Auszug:
... Es wird nach wie vor hier nur mit Halbwissen umgegangen. ... Der Vertrag kommt dann mit dem tatsächlich liefernden Energieunternehmen (als Realofferte) und dem Grundstückseigentümer durch reine Entnahme der Energie aus der Leitung zustande, wenn es keinen anderen Vertragspartner gibt.
Der Bundesgerichtshof hat das in ständiger Rechtsprechung http://www.ewerk.hu-berlin.de/BGH,+Urteil+vom+10.12.2008,+VIII+ZR+293/07+-+Vertragsschluss+bei+Ver-+und+Entsorgungsleistungen+ immer so entschieden.
Diejenigen, die meinen, dass der Vertrag nicht mit der Energen Süd, sondern eventuell mit der EGNW abgesschlossen worden sein könnte, sollten zu ihrer eigenen Sicherheit prüfen, ob es von beiden "Vertragspartnern" übereinstimmende Willenserklärungen für einen solchen Vertragsschluss gegeben hat, die innerhalb eines Zeitraums von höchstens 3 Wochen gewechselt worden sind. ...
@ uwes,
ja, es wird häufig nur mit Halbwissen umgegangen und hier sowie im Mitglieder-Forum der EGNW von „interessierter Seite aus der Genossenschaft“ sogar mit gewollter Irreführung, wohl um die Mitglieder/Kunden der EGNW zu verunsichern !
Auch Ihre Ausführungen im vorstehend zitierten Beitrag können sehr wenig überzeugen und stehen teilweise im deutlichen Widerspruch zur „Rechtlichen Stellungnahme“ vom 26.08.12 i. Sa. FirstCon

(vgl. EGNW-Mitgliederforum). Insofern könnte man @Energietourist „was sie schreiben, ist einfach nur noch peinlich ...“ und @Didakt „...um einzig und allein die EGNW aus der Schusslinie zu nehmen“ durchaus zustimmen.
Jedenfalls dürfte das von Ihnen angeführte BGH-Urteil für den hier vorliegenden Sachverhalt nicht relevant sein. Dort geht es um Wasser und Abwasser, wo Versorger/Entsorger m.E. jeweils auch Netzbetreiber und sogar Monopolist sind. Außerdem begründet der BGH:
1. „
... eine konkludente Annahme erfolgt mittels Entnahme ... aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens“;
2. „
... sich das Angebot des Versorgungsunternehmens typischerweise an den Grundstückseigentümer richtet, weil nur ihm gegenüber eine Anschluss- und Versorgungspflicht besteht. ...“.
Die EnerGen Süd eG (EnS) hat m.W. kein
eigenes Leitungsnetz und gegenüber den EGNW-Mitgliedern bestand
keine Versorgungspflicht (!), da Letzteres bei Strom und Gas bekanntlich nur für den jeweiligen Grund-/Ersatzversorger zutrifft. Insofern kann m.E., wie @Didakt meint, aus dem herangezogenen Urteil auch nicht abgeleitet werden, dass die Mitglieder der EGNW als Verbraucher gegenüber der EnS zur Leistungsbezahlung verpflichtet sind/sein könnten.
Wann soll es den welche übereinstimmende Willenserklärung von EnS und EGNW-Mitglieder gegeben haben? Falls die Lieferbestätigungen durch EnS als nicht im Namen der EGNW erfolgt gelten sondern als neue Anträge gemäß § 150 (2) BGB (hier als neue Angebote unter Verwendung für diesen Zweck illegal erlangter Daten!), dann wurden diese durch „Schweigen“ vermutlich aller EGNW-Mitglieder
nicht angenommen! Zwischen EGNW und Mitglieder gab es jedoch eine Übereinstimmung bzgl. Auftrag (Angebot) und Bestätigung (Annahme), nämlich die - von Ihnen anscheinend „vergessene“ - bei (zumindest fast) allen Mitgliedern nach Beitritt und Auftragserteilung zugegangene schriftliche Erklärung der Vorstände Redeker/Mücke – Zitat „
Diese Genossenschaft (EnS)
ist unser Partner, die in unserem Namen und unserem Auftrag ...“. Demnach mussten und müssen die EGNW-Mitglieder davon ausgehen, dass die Handlungen der EnS generell als Erfüllungsgehilfe für die EGNW erfolgten/erfolgen..
Auf eine zwischen den Genossenschaften inhaltlich des ominösen „Handschlagvertrags“ ggf. vereinbarten Vermittlung kann sich die EnS
auch nicht berufen, das sie wissen musste (wg. offensichtlicher Verwendung der Einzugsermächtigungen inhaltlich der an EGNW erteilten Lieferverträge etc.), dass die EGNW von den Mitgliedern weder mit dem Lieferauftrag noch inhaltlich deren von EnS wohl auch verwendeten AGB zur Vermittlung von Energieversorgungsverträge und auch nicht zur Datenweitergabe (diesbzgl. ausgenommen an Erfüllungsgehilfen) autorisiert war. Jedenfalls dürften keinem Mitglied der EGNW zum Zeitpunkt (vgl. § 305 BGB) der jetzt behaupteten Vertragsabschlüsse mit EnS oder überhaupt jemals Lieferbedingungen/AGB und ein Preisblatt der EnS vorgelegen haben.
Auch die
Fakten sprechen dafür, dass die EnS ausschließlich Erfüllungsgehilfe der EGNW war - anscheinend noch im 2. Halbjahr 2011 selbst nach Auffassung beider Genossenschaften. Wie sonst wäre andernfalls zu erklären, dass die jetzt behaupteten Vertragsbeziehungen von der EnS gegenüber den EGNW-Mitgliedern in 2011
nicht gekündigt wurden und die EGNW die direkte Belieferung der eigenen Mitglieder
ohne deren ausdrückliche Zustimmung ab 01.10.11 (Gas) bzw. ab 01.01.12 (Strom) aufgenommen hat. Oder will jemand ernsthaft behaupten, dass die 1-2 Jahre zuvor von EGNW angeblich nicht angenommenen Lieferaufträge rechtlich zulässig und wirksam „reaktiviert“ wurden?
Übrigens, bis heute sind die in der o.g. EGNW-Mitteilung durch Redeker/Mücke enthaltene Inkasso- und Abrechnungsvollmacht für EnS von der EGNW gegenüber den Mitgliedern nicht widerrufen worden. Insofern dürfte auch die Bezahlung jetzt zugegangener „Schlussrechnungen“ an EnS bzw. deren Insolvenzverwalter
kein Anerkenntnis für das angeblich mit EnS bestehende Vertragsverhältnis bewirken.
Es macht mich zornig, wie EGNW-Verantwortliche die „Leiche“ EnS im Keller nach wie vor totschweigen, eigene Mitglieder im Regen stehen lassen bzw. sogar verunsichern und nach all dem allein von eigenen Vorständen/Aufsichtsräten angerichteten Chaos, vor Lösung der auch die Existenz der EGNW bedrohenden Probleme (!), hoffnungsvoll von einem Neustart träumen. Solche „Experten“ und solche Genossenschaften als Energielieferant braucht NIEMAND!

Die von mir vorstehend gesammelten Argumente können vielleicht hilfreich sein insbesondere für die EGNW-Mitglieder, deren Abschlags
überzahlungen größtenteils in der EnS-Insolvenzmasse unterzugehen drohen und die diesbzgl. (spätestens
vor möglicher Verjährung Ende 2015) Schadensersatzforderungen (mit anwaltlicher Hilfe?) gegenüber der EGNW geltend machen wollen.
Auch von mir der nochmalige Hinweis:
Betroffene sollten schnellstens, soweit noch innerhalb der Frist von 13 Monaten nach Kontobelastung möglich, die rechtlich festgeschriebene Möglichkeit nutzen, in 2011 erfolgte unautorisierte Abschlagsabbuchungen der EnS von der eigenen Bank zurückbuchen zu lassen !!!