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Autor Thema: Entgültige Insovenz Energen  (Gelesen 119991 mal)

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Offline Energietourist

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Re: Entgültige Insovenz Energen
« Antwort #45 am: 21. Oktober 2012, 13:10:48 »
@uwes
was sie schreiben, ist einfach nur noch peinlich. Ihre Auffassung von der Materie ist völlig einseitig und nur nach den Interessen der EGNW gerichtet. Lesen sie einfach, was Netznutzer über das Zustandekommen eines Vertrages geschrieben hat und natürlich gab
es hier einen anderen Vertragspartner, nämlich die EGNW. Ich lasse es gerne auf einen Prozess ankommen um solchen Machenschaften
ein Ende zu setzen. Mit ihrer Genossenschaft wird sich noch Gericht und Staatsanwalt beschäftigen.

Offline Didakt

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Re: Endgültige Insolvenz der EnerGen Süd
« Antwort #46 am: 21. Oktober 2012, 20:22:32 »
@ uwes,

auszugsweises Zitat von Ihnen:
"@Energietourist
Der Vertrag kommt dann mit dem tatsächlich liefernden Energieunternehmen (als Realofferte) und dem Grundstückseigentümer durch reine Entnahme der Energie aus der Leitung zustande, wenn es keinen anderen Vertragspartner gibt."

Sie bringen in der fraglichen Vertragssache aus lauter Verlegenheit die „Realofferte“ ins Spiel und beziehen sich auf die BGH-Rechtsprechung in einem in der Sache anders gelagerten Fall, um einzig und allein die EGNW aus der Schusslinie zu nehmen.

Bei einer Realofferte nimmt man regelmäßig einen konkludenten Verzicht auf den Zugang der Annahme im Sinne des § 151 Satz 1 BGB an.
Wichtig ist in Verbindung damit § 241a (1) BGB, der besagt: „Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.“ Das ist die eine Seite der Medaille.

Fakt ist vielmehr, dass die Vertragsanbahnung mit der EGNW in einem anderen Rahmen verlief (s. hierzu die einschlägigen Vorgaben der EGNW gemäß Satzung und AGB), nämlich entsprechend der Bestimmungen der §§ 145 ff. BGB, und die EnerGen Süd dabei zunächst außen vor blieb! Das heißt, bei der EnerGen Süd ist vom Verbraucher keinesfalls direkt bestellt worden. Sie hat im Prinzip quasi unbestellt geliefert. Diese Entwicklung und deren Folgen resultieren aus der Kungelei zwischen den Genossenschaften und dem fehlerhaften Agieren der EGNW-Verantwortlichen, die ‒ um es flapsig zu sagen‒ vom Vertragsrecht nicht die Bohne kannten. Die Realofferte greift deshalb nicht!

Der EnerGen Süd gegenüber als Verbraucher dennoch zur Leistungsbezahlung verpflichtet zu sein, ergibt sich m. E. aus folgendem Sachverhalt, der aus der von Ihnen angezogenen BGH-Rechtsprechung abgewandelt vorliegend zum Tragen kommt: Die EGNW ist jedenfalls ersichtlich nicht der Vertragspartner des Verbrauchers, da folgende Tatsachen darauf hindeuten, dass die EnerGen Süd gegenüber dem Verbraucher eine von ihm hingenommene (vertragliche) Verpflichtung erfüllt. Denn dadurch erbringt das Versorgungsunternehmen als Dritte im Spiel die vom Verbraucher erwünschte Leistung.
Ein Gericht könnte hier höchstwahrscheinlich werten, dass das Versorgungsunternehmen allein mit dem Verbraucher einen Vertrag geschlossen habe, denn es hat allein ihm gegenüber ein Vertragskonto eingerichtet, ihn als Kunden angesprochen, als solchen behandelt und mit ihm direkt die erbrachten Leistungen abgerechnet. Die EGNW wurde hingegen zu keinem Zeitpunkt in der Belieferung des Kunden als Mitverpflichtete behandelt: Weder bestanden „Kundenbeziehungen“ zu ihr noch wurde von ihr eine Rechnung erstellt/übersandt. Der Heranziehung der EGNW als nunmehr zusätzliche Vertragspartnerin für welche Entlastungen des jeweiligen Kunden auch immer wegen des Insolvenzfalls der eigentlichen Vertragspartnerin würde gerichtlich sicher eine klare Absage erteilt. Dies ist zwangsläufig die zweite Seite der Medaille.

Offline Christian Guhl

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Re: Entgültige Insovenz Energen
« Antwort #47 am: 22. Oktober 2012, 15:44:46 »
Das ganz dicke Ende kommt erst noch ! Die Kunden, die im Frühjahr 2011 den Gasbezug bei der EGNW beantragt hatten, sind ja bekanntlich bei der EGS gelandet. Diese hat dann den ganzen Sommer über die Abschläge eingezogen. Mit der Folge, dass diese nun in der Insolvenzmasse gelandet sind. Jetzt kommt die EGNW mit den Jahresabrechnungen und will das alles noch einmal kassieren !
Die Rückgabefrist von 13 Monaten ist verstrichen, auf dieser Schiene läuft nichts mehr. Die Kunden haben monatelang Abschläge gezahlt und kein Gas abgenommen ! Alles,weil die Verantwortlichen der EGNW ihnen weisgemacht haben, dass die EGS im Namen und Auftrag der EGNW handeln würde. Auf welcher Vertragsgrundlage hat eigentlich die EGNW ab 01.10.2011 geliefert ? Bestehen eigentlich irgendwelche Zahlungsverpflichtungen gegenüber der EGNW ? Wenn der ursprüngliche Vertrag auf die EGS übertragen wurde, kann sich dann die EGNWab 01.10.2011 wieder darauf berufen ? Ich glaube kaum. Aber spätestens jetzt wird sich wohl unter den durch die Verantwortlichen der EGNW so massiv Geschädigten einer finden, der dieses ganze Chaos gerichtlich klären läßt.
Vorher würde ich an die EGNW keinen Cent zahlen. Vieleicht werden die Kunden dann ja auch durch die EGNW verklagt. Das möchte ich hören, wie dem Richter das ganze hin und her mit den Verträgen erklärt wird. Eventuell könnten dabei auch die Schadenersatzansprüche gegen die dafür verantwortlichen ehemaligen Vorstände mit angesprochen werden. Der jetzige Vorstand und Ausichtsrat scheint sich ja trotz eindeutigem Auftrag durch die GV nicht dafür zu interessieren.

Offline khh

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Re: Entgültige Insovenz Energen
« Antwort #48 am: 22. Oktober 2012, 16:27:02 »
Auszug:
... Es wird nach wie vor hier nur mit Halbwissen umgegangen. ... Der Vertrag kommt dann mit dem tatsächlich liefernden Energieunternehmen (als Realofferte) und dem Grundstückseigentümer durch reine Entnahme der Energie aus der Leitung zustande, wenn es keinen anderen Vertragspartner gibt.
Der Bundesgerichtshof hat das in ständiger Rechtsprechung http://www.ewerk.hu-berlin.de/BGH,+Urteil+vom+10.12.2008,+VIII+ZR+293/07+-+Vertragsschluss+bei+Ver-+und+Entsorgungsleistungen+ immer so entschieden.

Diejenigen, die meinen, dass der Vertrag nicht mit der Energen Süd, sondern eventuell mit der EGNW abgesschlossen worden sein könnte, sollten zu ihrer eigenen Sicherheit prüfen, ob es von beiden "Vertragspartnern" übereinstimmende Willenserklärungen für einen solchen Vertragsschluss gegeben hat, die innerhalb eines Zeitraums von höchstens 3 Wochen gewechselt worden sind. ...

@ uwes,
ja, es wird häufig nur mit Halbwissen umgegangen und hier sowie im Mitglieder-Forum der EGNW von „interessierter Seite aus der Genossenschaft“ sogar mit gewollter Irreführung, wohl um die Mitglieder/Kunden der EGNW zu verunsichern !

Auch Ihre Ausführungen im vorstehend zitierten Beitrag können sehr wenig überzeugen und stehen teilweise im deutlichen Widerspruch zur „Rechtlichen Stellungnahme“ vom 26.08.12  i. Sa. FirstCon ;) (vgl. EGNW-Mitgliederforum). Insofern könnte man @Energietourist „was sie schreiben, ist einfach nur noch peinlich ...“ und @Didakt „...um einzig und allein die EGNW aus der Schusslinie zu nehmen“ durchaus zustimmen.

Jedenfalls dürfte das von Ihnen angeführte BGH-Urteil für den hier vorliegenden Sachverhalt nicht relevant sein. Dort geht es um Wasser und Abwasser, wo Versorger/Entsorger m.E. jeweils auch Netzbetreiber und sogar Monopolist sind. Außerdem begründet der BGH:
1. „... eine konkludente Annahme erfolgt mittels Entnahme ... aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens“; 
2. „... sich das Angebot des Versorgungsunternehmens typischerweise an den Grundstückseigentümer richtet, weil nur ihm gegenüber eine Anschluss- und Versorgungspflicht besteht. ...“.
Die EnerGen Süd eG (EnS) hat m.W. kein eigenes Leitungsnetz und gegenüber den EGNW-Mitgliedern bestand keine Versorgungspflicht (!), da Letzteres bei Strom und Gas bekanntlich nur für den jeweiligen Grund-/Ersatzversorger zutrifft. Insofern kann m.E., wie @Didakt meint, aus dem herangezogenen Urteil auch nicht abgeleitet werden, dass die Mitglieder der EGNW als Verbraucher gegenüber der EnS zur Leistungsbezahlung verpflichtet sind/sein könnten.

Wann soll es den welche übereinstimmende Willenserklärung von EnS und EGNW-Mitglieder gegeben haben? Falls die Lieferbestätigungen durch EnS als nicht im Namen der EGNW erfolgt gelten sondern als neue Anträge gemäß § 150 (2) BGB (hier als neue Angebote unter Verwendung für diesen Zweck illegal erlangter Daten!), dann wurden diese durch „Schweigen“ vermutlich aller EGNW-Mitglieder nicht angenommen! Zwischen EGNW und Mitglieder gab es jedoch eine Übereinstimmung bzgl. Auftrag (Angebot) und Bestätigung (Annahme), nämlich die - von Ihnen anscheinend „vergessene“ - bei (zumindest fast) allen Mitgliedern nach Beitritt und Auftragserteilung zugegangene schriftliche Erklärung der Vorstände Redeker/Mücke – Zitat „Diese Genossenschaft (EnS) ist unser Partner, die in unserem Namen und unserem Auftrag ...“. Demnach mussten und müssen die EGNW-Mitglieder davon ausgehen, dass die Handlungen der EnS generell als Erfüllungsgehilfe für die EGNW erfolgten/erfolgen..

Auf  eine zwischen den Genossenschaften inhaltlich des ominösen „Handschlagvertrags“ ggf. vereinbarten Vermittlung kann sich die EnS auch nicht berufen, das sie wissen musste (wg. offensichtlicher Verwendung der Einzugsermächtigungen inhaltlich der an EGNW erteilten Lieferverträge etc.), dass die EGNW von den Mitgliedern weder mit dem Lieferauftrag noch inhaltlich deren von EnS wohl auch verwendeten AGB zur Vermittlung von Energieversorgungsverträge und auch nicht zur Datenweitergabe (diesbzgl. ausgenommen an Erfüllungsgehilfen) autorisiert war. Jedenfalls dürften keinem Mitglied der EGNW zum Zeitpunkt (vgl. § 305 BGB) der jetzt behaupteten Vertragsabschlüsse mit EnS oder überhaupt jemals Lieferbedingungen/AGB und ein Preisblatt der EnS vorgelegen haben.

Auch die Fakten sprechen dafür, dass die EnS ausschließlich Erfüllungsgehilfe der EGNW war - anscheinend noch im 2. Halbjahr 2011 selbst nach Auffassung beider Genossenschaften. Wie sonst wäre andernfalls zu erklären, dass die jetzt behaupteten Vertragsbeziehungen von der EnS gegenüber den EGNW-Mitgliedern in 2011 nicht gekündigt wurden und die EGNW die direkte Belieferung der eigenen Mitglieder ohne deren ausdrückliche Zustimmung ab 01.10.11 (Gas) bzw. ab 01.01.12 (Strom) aufgenommen hat. Oder will jemand ernsthaft behaupten, dass die 1-2 Jahre zuvor von EGNW angeblich nicht angenommenen Lieferaufträge rechtlich zulässig und wirksam „reaktiviert“ wurden?

Übrigens, bis heute sind die in der o.g. EGNW-Mitteilung durch Redeker/Mücke enthaltene Inkasso- und Abrechnungsvollmacht für EnS von der EGNW gegenüber den Mitgliedern nicht widerrufen worden. Insofern dürfte auch die Bezahlung jetzt zugegangener „Schlussrechnungen“ an EnS bzw. deren Insolvenzverwalter kein Anerkenntnis für das angeblich mit EnS bestehende Vertragsverhältnis bewirken.  :D

Es macht mich zornig, wie EGNW-Verantwortliche die „Leiche“ EnS im Keller nach wie vor totschweigen, eigene Mitglieder im Regen stehen lassen bzw. sogar verunsichern und nach all dem allein von eigenen Vorständen/Aufsichtsräten angerichteten Chaos, vor Lösung der auch die Existenz der EGNW bedrohenden Probleme (!), hoffnungsvoll von einem Neustart träumen. Solche „Experten“ und solche Genossenschaften als Energielieferant braucht NIEMAND!   >:(

Die von mir vorstehend gesammelten Argumente können vielleicht hilfreich sein insbesondere für die EGNW-Mitglieder, deren Abschlagsüberzahlungen größtenteils in der EnS-Insolvenzmasse unterzugehen drohen und die diesbzgl. (spätestens vor möglicher Verjährung Ende 2015) Schadensersatzforderungen (mit anwaltlicher Hilfe?) gegenüber der EGNW geltend machen wollen.

Auch von mir der nochmalige Hinweis: Betroffene sollten schnellstens, soweit noch innerhalb der Frist von 13 Monaten nach Kontobelastung möglich, die rechtlich festgeschriebene Möglichkeit nutzen, in 2011 erfolgte unautorisierte Abschlagsabbuchungen der EnS von der eigenen Bank zurückbuchen zu lassen !!!
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline Didakt

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Re: Endgültige Insolvenz der EnerGen Süd
« Antwort #49 am: 22. Oktober 2012, 18:17:28 »
Nochmal eine Zusammenfassung der Geschehnisse aus meiner Sicht:

Die EGNW hat den Vertragsantragenden für den Abschluss von Energielieferverträgen zunächst eindeutig einen eigenen Lieferantenstatus vorgetäuscht, den sie de fakto in 2011 nicht besaß. Davon erfuhren die Antragenden erst später durch eine entsprechende Mitteilung, meistens im Zuge der Beitrittsbestätigung für die Mitgliedsschaft in der Genossenschaft, in dem sie in vager, ungenauer Art und Weise auf die Energiebelieferung durch die Partnergenossenschaft hingewiesen wurden. Die Annahmeerklärung (§ 149 BGB) erfolgte später durch eine Vertragsbestätigung seitens der EnerGen Süd. Dieses Verfahren war und ist aus vertragsrechtlicher Hinsicht äußerst fragwürdig. Es erfüllt m. E. den Tatbestand der Täuschung, Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) und verstößt auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 157 BGB). Man hätte also als Beteiligter ‒ wenn die Folgen voraussehbar gewesen wären ‒ von seinem Vertragsantrag schadlos zurücktreten können.
Das Schlimme bei all dem ist, dass man dem verantwortlichen Vorstand wegen dessen totalen operativen Unvermögens, Nichtwissens grundsätzlicher Rechtsbestimmungen und damit augenfälliger Überforderung noch nicht einmal vorsätzlich schuldhaftes Handeln vorwerfen kann. Der ist davon ausgegangen, für die Mitglieder etwas Gutes zu tun. Und zugegeben, ich habe für acht Monate billigen Strom bezogen!

Nicht mehr von der Hand zu weisen ist nunmehr aber, dass die vertragsantragenden Verbraucher sich auf dieses Geschäft eingelassen und tatsächlich Energie von der EnerGen Süd bezogen haben. Damit ist es zu einem rechtsgültigen Vertragsschluss mit allen damit verbundenen Konsequenzen gekommen, wie im Beitrag weiter oben bereits näher ausgeführt. In der ständigen Rechtsprechung gibt es unzählige Beispiele dafür.

Das heißt mit anderen Worten: Es ist niemals ein rechtsgültiger Energie-Liefervertrag mit der EGNW zustande gekommen, ergo konnte ein solcher Vertrag von dort auch nicht auf die EnerGen Süd „übertragen“ oder „zurückübertragen“ werden!


Die geschilderte ominöse Masche der EGNW, von Mitgliedern, die in 2011 niemals ihre Kunden waren, Geld abkassieren zu wollen, ist eine bodenlose, nicht zu überbietende Unverschämtheit, die durchaus als betrügerische Handlung und damit als Straftatbestand einzuordnen ist. Diese Praktik wird ohne Erfolg bleiben. Auf keinen Fall sollte entsprechenden Zahlungsaufforderungen Folge geleistet werden. Vielmehr ist Widerspruch dagegen einzulegen und ein Klageverfahren abzuwarten, das anzustrengen aber der EGNW zu überlassen ist! Es ist nicht erklärlich, auf welche Art und Weise sich die EGNW ab 01.10.2011 einen Lieferstatus erworben haben will. Dafür wäre ein neuerlicher rechtsgültiger Vertragsabschluss erforderlich gewesen. Möglicherweise gibt’s den in Einzelfällen?

Abschließend sehe ich in juristischer Hinsicht für die Betroffenen leider keine Chance, die in die Insolvenzmasse der EnerGen Süd abfließenden Beträge aus überzahlter Abschlagszahlung für den geringen Gasbezug in den Sommermonaten gänzlich zu retten. Hier greift schließlich nur die Verteilungsquote.
Fazit aus dieser Sachlage: Vorsicht vor Überzahlung ist stets geboten, wenn Jahresabrechnungen/der Beginn eines Liefervertrags in die Anfangsmonate des Jahres fallen. Man sollte die Herrschaft über das Zahlungsverfahrens nie aus der Hand geben und ggf. notwendige Regulierungen unterjährig vornehmen.
« Letzte Änderung: 22. Oktober 2012, 18:24:35 von Didakt »

Offline khh

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Re: Endgültige Insolvenz der EnerGen Süd
« Antwort #50 am: 22. Oktober 2012, 18:55:01 »
... Nicht mehr von der Hand zu weisen ist nunmehr aber, dass die vertragsantragenden Verbraucher sich auf dieses Geschäft eingelassen und tatsächlich Energie von der EnerGen Süd bezogen haben. Damit ist es zu einem rechtsgültigen Vertragsschluss mit allen damit verbundenen Konsequenzen gekommen, wie im Beitrag weiter oben bereits näher ausgeführt. In der ständigen Rechtsprechung gibt es unzählige Beispiele dafür.

... Abschließend sehe ich in juristischer Hinsicht für die Betroffenen leider keine Chance, die in die Insolvenzmasse der EnerGen Süd abfließenden Beträge aus überzahlter Abschlagszahlung für den geringen Gasbezug in den Sommermonaten gänzlich zu retten. Hier greift schließlich nur die Verteilungsquote.

Ich sehe nicht, dass sich die EGNW-Mitglieder auf dieses Geschäft eingelassen haben und es zu rechtsgültigen Vertragsabschlüssen mit der EnS gekommen ist (siehe insbes. 3. und 4. Abs. meines vorstehenden Beitrags). Können Sie Beispiele der ständigen Rechtsprechung benennen, aus denen Sie Ihre Einschätzung ableiten?  *)

Bzgl. der Abschlagsüberzahlungen (abgesehen von ggf. noch mögliche Rückbuchungen nicht autorisierter Lastschriften) stimme ich uneingeschränkt zu. Es bleiben aber vielleicht noch Schadensersatzansprüche gegenüber der EGNW  -  solange dort noch etwas zu holen ist.   :o

*) Ergänzung: Siehe auch "Rechtliche Stellungnahme / S. 2" von RA P. i. Sa. FirstCon im Mitglieder-Forum der EGNW sowie § 150 (2) BGB !
« Letzte Änderung: 22. Oktober 2012, 19:27:33 von khh »
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Offline khh

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Re: Entgültige Insovenz Energen
« Antwort #51 am: 22. Oktober 2012, 22:46:46 »
Zusammenfassung der Geschehnisse aus meiner Sicht (ohne Anspruch auf Richtigkeit!):

Im Wesentlichen stimme ich mit der Einschätzung von @Didakt überein, ausgenommen, dass es mit der EnS „zu einem rechtsgültigen Vertragsschluss mit allen damit verbundenen Konsequenzen gekommen“ ist.

Im Ergebnis meine ich, dass für EGNW-Mitglieder weder mit der EnS noch mit der EGNW jemals rechtlich wirksame Vertragsverhältnisse bestanden haben und damit Zahlungsansprüche der Genossenschaften begründet waren. Auszunehmen davon sind allein die Verträge, welche von Mitgliedern erstmalig und neu mit der EGNW für Gas mit Wirkung ab 01.10.2011 und für Strom mit Wirkung ab 01.01.2012 abgeschlossen wurden (also die Verträge, die nicht "zurückübertragen" worden sind).

Für alle anderen Lieferzeiträume könnte(!) etwas Anderes gelten, wenn EGNW-Mitglieder für eigene Rechnung des jeweiligen Lieferanten wissentlich a) Zahlungen an diesen geleistet haben, b) dort Zählerstände gemeldet haben oder c) dem jeweiligen Lieferanten ausdrücklich mitgeteilt haben, mit dem Vertragsverhältnis einverstanden zu sein. Für die Lieferzeiträume durch EnS ist „wissentlich“ bzgl. a) und b) kaum denkbar, da, wie im heutigen Beitrag um 16:27 Uhr bereits erläutert, lediglich von einer Inkasso- und Abrechnungsvollmacht im Namen der EGNW(!) auszugehen war.

Da die Dilettanten der EGNW und EnS gemeinsam etwas „konstruiert“ haben, was nach deutschen Recht eher nicht zu wirksamen Vertragsverhältnissen führen kann, ist es für Nicht-Juristen (und vielleicht auch für Juristen ;)) äußerst schwierig, die Gesamtsituation zu beurteilen.  :o   

Allerdings bin ich davon überzeugt, dass für die nicht rückholbaren Abschlagsüberzahlungen an EnS berechtigterweise Schadensersatzansprüche gegenüber der EGNW geltend gemacht werden können. Vielleicht sollten Betroffene auch eine "Verrechnung" mit ggf. noch nicht beglichenen Forderungen der EGNW vornehmen (siehe dazu vorstehender Beitrag von "Christian Guhl"!).

Ergänzung:
Wenn EGNW die Lieferaufträge, welche letztlich zur Belieferung durch EnS in deren eigenem Namen geführt haben sollen, nicht selbst angenommen haben will, dann sind diese Aufträge einschließlich der enthaltenen Einzugsermächtigungen von Beginn an hinfällig geworden. Wenn diese längst erledigten Einzugsermächtigungen dann ab 01.10.11 für Gas und ab 01.01.12 für Strom wiederverwendet wurden, dann handelt es sich m.E. bei diesen Abbuchungen ebenfalls um nicht autorisierte Lastschriften, welche auch innerhalb von 13 Monaten zurückgebucht werden können. Den Mitgliedern mit nicht rückholbaren Abschlagsüberzahlungen an EnS erschließt sich damit vielleicht eine weitere Möglichkeit!?
.
« Letzte Änderung: 23. Oktober 2012, 00:22:45 von khh »
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Offline khh

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Re: Entgültige Insovenz Energen
« Antwort #52 am: 22. Oktober 2012, 23:41:25 »
... Das möchte ich hören, wie dem Richter das ganze hin und her mit den Verträgen erklärt wird. Eventuell könnten dabei auch die Schadenersatzansprüche gegen die dafür verantwortlichen ehemaligen Vorstände mit angesprochen werden. Der jetzige Vorstand und Ausichtsrat scheint sich ja trotz eindeutigem Auftrag durch die GV nicht dafür zu interessieren.

Richtig, das scheint ganz in Vergessenheit geraten zu sein. Wenn der AR diesem Auftrag der GV nicht nachgekommen ist, könnten womöglich Schadenersatzforderungen auch auf diese Herrschaften zukommen, sofern sie nicht ohnehin bereits involviert waren.
Wurde den an der "Handschlagvereinbarung" mit EnS direkt beteiligten VS und AR sowie dem Ex-Vors. H. Sihler für dessen grandiosen Gaseinkauf eigentlich Entlastung erteilt ??
« Letzte Änderung: 22. Oktober 2012, 23:45:02 von khh »
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Offline Energietourist

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Re: Entgültige Insovenz Energen
« Antwort #53 am: 23. Oktober 2012, 09:23:04 »
@khh
ihr Beitrag vom 22. Oktober 2012, 17:27:02, hätte auch von mir sein können.
Genauso sehe ich es auch.
Auf die Argumentation von dem radelnden Rechtsanwalt vor Gericht bin ich auch gespannt. Diese EGNW steht von allen Seiten unter Feuer, nicht nur wegen der FirstCon. Allmählich bin ich mir nämlich gar nicht mehr so sicher, dass alles nur
Nichtwissen und Dummheit bei den Verantwortlichen ist, dass war vielleicht noch bei Redeker und Mücke so, aber so wie die EGNW jetzt argumentiert, ihre Mitglieder im Regen stehen lässt und dazu noch abkassieren will, hab ich doch meine Zweifel. Aber das ist mal wieder ein Beispiel dafür, dass man immer seinen Verbrauch und seine Abschläge im Auge behalten sollte und nie Überzahlungen leistet. Diese Genossenschaft bekommt von mir keinen Cent mehr, bis die Sache gerichtlich geklärt ist - oder die EGNW geht vorher noch in Insolvenz, was ich für noch wahrscheinlicher halte.

Offline Didakt

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Re: Endgültige Inslovenz der EnerGen Süd
« Antwort #54 am: 23. Oktober 2012, 13:01:13 »
@ khh

In unseren beiderseitigen Einschätzungen erkenne ich viel Übereinstimmung. Die nur in einem Aspekt verbliebene maßgebliche und alles entscheidende Abweichung in unseren Auslegungen wird wohl nur durch einen Richterspruch zu einer Klärung führen. Nur, wer strengt bei welchen Streitwerthöhen eine Klageerhebung an, die für jede Partei äußerst risikobehaftet sein wird und deshalb zur Übernahme unverhältnismäßiger Kosten gegenüber dem Streitwert führen kann.

Zitat von Ihnen: "Im Ergebnis meine ich, dass für EGNW-Mitglieder weder mit der EnS noch mit der EGNW jemals rechtlich wirksame Vertragsverhältnisse bestanden haben und damit Zahlungsansprüche der Genossenschaften begründet waren. Auszunehmen davon sind allein die Verträge, welche von Mitgliedern erstmalig und neu mit der EGNW für Gas mit Wirkung ab 01.10.2011 und für Strom mit Wirkung ab 01.01.2012 abgeschlossen wurden (also die Verträge, die nicht "zurückübertragen" worden sind).

Ich stimme Ihnen mit der Einschränkung zu, dass ich einen Zahlungsanspruch der EnS als gegeben betrachte, nicht zuletzt deshalb, weil ich mich allein schon moralisch verpflichtet fühle, dem Verkäufer/Lieferer einer Sache, hier die EnS, den dafür schon vorher angekündigten/festgelegten Preis zu zahlen und die bestellte/gekaufte Sache abzunehmen. Hier greift für mich § 433 (2) BGB analog.

Ich bitte, meine dargelegte Sichtweise als rein persönliche Auslegung eines Betroffenen zu bewerten, dem im Herbst 2011 die total vertrackte Vertragslage bewusst geworden ist mit der Einsicht, einer völlig dubios agierenden Genossenschaft auf den Leim gegangen zu sein, der es gänzlich an der Befähigung mangelt, als Energieversorger am Markt tätig zu sein. Ich habe deshalb gezielt die sich zu diesem Zeitpunkt bietende Gelegenheit für den Ausstieg genutzt und durch mein Zahlungsverhalten diesen Erkenntnissen Rechnung getragen, um Schaden von mir abzuwenden und dies hier im Forum auch zur Nachahmung empfohlen.

Sie fragten mich nach den von mir erwähnten Beispielen der ständigen Rechtsprechung, aus denen ich meine Einschätzung ableite. Die gibt es konkret auf die vorliegende Sache angewendet natürlich nicht. Deckungsgleiche Fälle werden in der Juristerei m. W. höchst selten verhandelt.
Aber für eine analoge Heranziehung trifft dies zu, wie Sie bei der Suche danach im Internet feststellen können. Nach dieser Maxime hat auch RA Petersen alias „uwes“ im Zuge seiner Auslegung argumentiert. Dies könnte m. E. auch ein Maßstab für das Gericht sein.

Interpretationen dieser Art haben allerdings einen entscheidenden juristischen Haken:
Bei den fraglichen Beispielen handelt es sich um Streitsachen der Energieversorgung im Rahmen der Grundversorgung. Nur hierbei kommen konkludente Vertragsschlüsse im Zuge von Realofferten zum Tragen, keinesfalls aber in Sondervertragsverhältnissen. Beide Genossenschaften handeln nicht als Grundversorger. Infolgedessen können vorliegend nur die vertragsrechtlichen Bestimmungen des BGB Anwendung finden oder ein Richterspruch.

In eigener Sache sehe ich deshalb einen „vertragsähnlichen“ Zustand mit der EnerGen Süd und fühle mich dem auch verpflichtet, weil aufgrund der Vertragsbestätigung durch die EnerGen Süd im beiderseitigen Parteiinteresse und mutmaßlichen Willen ein Leistungsaustausch in Gang gesetzt wurde, und ich nicht von einer wegen eines Einigungsmangels gem. § 154 BGB unwirksamen Vereinbarung ausging.

Abschließend: „Entscheidend ist auf’m Gericht.“ Weiterhin eine lebhafte Diskussion!

Offline khh

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Re: Endgültige Inslovenz der EnerGen Süd
« Antwort #55 am: 23. Oktober 2012, 14:10:24 »
Ich stimme Ihnen mit der Einschränkung zu, dass ich einen Zahlungsanspruch der EnS als gegeben betrachte, nicht zuletzt deshalb, weil ich mich allein schon moralisch verpflichtet fühle, dem Verkäufer/Lieferer einer Sache, hier die EnS, den dafür schon vorher angekündigten/festgelegten Preis zu zahlen und die bestellte/gekaufte Sache abzunehmen. Hier greift für mich § 433 (2) BGB analog.

zu § 433 (2) BGB: WIE wurde WELCHER Kaufpreis "vereinbart"?  -  Eine AGB, ein Preisblatt oder etwas Anderes der EnS hab ich NIE gesehen !   ;) 
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Offline masterflok

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Re: Entgültige Insovenz Energen
« Antwort #56 am: 23. Oktober 2012, 14:15:48 »
Die Rückgabefrist von 13 Monaten ist verstrichen, auf dieser Schiene läuft nichts mehr. Die Kunden haben monatelang Abschläge gezahlt und kein Gas abgenommen !
Verbreiten Sie doch nicht so einen Unsinn! Es können zum gegenwertigen Zeitpunkt noch mindestens zwei Abschläge bezüglich Strom zurückgebucht werden. Darüber hinaus wurden bereits im Juli alle Genossen über diese Möglichkeit informiert!

Offline khh

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Re: Entgültige Insovenz Energen
« Antwort #57 am: 23. Oktober 2012, 14:24:58 »
Die Rückgabefrist von 13 Monaten ist verstrichen, auf dieser Schiene läuft nichts mehr. Die Kunden haben monatelang Abschläge gezahlt und kein GAS abgenommen !
Verbreiten Sie doch nicht so einen Unsinn! Es können zum gegenwertigen Zeitpunkt noch mindestens zwei Abschläge bezüglich STROM zurückgebucht werden. Darüber hinaus wurden bereits im Juli alle Genossen über diese Möglichkeit informiert!

 :-X :-X :-X   ! ! !
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Offline khh

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Re: Entgültige Insovenz Energen
« Antwort #58 am: 23. Oktober 2012, 14:37:21 »
Auszug:
... Es wird nach wie vor hier nur mit Halbwissen umgegangen. ... 

Ja, es wird häufig nur mit Halbwissen umgegangen und hier sowie im Mitglieder-Forum der EGNW von „interessierter Seite aus der Genossenschaft“ sogar mit gewollter Irreführung, wohl um die Mitglieder/Kunden der EGNW zu verunsichern ! ...
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Offline masterflok

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Re: Entgültige Insovenz Energen
« Antwort #59 am: 23. Oktober 2012, 14:59:04 »
Beide Endabrechnungen sind aufrechenbar, das sollten Sie doch wissen! Von daher spielt es keine Rolle, ob die Lastschrift für Gas oder Strom ist!

Darf man fragen wer Sie sind? Welches Ziel verfolgen Sie mit Ihren Verunsicherungen? Meinen Sie nicht, die Genossen sind mit der FirstCon-Sache nicht schon genug belastet?

Hinzu kommt Ihre Behauptung, die EGNW könnte ebenso den Zeitraum abrechnen wollen. Wie das jedoch genau funktionieren soll, wissen anscheinend nur Sie selbst! Es fehlt gänzlich eine Abrechnungsgrundlage, angefangen von der Belieferung bis hin zu den Zählerständen.
« Letzte Änderung: 23. Oktober 2012, 15:06:00 von masterflok »

 

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