Energiepreis-Protest > EnerGen Süd eG
Entgültige Insovenz Energen
Didakt:
Der äußerst laienhaft agierende ehemalige Vorstand der EGNW hat uns Mitgliedern und vermeintlichen Kunden der EGNW vorgegaukelt, die EGNW sei unser Energielieferant. Die EGNW hat augenscheinlich hingegen vielmehr nur eine Vermittlerrolle gespielt. Fakt ist trotz der Verärgerung über die aktuelle Situation, dass die EnerGen Süd die Rolle des Energielieferanten ausgeübt hat. Grundlage dafür ist unumgänglich die von der EnerGen Süd ergangene Vertrags- und Lieferbestätigung an den jeweiligen Verbraucher, die auch Basis unserer Zahlungsverpflichtungen als Verbraucher gegenüber der EnerGen Süd war und ist.
Ist ‒ wie vorliegend aus den Beiträgen in diesem Thread hervorgeht ‒ jemand gleichzeitig in einer Person Schuldner und Gläubiger der EnerGen Süd, sollte er der Möglichkeit der Aufrechnung Aufmerksamkeit schenken, die auch im Rahmen der Insolvenz realisierbar ist. Die Aufrechnung sichert ihn vor drohenden Verlusten.
Anders als bei der Teldafax-Insolvenz steht der Aufrechnung im vorliegenden Insolvenzfall m. E. kein erkennbarer Hinderungsgrund entgegen.
Die betroffenen Gläubiger/Schuldner haben gemäß § 387 BGB und §§ 94 ff. InsO das Recht, mit einer eigenen Forderung (Aktivforderung oder Gegenforderung) gegen die Forderung der EnerGen Süd bzw. des Insolvenzverwalters (Passivforderung oder Hauptforderung) aufzurechnen, d.h., die Forderung des Insolvenzverwalters zum Erlöschen zu bringen. Gleichzeitig können sie sich damit wegen ihrer eigenen Forderung ganz oder teilweise befriedigen.
Hierbei ist vor allem auch die Sicherungsfunktion wichtig, die der Aufrechnung im Insolvenzfall zukommt. Gläubiger der EnerGen Süd werden mit einer Insolvenzquote abserviert und bekommen irgendwann einmal statt ihres Forderungsbetrages von beispielsweise 100 EUR bei einer Verteilungsquote von z. B. 10% gerade mal 10 EUR aus der Insolvenzmasse. Die Schuldner der EnerGen Süd müssen ihre geschuldete Nachzahlung dagegen ungekürzt in die Konkursmasse einbringen.
Die Aufrechnung ermöglicht es dem Schuldner, seine eigene Forderung, die Gegenforderung, durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (einseitiges Rechtsgeschäft) selbst durchzusetzen. Durch die Aufrechnung bleibt dem Schuldner also zur Durchsetzung seines eigenen Anspruchs evtl. ein Gerichts- bzw. Vollstreckungsverfahren erspart.
Was ist für eine wirksame Aufrechnung erforderlich? Eine Aufrechnungserklärung, die Darstellung der Aufrechnungslage und das Nichtvorliegen eines Aufrechnungsverbotes. Formulieren und ab die Post per Einschreiben Rückschein an den Insolvenzverwalter!
Energietourist:
@Didakt
es gibt kein Dokument, wo meine Unterschrift unter einem Vertrag mit der EnergenSüd steht. Hinz und Kunz kann mir irgend ein Papier
schicken, wo Vertrag drauf steht, das kann für eine Lieferung Pflaumen sein oder für ein neues Auto - völlig egal. Solange meine Unterschrift nicht unter diesem Vertrag steht, ist dieses Stück Papier völlig wertlos. Und Lieferbestätigungen bekommen sie haufenweise, nämlich immer dann wenn ihnen was zugeschickt wird. Ob sie das Zeug gekauft haben, was man ihnen zuschickt ist aber ein ganz anderes Thema.
Eine Schweinerei ist aber in meinen Augen, wie sich die jetzt Verantwortlichen der EGNW drücken und so tun, als ob sie mit der Sache gar nichts zu tun haben. Sie sollten sich mal für ihre Mitglieder einsetzten, die noch Guthaben zu erwarten haben, aus der Zeit als man angeblich Kunde der EnergenSüd war. Die EGNW könnte ja Forderungen, die sie aus Energielieferungen hat mit dem Guthaben verrechnen und dann selbst als Gläübiger gegenüber Herrn Pluta auftreten. Aber nichts da, die EGNW dreht sich immer alles schön zu recht. Herr Guhl hat völlig recht, eine Unterschrift und 3 verschiedene Lieferanten, das kann es nicht sein.
Die EGNW wird noch ganz böse hinten runterfallen, ich kann jeden vor dieser Genossenschaft nur warnen.
Didakt:
@ Energietourist,
Ihre Verärgerung über die beklagenswerte, vertrackte Vertragssituation ist doch nachvollziehbar, von mir als Betroffenen allemal, aber mit dem Unterschied, dass ich einer Gläubigersituation durch mein Zahlungsverhalten gezielt aus dem Weg gegangen bin. Meine Abschlagszahlungen an die EnerGen Süd führten zu keinem verbliebenen Guthaben.
Es steht mir nicht zu, Ihnen Ratschläge zu geben. Aber bedenken Sie bei Ihrer Situation, dass Sie sich - wie alle Beteiligten gleichermaßen - in einer denkbar schlechten Ausgangslage befinden, wenn Sie das Rad in eine andere Richtung drehen wollen. Hilfreiche Aktionen oder Unterstützung seitens der EGNW können Sie ganz und gar vergessen. Da ist leider nichts Brauchbares zu erwarten. Der steht das Wasser doch auch bis zur Oberkante Unterlippe.
Und unterschätzen Sie nicht die juristischen Möglichkeiten des Insolvenzverwalters. Immerhin haben Sie sich unwidersprochen auf den Lieferdeal mit der EnerGen Süd eingelassen. Das beweisen Ihre unterjährigen Zahlungen an die EnerGen und möglicherweise auch einwandlos hingenommene zwischenzeitliche Jahresverbrauchsabrechnungen. Schauen Sie sich einmal die Bestimmungen des Vertragsrechts im BGB an. Es ist erstaunlich, auf welchen Wegen man zu einer Vertragslage kommen kann. Nicht grundsätzlich ist dafür immer Ihre Unterschrift erforderlich. Wenn Sie z. B. ein Ticket für die Straßenbahn kaufen, haben Sie ein Beförderungsvertrag geschlossen!
Aus persönlicher Erfahrung kann ich nur davon abraten, vorliegend zu viel Vertrauen in eine hilfreiche Gerichtsentscheidung zu setzen, wenn Sie denn auf diesem Wege Ihr vermeintliches Recht einklagen wollen. Die Kosten-/Nutzenlage spricht eindeutig gegen eine solche Maßnahme, zu welchem Urteil sie auch immer führt. Wenn man das Gericht verlassen hat, ist man stets schlauer als vorher!
uwes:
--- Zitat von: Energietourist am 16. Oktober 2012, 17:04:18 ---@Didakt
es gibt kein Dokument, wo meine Unterschrift unter einem Vertrag mit der EnergenSüd steht.
--- Ende Zitat ---
Es wird nach wie vor hier nur mit Halbwissen umgegangen.
@Energietourist
Der Vertrag kommt dann mit dem tatsächlich liefernden Energieunternehmen (als Realofferte) und dem Grundstückseigentümer durch reine Entnahme der Energie aus der Leitung zustande, wenn es keinen anderen Vertragspartner gibt.
Der Bundesgerichtshof hat das in ständiger Rechtsprechung http://www.ewerk.hu-berlin.de/BGH,+Urteil+vom+10.12.2008,+VIII+ZR+293/07+-+Vertragsschluss+bei+Ver-+und+Entsorgungsleistungen+ immer so entschieden.
Diejenigen, die meinen, dass der Vertrag nicht mit der Energen Süd, sondern eventuell mit der EGNW abgesschlossen worden sein könnte, sollten zu ihrer eigenen Sicherheit prüfen, ob es von beiden "Vertragspartnern" übereinstimmende Willenserklärungen für einen solchen Vertragsschluss gegeben hat, die innerhalb eines Zeitraums von höchstens 3 Wochen gewechselt worden sind.
In jedem Falle ist jedem Kunden, der bei Energen Süd ein Guthaben hat und jetzt droht, auszufallen, anzuraten, zu überprüfen, ob er der Energen Süd eine Einzugsermächtigung erteilt hat. Ist das nicht der Fall, können alle untorisierten Abbuchungen bis zurück in den September 2011 rückgängig gemacht werden. Dieser Weg ist sicher in jedem Fall einfacher als wenn eine etwaige Forderung gegen die EGNW mit der entsprechenden Notwendigkeit eines gerichtlichen Verfahrens erhoben wird.
@Didakt
Der Vorstand der EGNW besteht und bestand aus Laien in Bezug auf den Bereich der Energiewirtschaft. Das war und ist allen Genossen bekannt. Sie sollten das bei jedweder Bewertung beachten.
Die von Ihnen geschilderte Aufrechnungssituation bedarf einer Konkretisierung. M.E. ist die Aufrechung dann zulässig, wenn sich beide Forderungen in einer Zeit gegenüber gestanden haben, als die Insolvenz noch nicht eröffnet war.
Man kann das hier http://www.insolvenzberatung.de/page67/page64/page64.htmlgut nachlesen.
Didakt:
@ uwes,
apropos zur Tätigkeit von Laien in diesem Metier. Natürlich ist es bekannt, dass dort keine Profis am werkeln waren und sind. Wer sich diese Aufgabenbewältigung zutraut, der sollte aber doch ein gewisses Maß an Mindestanforderungen an diese Tätigkeit einbringen und sich zuvor daraufhin selbst eingehend prüfen. Zu welchen Schädigungen das Gegenteil geführt hat, ist ja inzwischen ganz offensichtlich zu Tage getreten!
Hinsichtlich der Aufrechnungsfrage bin ich davon ausgegangen, dass die von Ihnen genannte Voraussetzung vorliegend aus naheliegenden Gründen gegeben ist. Wer davon Gebrauch machen möchte, kommt doch nicht umhin, sich zusätzlich selbst mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen näher vertraut zu machen. Er muss für die Aufrechnungserklärung aber nicht zwingend einen RA konsultieren, weil dies zusätzlich zu einer weiteren Kostenbelastung führt. Das sehen Sie naturgemäß sicherlich aus einem anderen Blickwinkel. ;)
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