: Frag‘ den rechtswissenden und rechtschaffenden Experten, na den richtigen Rechtsanwalt, nicht den von der Anstalt! Da werden „Sie“ im Fall der Fälle geholfen! ;)

Offline Energietourist

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Re: Entgültige Insovenz Energen
« Antwort #151 am: 08. November 2012, 13:26:20 »
@Didakt
verwechseln sie mich?? Ich hab doch geschrieben, dass i c h Forderungen an die EnergenSüd/IV Pluto habe und die EGNW an mich. Und eben diese Forderungen der EGNW stelle ich meine
Forderungen an den IV gegenüber. Ja und was sehe ich da? Alle Energie ist bezahlt, Zahlungsverpflichtungen gibt es nicht.
Und helfen sie mir doch bitte auf die Sprünge, was genau hab ich bezüglich ihres ausserordentlichen Kündigungsrecht gesagt?

Offline Stromfraß

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Re: Entgültige Insovenz Energen
« Antwort #152 am: 08. November 2012, 13:28:38 »
Zitat
@Stromfraß
sie müssen, wenn sie hier als Unbeteiligter mitreden wollen, schon genau lesen!

Wieso bin ich unbeteiligt?
Abgesehen von den Schreibfehlern heißt dieser Thread "Endgültige Insolvenz Energen" und da bin ich sehr wohl betroffen, denn ich habe dort auch ein Guthaben, wovon ich in 3 Jahren vielleicht mal 10% bekomme.
Allerdings kann ich mich schon in die Lage derjenigen versetzen, bei denen es tlw. um mehr als 600 Euro geht, wie ich hier erfahren habe. Da muss man kämpfen, wenn es überhaupt eine Aussicht gibt!

Was nun Ihre Auffassung angeht, dass Sie mit EnS nichts zu tun haben, sehe ich das zwar anders, aber da ist meine Meinung tatsächlich belanglos.
Wieso soll aber darüber ein Gericht entscheiden? Haben Sie denn geklagt?
Wenn die EGNW gegenüber Ihnen eine Forderung hat und so scheint es zu sein, werden sie diese auch eintreiben. Da kommt eine Mahnung, evtl. eine 2.Mahnung und danach wird ein Inkassounternehmen beuftragt. Denen müssen Sie dann genau erklären, warum Sie nicht zahlen, sonst kommt der Gerichtsvollzieher.
Ich will Ihnen keine Angst machen, aber ich habe das schon hinter mir und ich kann Ihnen versichern, da braucht man starke Nerven und sehr gute Argumente.

Offline Energietourist

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Re: Entgültige Insovenz Energen
« Antwort #153 am: 08. November 2012, 14:11:58 »
@Stromfraß
Sie sind veilleicht EnergenSüd Geschädigter, aber waren kein Mitglied der EGNW oder lieg ich da falsch? Und mit Verlaub, denken sie bei Inkasso gleich an die Russenmafia?
Eiin heutiges Inkassounternehmen, welches seriös arbeitet ist etwas ganz normales, vor dem muss man keine Angst haben. Viele Unternehmen geben ihre Forderungen an ein Inkassounternehmen ab. Ungewöhnlich ist das nur bei den Genossenschaften, da werden dann die eigenen Genossen verklagt, was schon witzig ist, weil auf dem Antrag zur Stromlieferung hinten klein gedruckt steht, dass
man als Mitglied der Genossenschaft nie außenstände gegenüber der Genossenschaft hat.
Und dann schickt das Inkassounternehmen auch erstmal eine oder zwei Mahnungen und dann einen Mahnbescheid. Es ist dasselbe Mahnverfahren, es gibt nur das eine. Und dann kommt es evtl. zur Klage und dann entscheidet ein Gericht. Und wenn sie dann verlieren vor Gericht und nicht zahlen können/wollen, erst dann kommt evtl. ein Gerichtsvollzieher!
Und dieses Inkassounternehmen kann auch nicht Gebühren nehmen, wie es will.

Offline khh

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Re: Entgültige Insovenz Energen
« Antwort #154 am: 08. November 2012, 15:34:39 »
... Wieso soll aber darüber ein Gericht entscheiden? Haben Sie denn geklagt?
Wenn die EGNW gegenüber Ihnen eine Forderung hat ... kommt eine Mahnung, evtl. eine 2.Mahnung und danach wird ein Inkassounternehmen beuftragt. Denen müssen Sie dann genau erklären, warum Sie nicht zahlen, ...

@ Stromfraß, verwechseln Sie da etwas?

"Energietourist" hatte doch geschrieben, dass nach seiner Verrechnung des Guthabens bei der EnS für ihn alles i.O. ist  -  warum also sollte er klagen?
Falls die EGNW meint, ihm gegenüber noch eine Forderung zu haben, dann müssen sie wohl klagen  -  bin mal gespannt, wie vor Gericht überhaupt irgendein Zahlungsanspruch begründet werden soll ??
Bedenke: Wenn zuvor mit EnS ein Vertragsverhältnis bestanden haben soll, WIE bitte ist dann ein solches mit der EGNW zustande gekommen?  -  u.a. hätte ein Vertrag mit EnS mangels Kündigung doch über 2011 hinaus fortbestanden. 
Möglicherweise können dann sogar alle EGNW-Abbuchungen der letzten 13 Mon. mangels einer erteilten Einzugsermächtigung zurückbelastet werden? ???
« Letzte Änderung: 08. November 2012, 15:46:17 von khh »
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Offline Didakt

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Re: Endgültige Insolvenz der Energen Süd
« Antwort #155 am: 08. November 2012, 16:09:23 »
@ Energietourist

Sie schrieben an anderer Stelle:
Zitat
Aber es kommt noch schlimmer, Herr Pluta schreibt mir, dass ich 30 € für Strom nachzahlen soll und ich meine Forderungen von 130 € an Gasguthaben geltend machen kann. Die 30 € soll ich zahlen und die 130 € sehe ich nicht wieder. Da wird sowieso ein Gericht entscheiden müssen, bei wem ich Kunde war und vorher wird aber auch rein garnichts bezahlt.

Nun gut! Die Nachzahlung von 30 € wäre demnach eine erstrangige Forderung. Aber wie ich mich gerade nochmal rückversicherte, hat IV Pluta nun wohl von selbst eine Aufrechnung vorgenommen. Insofern schlägt bei Pluta nur noch der Differenzbetrag zu Buche. Aus dessen Sicht ist das eine Forderung an Sie, weil sie seines Erachtens explizit zur Insolvenzmasse gehört, und sie ihm z. B. durch eine von Ihnen oder einem anderen Betroffenen veranlasste gänzliche Rückbuchung von geleisteten, wenn auch überhöhten Abschlagzahlungen entzogen wurde. Diesen Betrag will er zurückhaben. Also ist dies aus seiner Sicht eine Forderung an Sie bzw. Betroffene.

Schauen Sie mal, was @ khh hierzu erklärend ausgeführt hat:
Zitat
Der EnS-Insolvenzverwalter hat mir geschrieben – Zitat „... Hinsichtlich des Lastschriftwiderrufs weise ich darauf hin, dass Sie mit Ansprüchen von Seiten Ihrer Hausbank oder der Volksbank Ulm-Biberach rechnen müssen“. Daraus ist wohl zu schließen, dass auch solche Rückbuchungen dem Bankkonto der EnS nicht ohne Zustimmung des IV belastet werden können und somit bei der Voba Ulm „hängen bleiben“. Fazit: Der IV berücksichtigt die Rücklastschriften nicht und die Voba kann keine Ansprüche geltend machen, da eine Einzugsermächtigung für die EnS nicht existiert! 


Sollte ich in diesem Zusammenhang etwas missverstanden haben, bitte ich um Nachsicht. Irren doch menschlich. Ich habe eben meine Zweifel, ob RA Pluta in dieser Sache nachgibt. Der arbeitet gewinnorientiert. Eine vertrackte Lage. Daraus habe ich nie ein Hehl gemacht. Der Problemkreis erweitert sich nun noch, weil jetzt auch zusätzlich die VOBA Ulm mit im Spiel ums Geld ist. Es kommt immer auf die individuelle Sicht der Dinge an.

In der alten „Kündigungssache“ komme ich auf Sie zurück, da muss ich noch ein wenig nachlesen. Bis dann.
« Letzte Änderung: 08. November 2012, 16:22:23 von Didakt »

Offline Stromfraß

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Re: Entgültige Insovenz Energen
« Antwort #156 am: 08. November 2012, 16:24:54 »
So recht verstehe ich nicht, warum man so angegangen wird, wenn man eine Meinung äußert, die nicht mit derjenigen übereinstimmt, die ein anderer geschrieben hat.
Ein Forum sollte doch zum Gedankenaustausch und da ist niemand geholfen, wenn man nur ja und Amen sagt.
Im übrigen hatte ich in diesem Thread bereits am 25.05.12 (als 3.!) einen Beitrag eingestellt, den seinerzeit USER D0003 (alias khh alias Dr. Karl Heinz Hohberger wie folgt kommentierte:

Zitat
Zitat

    Original von Stromfraß
    Es sieht also so aus, dass es ein Insolvenzverfahren geben wird, auch wenn es noch ein wenig dauert.
    Da besteht Hoffnung, dass es zumindest eine gewisse Quote geben wird.

@Stromfraß, beides glauben Sie nicht wirklich...... oder ?  ;)

Ein Insolvenzverfahren ist bereits eröffnet und ich bin davo überzeugt, dass der IV es wahr macht: 2015 wird es eine Quote bis zu 10% geben!

Es geht zwar seit geraumer Zeit nur noch um die "EGNW-Geschädigten" und wenn die hier kolportierten Beträge stimmen, dabei auch um erhebliche Summen, aber auch andere haben oder werden Verluste durch die Insolvenz der EnS hinnehmen müssen. Bei den EnS-Genossen ist es der oder die Genossenschaftsanteile, bei anderen die Sicherheitsleistung und Guthaben ohnehin.
Hinzu kommen ja bei einer Vielzahl der von PE "vermittelten" Kunden noch die hohen Bezugskosten bei FirstCon, um die noch vor Gericht gestritten wird.
Insgesamt gesehen sind wir wohl alle zu blauäugig Vertragsbeziehungen eingegangen. Wer konnte aber ahnen, mit welchen Amateuren man es zu tun hat und waren es nicht Amateure, dann spielten Betrüger mit, die nur zusahen, wie sie ihre "Kunden" schröpfen können.

Was nun die "Verrechnung" von Forderung und Guthaben angeht, dann kann man das ja machen. Ich zweifle, ob Energietourist damit durchkommt. Aber wir werden es ja noch erfahren ...

Offline khh

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Re: Endgültige Insolvenz der EnerGen Süd
« Antwort #157 am: 08. November 2012, 16:44:41 »
Wie bereits an anderer Stelle gesagt, nehme ich mir nicht heraus, Sie von meiner Ansicht überzeugen zu wollen. Um Ihre individuelle Situation aus meiner Sicht beurteilen zu können, fehlen mir einfach die einschlägigen Daten dafür.
Das mit den fehlenden einschlägigen Daten usw. ist offensichtlich so !   ;)

Zitat
So, und nun sind einige glaubensselige Betroffene dem Aufruf eines vermeintlich rechtskundigen Laienpredigers gefolgt und haben erfolgreich Rückbuchungen in ganzer Höhe ihrer bisherigen Zahlungen veranlasst, diese Aktion aber nicht zu Ende gedacht. ...
Die 'aufrufende' EGNW als "Laienprediger" zu bezeichnen, ist vielleicht nicht so ganz falsch.  :)
Mit den "Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr" der Banken/Sparkasse bzw. § 676b BGB sollten Sie sich aber noch mal befassen.

Der "Problemkreis" erweitert sich NICHT, weil jetzt auch zusätzlich die VOBA Ulm mit im Spiel ums Geld ist  -  die Voba kann mangels einer existierenden Einzugsermächtigung für die EnS gegenüber EGNW-Mitglieder keine Ansprüche geltend machen, was Ihnen der Banker Christian Guhl auch schon erklärt hat !
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Offline khh

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Re: Entgültige Insovenz Energen
« Antwort #158 am: 08. November 2012, 17:09:58 »
... den seinerzeit USER D0003 (alias khh alias Dr. Karl Heinz Hohberger wie folgt kommentierte: ...
... fangen Sie jetzt auch noch mit solch einem Blödsinn an?   >:(

@Stromfraß,
wenn Sie sich angegangen fühlen (was zumindest meinerseits nicht beabsichtigt ist), dann beschränken Sie sich doch bitte auf die Kommentierung der Vertragssituation etc. der Verbraucher > Proenergie > EnS bzw. der "direkten" EnS-Kunden.
Wenn Sie aber wiederholt Fakten im Zusammenhang mit der deutlich anderen Vertragskonstellation EGNW-Mitglieder > EGNW > EnS durcheinander bringen und damit womöglich Verbraucher irritieren, dann bedarf es einer Richtigstellung. 
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Offline Didakt

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Re: Endgültige Insolvenz der EnerGen Süd
« Antwort #159 am: 08. November 2012, 17:32:05 »
@ Energietourist,

es ist sehr aufschlussreich, angesichts unserer vorliegenden Diskussion in alten Dingen zu kramen. Ich empfehle Ihnen, im Unterforum "EGNW" die Themenseite 2, 3. Zeile, mit dem Thema " EGNW - Anhebung der Strompreise ab 01.01.2012" aufzurufen und die zwischen uns geführten Dialoge nachzulesen. Lesenswert übrigens auch für die Mitdiskutanten in diesem Thread. Viel Vergnügen. Für mich halte ich es für ratsam, diese Sache nun auf sich beruhen zu lassen. Sie wird sich wohl hoffentlich für alle Beteiligten in Wohlgefallen auflösen. :)

@ Energietourist,

siehste wohl! Hätten Sie sich mal ab 01.01.2012 einem anderen Versorger anvertraut, dann entstünden solche Fragen gar nicht. :)


Offline Didakt

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Re: Endgültige Insolvenz der EnerGen Süd
« Antwort #160 am: 08. November 2012, 18:10:50 »
@ khh

Seien Sie unbesorgt, ich befasse mich mit Vielem ‒  nur nebenbei bemerkt, § 676b BGB habe ich tatsächlich schon vor Ihnen hoch und runter gelesen, da hatten Sie noch gar nicht gemerkt, dass diese Bestimmungen schon in der aktuellen BGB-Ausgabe verankert waren ‒ und ich lese und verstehe in der Regel auch noch alles, was von Belang ist. An Ihrem Glauben rüttele ich nicht, der ist Ihnen verfassungsgemäß verbürgt. Meiner aber auch. Und ich glaube eben nicht, dass die VOBA sich damit zufrieden gibt, auf ihren Belastungen sitzen zu bleiben.
Richtig zu stellen ist zudem, dass mit „Laienprediger“ kein Vertreter der EGNW gemeint war. Sie dürfen aber über die von mir angesprochene Zielperson rätseln! :D

Offline Stromfraß

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Re: Entgültige Insovenz Energen
« Antwort #161 am: 08. November 2012, 18:20:54 »
@khh:
Mir ging es weniger um die Klarstellung der alias-Namen, sondern um die Fakten.
Das ist wohl dabei untergegangen, dass sich das eine bereits bewahrheitet hat, das andere wird es noch ...
Man kann also auch als Nicht-EGNW-Mitglied eine Meinung haben.

Was nun die spezielle Problematik EGNW <---> EnS angeht, habe ich mich dort zurückgehalten, wo es um mir nicht bekannte konkrete Fakten geht, aber ansonsten?
Bspw. die Aussage von Energietourist:
Zitat
Für micht ist die EnergenSüd Dienstleister und/oder Kooperationspartner der EGNW. Mit ihr habe ich - und das ist meine Auffassung, solange bis ein Gericht etwas anderes entscheidet - erstmal vertraglich überhaupt nichts zu tun.
Ansprech- und Vertragspartner für mich ist einzig und allein die EGNW.

Ich will ihm doch nicht seine Meinung nehmen!
Wir drehen uns aber im Kreis, wenn wir nur die eigene Auffassung als "die absolute Wahrheit" sehen und alles andere ignorieren.
Die "Wahrheit" wird doch nicht automatisch zur Wahrheit, wenn man es immer wieder behauptet, man muss auch etwas dafür tun! M.E. kann das Forum nur beim Meinungsaustausch helfen, ersetzt aber nicht das Tun.

Die EnS wird ihre Forderungen über den IV Pluta geltend machen und die EGNW ebenfalls.
Ob die Forderungen berechtigt sind oder nicht, entscheidet im Falle eines Falles ein Gericht.

Es gibt selbstverständlich mehrere Möglichkeiten der Vorgehensweise, wenn man dagegen angehen will:.
Eine Möglichkeit ist die, die offensichtlich von Energietourist gewählt wird.
Eine andere Möglichkeit ist die Vorgehensweise von khh mit einer Beschwerde beim Schiedsgericht Energie. Auch Didakt nannte eine Variante mit einer Feststellungsklage. Man kann sich auch mit einem wirklich kompetenten Anwalt beraten, welche Möglichkeit (Klage?) am besten wäre.
Aus meiner Sicht muss man da nicht EGNW-Mitglied sein, um das zu benennen.
Allerdings sollte man es sich schon gut überlegen und zum Nulltarif wird letztendlich nichts zu haben sein.
Was ich deshalb empfehlen würde: die Betroffenen sollten ein möglichst einheitliches, massives Vorgehen besprechen und das nicht übers Forum.

Auch wenn es wieder jemand nicht passt: die Geschädigten, die bei ProEnergie Kunde waren, zu EnS vermittelt wurden, dann aber zum 01.01.12 gegen ihren Willen und trotz Sonderkündigung bei PE zu FirstCon "übergewechselt" wurden, haben dagegen geklagt. Sie haben einen gemeinsamen Anwalt, haben den ehem. Geschäftsführer der PE, Herrn Rausch mit ins Boot geholt und wollen nun gemeinsam erreichen, dass die "Verträge" mit FirstCon als von Anfang an für unwirksam erklärt werden. Der Prozess läuft nun schon seit Monaten, obwohl m.E. die Sachlage eindeutiger ist als es hier mit EGNW - EnS scheint.
Was ich damit sagen will: die Klage eines Einzelnen hätte u.U. gar nichts bewirkt!
« Letzte Änderung: 08. November 2012, 18:25:50 von Stromfraß »

Offline khh

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Re: Endgültige Insolvenz der EnerGen Süd
« Antwort #162 am: 08. November 2012, 19:53:53 »
Off-Topic

@ Energietourist,
es ist sehr aufschlussreich, angesichts unserer vorliegenden Diskussion in alten Dingen zu kramen. Ich empfehle Ihnen, im Unterforum "EGNW" die Themenseite 2, 3. Zeile, mit dem Thema " EGNW - Anhebung der Strompreise ab 01.01.2012" aufzurufen ...

Ja, manchmal ist das aufschlussreich  ;)  -  z. B. zu Ihrem Eröffnungsbeitrag vom 20.10.12 "Zahlungserinnerung der besonderen Art":

Zitat
von Didakt 20. Oktober 2012, 12:59:31
Der Brief enthielt doch tatsächlich eine „Zahlungserinnerung“ über einen angeblich geschuldeten Abschlagsbetrag für 1/2012 einschl. der Gebühr für eine unterstellte, aber niemals veranlasste Rücklastschrift.

Es handelt sich wohl um diese im obigen Thema am 12.01.12 angesprochene Rücklastschrift: 

Zitat
von Didakt am 12. Januar 2012, 17:22:16
Heute stelle ich fest, dass ein völlig aus der Luft gegriffener Betrag als Monatsabschlag 01/12 von meinem Girokonto abgebucht worden ist! Ich habe sofort eine Lastschriftrückgabe veranlasst, die ich gegenüber der EGNW unkommentiert lassen werde.

Ein etwas zerstreuter Professor ?   ;D
« Letzte Änderung: 08. November 2012, 20:04:49 von khh »
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Offline uwes

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Re: Entgültige Insovenz Energen
« Antwort #163 am: 08. November 2012, 20:26:42 »
Zitat
Keine entgeltpflichtige Energieabnahme bei Liefervertrag mit Drittem

AVBFernwärmeV § ABFERNWAERMEV § 2 ABFERNWAERMEV § 2 Absatz II

Ein konkludenter Vertragsschluss durch Entnahme von Energie kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und einem Dritten besteht, auf Grund dessen die Energielieferungen erbracht werden.

BGH, Urteil vom 17. 3. 2004 - VIII ZR 95/03 (OLG Naumburg)

aber auch:

Zitat

Durch die gesetzliche Regelung über die Ersatzversorgung gem. § ENWG § 38 EnWG soll für die ersatzversorgungsberechtigten Letztverbraucher eine Auffangbelieferung für den Fall sichergestellt werden, dass ein reguläres Energielieferverhältnis nicht besteht. § ENWG § 38 EnWG umfasst daher nicht den Fall, dass zwei Energieversorgungsunternehmen gegenüber dem Letztverbraucher geltend machen, ihn auf vertraglicher Grundlage zu beliefern (Lieferantenkonkurrenz).

BGH, Urt. v. 6. 7. 2011 – VIII ZR 217/10 (LG Frankfurt [Oder])

und deutlich: LG Mühlhausen vom 30.3.2010  2 S 187/09
Zitat
Dem Amtsgericht ist zuzugeben, dass zwar grundsätzlich in dem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens regelmäßig ein Vertragsangebot in Form einer sogenannten Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages zu sehen ist, das von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt (vgl. BGH NJW-RR 2004, S. 928 ff; Ellenberger, Palandt, 68. Aufl., Einf. vor § 145 BGB, Rnr. 27 m. w. N.).

Durch diesen Rechtsgrundsatz, der in § 2 Abs. 2 AVBEltV/AVBGasV/AVBWasserV/AVBFernwärmeV lediglich wiederholt ist, wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in der öffentlichen leistungsgebundenen Versorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklich schriftlichen oder mündlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen werden; dabei soll ein vertragsloser Zustand bei Energielieferungen vermieden, nicht aber vom Versorgungsunternehmen ein weiterer Vertragspartner verschafft werden (vgl. BGH a. a. O. m. w. N.).

Die Voraussetzungen für einen konkludenten Vertragsschluss fehlen jedoch, wenn bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und einem Dritten besteht, aufgrund dessen die Energielieferungen erbracht werden. In einem solchen Fall erbringt das Versorgungsunternehmen durch die Zur-Verfügung-Stellung der Energie die seinem Vertragspartner geschuldete Versorgungsleistung. Wird hierbei von einer Person, die bisher im Verhältnis zum Versorgungsunternehmen noch nicht als Abnehmer aufgetreten ist, aus den vorhandenen Versorgungsleitungen Energie entnommen, ist dies aus der Sicht des Versorgungsunternehmens daher nicht als Annahme eines auf Abschluss eines (weiteren) Energielieferungsvertrages gerichteten Vertragsangebotes zu verstehen. Vielmehr ist, um unterschiedliche Versorgungsverträge für das gleiche Versorgungsverhältnis zu vermeiden, grundsätzlich von dem Vorrang des durch ausdrückliche Vereinbarung des begründeten Vertragsverhältnisses gegenüber einem Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten auszugehen (vgl. BGH a. a. O. m. z. w. N.; OLG Koblenz, NJW-RR 2006, 1065 ff.).
« Letzte Änderung: 08. November 2012, 20:37:12 von uwes »
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
____________________________________________________
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline Didakt

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Re: Off topic
« Antwort #164 am: 08. November 2012, 23:25:54 »
@ khh

Mein lieber Scholli, jetzt haben Sie mich zugegebenermaßen tatsächlich auf dem falschen Fuß erwischt. Ich habe gerade meinen Kontoauszug aus 1/2012 eingesehen und die Rückbuchung als gegeben vorgefunden. Eine missgeschickliche Aussage von mir im angezogenen Beitrag, die so nicht trefflich war, aber nichts an dem Tatbestand der unzulässigen Zahlungsaufforderung ändert. Man möge mir nachsehen, dass ich ab 01.01.2012 mit der EGNW nichts mehr zu tun haben wollte und dieses Vorkommnis deshalb in meinem Gedächtnis gelöscht war.
Chapeau! Gute Recherche.:D und :-[

 

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