Energiepreis-Protest > EnerGen Süd eG

Entgültige Insovenz Energen

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Energietourist:
@uwes
was sie schreiben, ist einfach nur noch peinlich. Ihre Auffassung von der Materie ist völlig einseitig und nur nach den Interessen der EGNW gerichtet. Lesen sie einfach, was Netznutzer über das Zustandekommen eines Vertrages geschrieben hat und natürlich gab
es hier einen anderen Vertragspartner, nämlich die EGNW. Ich lasse es gerne auf einen Prozess ankommen um solchen Machenschaften
ein Ende zu setzen. Mit ihrer Genossenschaft wird sich noch Gericht und Staatsanwalt beschäftigen.

Didakt:
@ uwes,

auszugsweises Zitat von Ihnen:
"@Energietourist
Der Vertrag kommt dann mit dem tatsächlich liefernden Energieunternehmen (als Realofferte) und dem Grundstückseigentümer durch reine Entnahme der Energie aus der Leitung zustande, wenn es keinen anderen Vertragspartner gibt."

Sie bringen in der fraglichen Vertragssache aus lauter Verlegenheit die „Realofferte“ ins Spiel und beziehen sich auf die BGH-Rechtsprechung in einem in der Sache anders gelagerten Fall, um einzig und allein die EGNW aus der Schusslinie zu nehmen.

Bei einer Realofferte nimmt man regelmäßig einen konkludenten Verzicht auf den Zugang der Annahme im Sinne des § 151 Satz 1 BGB an.
Wichtig ist in Verbindung damit § 241a (1) BGB, der besagt: „Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.“ Das ist die eine Seite der Medaille.

Fakt ist vielmehr, dass die Vertragsanbahnung mit der EGNW in einem anderen Rahmen verlief (s. hierzu die einschlägigen Vorgaben der EGNW gemäß Satzung und AGB), nämlich entsprechend der Bestimmungen der §§ 145 ff. BGB, und die EnerGen Süd dabei zunächst außen vor blieb! Das heißt, bei der EnerGen Süd ist vom Verbraucher keinesfalls direkt bestellt worden. Sie hat im Prinzip quasi unbestellt geliefert. Diese Entwicklung und deren Folgen resultieren aus der Kungelei zwischen den Genossenschaften und dem fehlerhaften Agieren der EGNW-Verantwortlichen, die ‒ um es flapsig zu sagen‒ vom Vertragsrecht nicht die Bohne kannten. Die Realofferte greift deshalb nicht!

Der EnerGen Süd gegenüber als Verbraucher dennoch zur Leistungsbezahlung verpflichtet zu sein, ergibt sich m. E. aus folgendem Sachverhalt, der aus der von Ihnen angezogenen BGH-Rechtsprechung abgewandelt vorliegend zum Tragen kommt: Die EGNW ist jedenfalls ersichtlich nicht der Vertragspartner des Verbrauchers, da folgende Tatsachen darauf hindeuten, dass die EnerGen Süd gegenüber dem Verbraucher eine von ihm hingenommene (vertragliche) Verpflichtung erfüllt. Denn dadurch erbringt das Versorgungsunternehmen als Dritte im Spiel die vom Verbraucher erwünschte Leistung.
Ein Gericht könnte hier höchstwahrscheinlich werten, dass das Versorgungsunternehmen allein mit dem Verbraucher einen Vertrag geschlossen habe, denn es hat allein ihm gegenüber ein Vertragskonto eingerichtet, ihn als Kunden angesprochen, als solchen behandelt und mit ihm direkt die erbrachten Leistungen abgerechnet. Die EGNW wurde hingegen zu keinem Zeitpunkt in der Belieferung des Kunden als Mitverpflichtete behandelt: Weder bestanden „Kundenbeziehungen“ zu ihr noch wurde von ihr eine Rechnung erstellt/übersandt. Der Heranziehung der EGNW als nunmehr zusätzliche Vertragspartnerin für welche Entlastungen des jeweiligen Kunden auch immer wegen des Insolvenzfalls der eigentlichen Vertragspartnerin würde gerichtlich sicher eine klare Absage erteilt. Dies ist zwangsläufig die zweite Seite der Medaille.

Christian Guhl:
Das ganz dicke Ende kommt erst noch ! Die Kunden, die im Frühjahr 2011 den Gasbezug bei der EGNW beantragt hatten, sind ja bekanntlich bei der EGS gelandet. Diese hat dann den ganzen Sommer über die Abschläge eingezogen. Mit der Folge, dass diese nun in der Insolvenzmasse gelandet sind. Jetzt kommt die EGNW mit den Jahresabrechnungen und will das alles noch einmal kassieren !
Die Rückgabefrist von 13 Monaten ist verstrichen, auf dieser Schiene läuft nichts mehr. Die Kunden haben monatelang Abschläge gezahlt und kein Gas abgenommen ! Alles,weil die Verantwortlichen der EGNW ihnen weisgemacht haben, dass die EGS im Namen und Auftrag der EGNW handeln würde. Auf welcher Vertragsgrundlage hat eigentlich die EGNW ab 01.10.2011 geliefert ? Bestehen eigentlich irgendwelche Zahlungsverpflichtungen gegenüber der EGNW ? Wenn der ursprüngliche Vertrag auf die EGS übertragen wurde, kann sich dann die EGNWab 01.10.2011 wieder darauf berufen ? Ich glaube kaum. Aber spätestens jetzt wird sich wohl unter den durch die Verantwortlichen der EGNW so massiv Geschädigten einer finden, der dieses ganze Chaos gerichtlich klären läßt.
Vorher würde ich an die EGNW keinen Cent zahlen. Vieleicht werden die Kunden dann ja auch durch die EGNW verklagt. Das möchte ich hören, wie dem Richter das ganze hin und her mit den Verträgen erklärt wird. Eventuell könnten dabei auch die Schadenersatzansprüche gegen die dafür verantwortlichen ehemaligen Vorstände mit angesprochen werden. Der jetzige Vorstand und Ausichtsrat scheint sich ja trotz eindeutigem Auftrag durch die GV nicht dafür zu interessieren.

khh:

--- Zitat von: uwes am 20. Oktober 2012, 17:24:54 ---Auszug:
... Es wird nach wie vor hier nur mit Halbwissen umgegangen. ... Der Vertrag kommt dann mit dem tatsächlich liefernden Energieunternehmen (als Realofferte) und dem Grundstückseigentümer durch reine Entnahme der Energie aus der Leitung zustande, wenn es keinen anderen Vertragspartner gibt.
Der Bundesgerichtshof hat das in ständiger Rechtsprechung http://www.ewerk.hu-berlin.de/BGH,+Urteil+vom+10.12.2008,+VIII+ZR+293/07+-+Vertragsschluss+bei+Ver-+und+Entsorgungsleistungen+ immer so entschieden.

Diejenigen, die meinen, dass der Vertrag nicht mit der Energen Süd, sondern eventuell mit der EGNW abgesschlossen worden sein könnte, sollten zu ihrer eigenen Sicherheit prüfen, ob es von beiden "Vertragspartnern" übereinstimmende Willenserklärungen für einen solchen Vertragsschluss gegeben hat, die innerhalb eines Zeitraums von höchstens 3 Wochen gewechselt worden sind. ...
--- Ende Zitat ---

@ uwes,
ja, es wird häufig nur mit Halbwissen umgegangen und hier sowie im Mitglieder-Forum der EGNW von „interessierter Seite aus der Genossenschaft“ sogar mit gewollter Irreführung, wohl um die Mitglieder/Kunden der EGNW zu verunsichern !

Auch Ihre Ausführungen im vorstehend zitierten Beitrag können sehr wenig überzeugen und stehen teilweise im deutlichen Widerspruch zur „Rechtlichen Stellungnahme“ vom 26.08.12  i. Sa. FirstCon ;) (vgl. EGNW-Mitgliederforum). Insofern könnte man @Energietourist „was sie schreiben, ist einfach nur noch peinlich ...“ und @Didakt „...um einzig und allein die EGNW aus der Schusslinie zu nehmen“ durchaus zustimmen.

Jedenfalls dürfte das von Ihnen angeführte BGH-Urteil für den hier vorliegenden Sachverhalt nicht relevant sein. Dort geht es um Wasser und Abwasser, wo Versorger/Entsorger m.E. jeweils auch Netzbetreiber und sogar Monopolist sind. Außerdem begründet der BGH:
1. „... eine konkludente Annahme erfolgt mittels Entnahme ... aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens“; 
2. „... sich das Angebot des Versorgungsunternehmens typischerweise an den Grundstückseigentümer richtet, weil nur ihm gegenüber eine Anschluss- und Versorgungspflicht besteht. ...“.
Die EnerGen Süd eG (EnS) hat m.W. kein eigenes Leitungsnetz und gegenüber den EGNW-Mitgliedern bestand keine Versorgungspflicht (!), da Letzteres bei Strom und Gas bekanntlich nur für den jeweiligen Grund-/Ersatzversorger zutrifft. Insofern kann m.E., wie @Didakt meint, aus dem herangezogenen Urteil auch nicht abgeleitet werden, dass die Mitglieder der EGNW als Verbraucher gegenüber der EnS zur Leistungsbezahlung verpflichtet sind/sein könnten.

Wann soll es den welche übereinstimmende Willenserklärung von EnS und EGNW-Mitglieder gegeben haben? Falls die Lieferbestätigungen durch EnS als nicht im Namen der EGNW erfolgt gelten sondern als neue Anträge gemäß § 150 (2) BGB (hier als neue Angebote unter Verwendung für diesen Zweck illegal erlangter Daten!), dann wurden diese durch „Schweigen“ vermutlich aller EGNW-Mitglieder nicht angenommen! Zwischen EGNW und Mitglieder gab es jedoch eine Übereinstimmung bzgl. Auftrag (Angebot) und Bestätigung (Annahme), nämlich die - von Ihnen anscheinend „vergessene“ - bei (zumindest fast) allen Mitgliedern nach Beitritt und Auftragserteilung zugegangene schriftliche Erklärung der Vorstände Redeker/Mücke – Zitat „Diese Genossenschaft (EnS) ist unser Partner, die in unserem Namen und unserem Auftrag ...“. Demnach mussten und müssen die EGNW-Mitglieder davon ausgehen, dass die Handlungen der EnS generell als Erfüllungsgehilfe für die EGNW erfolgten/erfolgen..

Auf  eine zwischen den Genossenschaften inhaltlich des ominösen „Handschlagvertrags“ ggf. vereinbarten Vermittlung kann sich die EnS auch nicht berufen, das sie wissen musste (wg. offensichtlicher Verwendung der Einzugsermächtigungen inhaltlich der an EGNW erteilten Lieferverträge etc.), dass die EGNW von den Mitgliedern weder mit dem Lieferauftrag noch inhaltlich deren von EnS wohl auch verwendeten AGB zur Vermittlung von Energieversorgungsverträge und auch nicht zur Datenweitergabe (diesbzgl. ausgenommen an Erfüllungsgehilfen) autorisiert war. Jedenfalls dürften keinem Mitglied der EGNW zum Zeitpunkt (vgl. § 305 BGB) der jetzt behaupteten Vertragsabschlüsse mit EnS oder überhaupt jemals Lieferbedingungen/AGB und ein Preisblatt der EnS vorgelegen haben.

Auch die Fakten sprechen dafür, dass die EnS ausschließlich Erfüllungsgehilfe der EGNW war - anscheinend noch im 2. Halbjahr 2011 selbst nach Auffassung beider Genossenschaften. Wie sonst wäre andernfalls zu erklären, dass die jetzt behaupteten Vertragsbeziehungen von der EnS gegenüber den EGNW-Mitgliedern in 2011 nicht gekündigt wurden und die EGNW die direkte Belieferung der eigenen Mitglieder ohne deren ausdrückliche Zustimmung ab 01.10.11 (Gas) bzw. ab 01.01.12 (Strom) aufgenommen hat. Oder will jemand ernsthaft behaupten, dass die 1-2 Jahre zuvor von EGNW angeblich nicht angenommenen Lieferaufträge rechtlich zulässig und wirksam „reaktiviert“ wurden?

Übrigens, bis heute sind die in der o.g. EGNW-Mitteilung durch Redeker/Mücke enthaltene Inkasso- und Abrechnungsvollmacht für EnS von der EGNW gegenüber den Mitgliedern nicht widerrufen worden. Insofern dürfte auch die Bezahlung jetzt zugegangener „Schlussrechnungen“ an EnS bzw. deren Insolvenzverwalter kein Anerkenntnis für das angeblich mit EnS bestehende Vertragsverhältnis bewirken.  :D

Es macht mich zornig, wie EGNW-Verantwortliche die „Leiche“ EnS im Keller nach wie vor totschweigen, eigene Mitglieder im Regen stehen lassen bzw. sogar verunsichern und nach all dem allein von eigenen Vorständen/Aufsichtsräten angerichteten Chaos, vor Lösung der auch die Existenz der EGNW bedrohenden Probleme (!), hoffnungsvoll von einem Neustart träumen. Solche „Experten“ und solche Genossenschaften als Energielieferant braucht NIEMAND!   >:(

Die von mir vorstehend gesammelten Argumente können vielleicht hilfreich sein insbesondere für die EGNW-Mitglieder, deren Abschlagsüberzahlungen größtenteils in der EnS-Insolvenzmasse unterzugehen drohen und die diesbzgl. (spätestens vor möglicher Verjährung Ende 2015) Schadensersatzforderungen (mit anwaltlicher Hilfe?) gegenüber der EGNW geltend machen wollen.

Auch von mir der nochmalige Hinweis: Betroffene sollten schnellstens, soweit noch innerhalb der Frist von 13 Monaten nach Kontobelastung möglich, die rechtlich festgeschriebene Möglichkeit nutzen, in 2011 erfolgte unautorisierte Abschlagsabbuchungen der EnS von der eigenen Bank zurückbuchen zu lassen !!!

Didakt:
Nochmal eine Zusammenfassung der Geschehnisse aus meiner Sicht:

Die EGNW hat den Vertragsantragenden für den Abschluss von Energielieferverträgen zunächst eindeutig einen eigenen Lieferantenstatus vorgetäuscht, den sie de fakto in 2011 nicht besaß. Davon erfuhren die Antragenden erst später durch eine entsprechende Mitteilung, meistens im Zuge der Beitrittsbestätigung für die Mitgliedsschaft in der Genossenschaft, in dem sie in vager, ungenauer Art und Weise auf die Energiebelieferung durch die Partnergenossenschaft hingewiesen wurden. Die Annahmeerklärung (§ 149 BGB) erfolgte später durch eine Vertragsbestätigung seitens der EnerGen Süd. Dieses Verfahren war und ist aus vertragsrechtlicher Hinsicht äußerst fragwürdig. Es erfüllt m. E. den Tatbestand der Täuschung, Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) und verstößt auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 157 BGB). Man hätte also als Beteiligter ‒ wenn die Folgen voraussehbar gewesen wären ‒ von seinem Vertragsantrag schadlos zurücktreten können.
Das Schlimme bei all dem ist, dass man dem verantwortlichen Vorstand wegen dessen totalen operativen Unvermögens, Nichtwissens grundsätzlicher Rechtsbestimmungen und damit augenfälliger Überforderung noch nicht einmal vorsätzlich schuldhaftes Handeln vorwerfen kann. Der ist davon ausgegangen, für die Mitglieder etwas Gutes zu tun. Und zugegeben, ich habe für acht Monate billigen Strom bezogen!

Nicht mehr von der Hand zu weisen ist nunmehr aber, dass die vertragsantragenden Verbraucher sich auf dieses Geschäft eingelassen und tatsächlich Energie von der EnerGen Süd bezogen haben. Damit ist es zu einem rechtsgültigen Vertragsschluss mit allen damit verbundenen Konsequenzen gekommen, wie im Beitrag weiter oben bereits näher ausgeführt. In der ständigen Rechtsprechung gibt es unzählige Beispiele dafür.

Das heißt mit anderen Worten: Es ist niemals ein rechtsgültiger Energie-Liefervertrag mit der EGNW zustande gekommen, ergo konnte ein solcher Vertrag von dort auch nicht auf die EnerGen Süd „übertragen“ oder „zurückübertragen“ werden!


Die geschilderte ominöse Masche der EGNW, von Mitgliedern, die in 2011 niemals ihre Kunden waren, Geld abkassieren zu wollen, ist eine bodenlose, nicht zu überbietende Unverschämtheit, die durchaus als betrügerische Handlung und damit als Straftatbestand einzuordnen ist. Diese Praktik wird ohne Erfolg bleiben. Auf keinen Fall sollte entsprechenden Zahlungsaufforderungen Folge geleistet werden. Vielmehr ist Widerspruch dagegen einzulegen und ein Klageverfahren abzuwarten, das anzustrengen aber der EGNW zu überlassen ist! Es ist nicht erklärlich, auf welche Art und Weise sich die EGNW ab 01.10.2011 einen Lieferstatus erworben haben will. Dafür wäre ein neuerlicher rechtsgültiger Vertragsabschluss erforderlich gewesen. Möglicherweise gibt’s den in Einzelfällen?

Abschließend sehe ich in juristischer Hinsicht für die Betroffenen leider keine Chance, die in die Insolvenzmasse der EnerGen Süd abfließenden Beträge aus überzahlter Abschlagszahlung für den geringen Gasbezug in den Sommermonaten gänzlich zu retten. Hier greift schließlich nur die Verteilungsquote.
Fazit aus dieser Sachlage: Vorsicht vor Überzahlung ist stets geboten, wenn Jahresabrechnungen/der Beginn eines Liefervertrags in die Anfangsmonate des Jahres fallen. Man sollte die Herrschaft über das Zahlungsverfahrens nie aus der Hand geben und ggf. notwendige Regulierungen unterjährig vornehmen.

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