Energiepreis-Protest > EnerGen Süd eG
Entgültige Insovenz Energen
khh:
--- Zitat von: Didakt am 22. Oktober 2012, 18:17:28 ---... Nicht mehr von der Hand zu weisen ist nunmehr aber, dass die vertragsantragenden Verbraucher sich auf dieses Geschäft eingelassen und tatsächlich Energie von der EnerGen Süd bezogen haben. Damit ist es zu einem rechtsgültigen Vertragsschluss mit allen damit verbundenen Konsequenzen gekommen, wie im Beitrag weiter oben bereits näher ausgeführt. In der ständigen Rechtsprechung gibt es unzählige Beispiele dafür.
... Abschließend sehe ich in juristischer Hinsicht für die Betroffenen leider keine Chance, die in die Insolvenzmasse der EnerGen Süd abfließenden Beträge aus überzahlter Abschlagszahlung für den geringen Gasbezug in den Sommermonaten gänzlich zu retten. Hier greift schließlich nur die Verteilungsquote.
--- Ende Zitat ---
Ich sehe nicht, dass sich die EGNW-Mitglieder auf dieses Geschäft eingelassen haben und es zu rechtsgültigen Vertragsabschlüssen mit der EnS gekommen ist (siehe insbes. 3. und 4. Abs. meines vorstehenden Beitrags). Können Sie Beispiele der ständigen Rechtsprechung benennen, aus denen Sie Ihre Einschätzung ableiten? *)
Bzgl. der Abschlagsüberzahlungen (abgesehen von ggf. noch mögliche Rückbuchungen nicht autorisierter Lastschriften) stimme ich uneingeschränkt zu. Es bleiben aber vielleicht noch Schadensersatzansprüche gegenüber der EGNW - solange dort noch etwas zu holen ist. :o
*) Ergänzung: Siehe auch "Rechtliche Stellungnahme / S. 2" von RA P. i. Sa. FirstCon im Mitglieder-Forum der EGNW sowie § 150 (2) BGB !
khh:
Zusammenfassung der Geschehnisse aus meiner Sicht (ohne Anspruch auf Richtigkeit!):
Im Wesentlichen stimme ich mit der Einschätzung von @Didakt überein, ausgenommen, dass es mit der EnS „zu einem rechtsgültigen Vertragsschluss mit allen damit verbundenen Konsequenzen gekommen“ ist.
Im Ergebnis meine ich, dass für EGNW-Mitglieder weder mit der EnS noch mit der EGNW jemals rechtlich wirksame Vertragsverhältnisse bestanden haben und damit Zahlungsansprüche der Genossenschaften begründet waren. Auszunehmen davon sind allein die Verträge, welche von Mitgliedern erstmalig und neu mit der EGNW für Gas mit Wirkung ab 01.10.2011 und für Strom mit Wirkung ab 01.01.2012 abgeschlossen wurden (also die Verträge, die nicht "zurückübertragen" worden sind).
Für alle anderen Lieferzeiträume könnte(!) etwas Anderes gelten, wenn EGNW-Mitglieder für eigene Rechnung des jeweiligen Lieferanten wissentlich a) Zahlungen an diesen geleistet haben, b) dort Zählerstände gemeldet haben oder c) dem jeweiligen Lieferanten ausdrücklich mitgeteilt haben, mit dem Vertragsverhältnis einverstanden zu sein. Für die Lieferzeiträume durch EnS ist „wissentlich“ bzgl. a) und b) kaum denkbar, da, wie im heutigen Beitrag um 16:27 Uhr bereits erläutert, lediglich von einer Inkasso- und Abrechnungsvollmacht im Namen der EGNW(!) auszugehen war.
Da die Dilettanten der EGNW und EnS gemeinsam etwas „konstruiert“ haben, was nach deutschen Recht eher nicht zu wirksamen Vertragsverhältnissen führen kann, ist es für Nicht-Juristen (und vielleicht auch für Juristen ;)) äußerst schwierig, die Gesamtsituation zu beurteilen. :o
Allerdings bin ich davon überzeugt, dass für die nicht rückholbaren Abschlagsüberzahlungen an EnS berechtigterweise Schadensersatzansprüche gegenüber der EGNW geltend gemacht werden können. Vielleicht sollten Betroffene auch eine "Verrechnung" mit ggf. noch nicht beglichenen Forderungen der EGNW vornehmen (siehe dazu vorstehender Beitrag von "Christian Guhl"!).
Ergänzung:
Wenn EGNW die Lieferaufträge, welche letztlich zur Belieferung durch EnS in deren eigenem Namen geführt haben sollen, nicht selbst angenommen haben will, dann sind diese Aufträge einschließlich der enthaltenen Einzugsermächtigungen von Beginn an hinfällig geworden. Wenn diese längst erledigten Einzugsermächtigungen dann ab 01.10.11 für Gas und ab 01.01.12 für Strom wiederverwendet wurden, dann handelt es sich m.E. bei diesen Abbuchungen ebenfalls um nicht autorisierte Lastschriften, welche auch innerhalb von 13 Monaten zurückgebucht werden können. Den Mitgliedern mit nicht rückholbaren Abschlagsüberzahlungen an EnS erschließt sich damit vielleicht eine weitere Möglichkeit!?
.
khh:
--- Zitat von: Christian Guhl am 22. Oktober 2012, 15:44:46 ---... Das möchte ich hören, wie dem Richter das ganze hin und her mit den Verträgen erklärt wird. Eventuell könnten dabei auch die Schadenersatzansprüche gegen die dafür verantwortlichen ehemaligen Vorstände mit angesprochen werden. Der jetzige Vorstand und Ausichtsrat scheint sich ja trotz eindeutigem Auftrag durch die GV nicht dafür zu interessieren.
--- Ende Zitat ---
Richtig, das scheint ganz in Vergessenheit geraten zu sein. Wenn der AR diesem Auftrag der GV nicht nachgekommen ist, könnten womöglich Schadenersatzforderungen auch auf diese Herrschaften zukommen, sofern sie nicht ohnehin bereits involviert waren.
Wurde den an der "Handschlagvereinbarung" mit EnS direkt beteiligten VS und AR sowie dem Ex-Vors. H. Sihler für dessen grandiosen Gaseinkauf eigentlich Entlastung erteilt ??
Energietourist:
@khh
ihr Beitrag vom 22. Oktober 2012, 17:27:02, hätte auch von mir sein können.
Genauso sehe ich es auch.
Auf die Argumentation von dem radelnden Rechtsanwalt vor Gericht bin ich auch gespannt. Diese EGNW steht von allen Seiten unter Feuer, nicht nur wegen der FirstCon. Allmählich bin ich mir nämlich gar nicht mehr so sicher, dass alles nur
Nichtwissen und Dummheit bei den Verantwortlichen ist, dass war vielleicht noch bei Redeker und Mücke so, aber so wie die EGNW jetzt argumentiert, ihre Mitglieder im Regen stehen lässt und dazu noch abkassieren will, hab ich doch meine Zweifel. Aber das ist mal wieder ein Beispiel dafür, dass man immer seinen Verbrauch und seine Abschläge im Auge behalten sollte und nie Überzahlungen leistet. Diese Genossenschaft bekommt von mir keinen Cent mehr, bis die Sache gerichtlich geklärt ist - oder die EGNW geht vorher noch in Insolvenz, was ich für noch wahrscheinlicher halte.
Didakt:
@ khh
In unseren beiderseitigen Einschätzungen erkenne ich viel Übereinstimmung. Die nur in einem Aspekt verbliebene maßgebliche und alles entscheidende Abweichung in unseren Auslegungen wird wohl nur durch einen Richterspruch zu einer Klärung führen. Nur, wer strengt bei welchen Streitwerthöhen eine Klageerhebung an, die für jede Partei äußerst risikobehaftet sein wird und deshalb zur Übernahme unverhältnismäßiger Kosten gegenüber dem Streitwert führen kann.
Zitat von Ihnen: "Im Ergebnis meine ich, dass für EGNW-Mitglieder weder mit der EnS noch mit der EGNW jemals rechtlich wirksame Vertragsverhältnisse bestanden haben und damit Zahlungsansprüche der Genossenschaften begründet waren. Auszunehmen davon sind allein die Verträge, welche von Mitgliedern erstmalig und neu mit der EGNW für Gas mit Wirkung ab 01.10.2011 und für Strom mit Wirkung ab 01.01.2012 abgeschlossen wurden (also die Verträge, die nicht "zurückübertragen" worden sind).
Ich stimme Ihnen mit der Einschränkung zu, dass ich einen Zahlungsanspruch der EnS als gegeben betrachte, nicht zuletzt deshalb, weil ich mich allein schon moralisch verpflichtet fühle, dem Verkäufer/Lieferer einer Sache, hier die EnS, den dafür schon vorher angekündigten/festgelegten Preis zu zahlen und die bestellte/gekaufte Sache abzunehmen. Hier greift für mich § 433 (2) BGB analog.
Ich bitte, meine dargelegte Sichtweise als rein persönliche Auslegung eines Betroffenen zu bewerten, dem im Herbst 2011 die total vertrackte Vertragslage bewusst geworden ist mit der Einsicht, einer völlig dubios agierenden Genossenschaft auf den Leim gegangen zu sein, der es gänzlich an der Befähigung mangelt, als Energieversorger am Markt tätig zu sein. Ich habe deshalb gezielt die sich zu diesem Zeitpunkt bietende Gelegenheit für den Ausstieg genutzt und durch mein Zahlungsverhalten diesen Erkenntnissen Rechnung getragen, um Schaden von mir abzuwenden und dies hier im Forum auch zur Nachahmung empfohlen.
Sie fragten mich nach den von mir erwähnten Beispielen der ständigen Rechtsprechung, aus denen ich meine Einschätzung ableite. Die gibt es konkret auf die vorliegende Sache angewendet natürlich nicht. Deckungsgleiche Fälle werden in der Juristerei m. W. höchst selten verhandelt.
Aber für eine analoge Heranziehung trifft dies zu, wie Sie bei der Suche danach im Internet feststellen können. Nach dieser Maxime hat auch RA Petersen alias „uwes“ im Zuge seiner Auslegung argumentiert. Dies könnte m. E. auch ein Maßstab für das Gericht sein.
Interpretationen dieser Art haben allerdings einen entscheidenden juristischen Haken:
Bei den fraglichen Beispielen handelt es sich um Streitsachen der Energieversorgung im Rahmen der Grundversorgung. Nur hierbei kommen konkludente Vertragsschlüsse im Zuge von Realofferten zum Tragen, keinesfalls aber in Sondervertragsverhältnissen. Beide Genossenschaften handeln nicht als Grundversorger. Infolgedessen können vorliegend nur die vertragsrechtlichen Bestimmungen des BGB Anwendung finden oder ein Richterspruch.
In eigener Sache sehe ich deshalb einen „vertragsähnlichen“ Zustand mit der EnerGen Süd und fühle mich dem auch verpflichtet, weil aufgrund der Vertragsbestätigung durch die EnerGen Süd im beiderseitigen Parteiinteresse und mutmaßlichen Willen ein Leistungsaustausch in Gang gesetzt wurde, und ich nicht von einer wegen eines Einigungsmangels gem. § 154 BGB unwirksamen Vereinbarung ausging.
Abschließend: „Entscheidend ist auf’m Gericht.“ Weiterhin eine lebhafte Diskussion!
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