Energiepreis-Protest > EnerGen Süd eG
Entgültige Insovenz Energen
Didakt:
@ khh
Seien Sie unbesorgt, ich befasse mich mit Vielem ‒ nur nebenbei bemerkt, § 676b BGB habe ich tatsächlich schon vor Ihnen hoch und runter gelesen, da hatten Sie noch gar nicht gemerkt, dass diese Bestimmungen schon in der aktuellen BGB-Ausgabe verankert waren ‒ und ich lese und verstehe in der Regel auch noch alles, was von Belang ist. An Ihrem Glauben rüttele ich nicht, der ist Ihnen verfassungsgemäß verbürgt. Meiner aber auch. Und ich glaube eben nicht, dass die VOBA sich damit zufrieden gibt, auf ihren Belastungen sitzen zu bleiben.
Richtig zu stellen ist zudem, dass mit „Laienprediger“ kein Vertreter der EGNW gemeint war. Sie dürfen aber über die von mir angesprochene Zielperson rätseln! :D
Stromfraß:
@khh:
Mir ging es weniger um die Klarstellung der alias-Namen, sondern um die Fakten.
Das ist wohl dabei untergegangen, dass sich das eine bereits bewahrheitet hat, das andere wird es noch ...
Man kann also auch als Nicht-EGNW-Mitglied eine Meinung haben.
Was nun die spezielle Problematik EGNW <---> EnS angeht, habe ich mich dort zurückgehalten, wo es um mir nicht bekannte konkrete Fakten geht, aber ansonsten?
Bspw. die Aussage von Energietourist:
--- Zitat ---Für micht ist die EnergenSüd Dienstleister und/oder Kooperationspartner der EGNW. Mit ihr habe ich - und das ist meine Auffassung, solange bis ein Gericht etwas anderes entscheidet - erstmal vertraglich überhaupt nichts zu tun.
Ansprech- und Vertragspartner für mich ist einzig und allein die EGNW.
--- Ende Zitat ---
Ich will ihm doch nicht seine Meinung nehmen!
Wir drehen uns aber im Kreis, wenn wir nur die eigene Auffassung als "die absolute Wahrheit" sehen und alles andere ignorieren.
Die "Wahrheit" wird doch nicht automatisch zur Wahrheit, wenn man es immer wieder behauptet, man muss auch etwas dafür tun! M.E. kann das Forum nur beim Meinungsaustausch helfen, ersetzt aber nicht das Tun.
Die EnS wird ihre Forderungen über den IV Pluta geltend machen und die EGNW ebenfalls.
Ob die Forderungen berechtigt sind oder nicht, entscheidet im Falle eines Falles ein Gericht.
Es gibt selbstverständlich mehrere Möglichkeiten der Vorgehensweise, wenn man dagegen angehen will:.
Eine Möglichkeit ist die, die offensichtlich von Energietourist gewählt wird.
Eine andere Möglichkeit ist die Vorgehensweise von khh mit einer Beschwerde beim Schiedsgericht Energie. Auch Didakt nannte eine Variante mit einer Feststellungsklage. Man kann sich auch mit einem wirklich kompetenten Anwalt beraten, welche Möglichkeit (Klage?) am besten wäre.
Aus meiner Sicht muss man da nicht EGNW-Mitglied sein, um das zu benennen.
Allerdings sollte man es sich schon gut überlegen und zum Nulltarif wird letztendlich nichts zu haben sein.
Was ich deshalb empfehlen würde: die Betroffenen sollten ein möglichst einheitliches, massives Vorgehen besprechen und das nicht übers Forum.
Auch wenn es wieder jemand nicht passt: die Geschädigten, die bei ProEnergie Kunde waren, zu EnS vermittelt wurden, dann aber zum 01.01.12 gegen ihren Willen und trotz Sonderkündigung bei PE zu FirstCon "übergewechselt" wurden, haben dagegen geklagt. Sie haben einen gemeinsamen Anwalt, haben den ehem. Geschäftsführer der PE, Herrn Rausch mit ins Boot geholt und wollen nun gemeinsam erreichen, dass die "Verträge" mit FirstCon als von Anfang an für unwirksam erklärt werden. Der Prozess läuft nun schon seit Monaten, obwohl m.E. die Sachlage eindeutiger ist als es hier mit EGNW - EnS scheint.
Was ich damit sagen will: die Klage eines Einzelnen hätte u.U. gar nichts bewirkt!
khh:
Off-Topic
--- Zitat von: Didakt am 08. November 2012, 17:32:05 ---@ Energietourist,
es ist sehr aufschlussreich, angesichts unserer vorliegenden Diskussion in alten Dingen zu kramen. Ich empfehle Ihnen, im Unterforum "EGNW" die Themenseite 2, 3. Zeile, mit dem Thema " EGNW - Anhebung der Strompreise ab 01.01.2012" aufzurufen ...
--- Ende Zitat ---
Ja, manchmal ist das aufschlussreich ;) - z. B. zu Ihrem Eröffnungsbeitrag vom 20.10.12 "Zahlungserinnerung der besonderen Art":
--- Zitat --- von Didakt 20. Oktober 2012, 12:59:31
Der Brief enthielt doch tatsächlich eine „Zahlungserinnerung“ über einen angeblich geschuldeten Abschlagsbetrag für 1/2012 einschl. der Gebühr für eine unterstellte, aber niemals veranlasste Rücklastschrift.
--- Ende Zitat ---
Es handelt sich wohl um diese im obigen Thema am 12.01.12 angesprochene Rücklastschrift:
--- Zitat --- von Didakt am 12. Januar 2012, 17:22:16
Heute stelle ich fest, dass ein völlig aus der Luft gegriffener Betrag als Monatsabschlag 01/12 von meinem Girokonto abgebucht worden ist! Ich habe sofort eine Lastschriftrückgabe veranlasst, die ich gegenüber der EGNW unkommentiert lassen werde.
--- Ende Zitat ---
Ein etwas zerstreuter Professor ? ;D
uwes:
--- Zitat ---Keine entgeltpflichtige Energieabnahme bei Liefervertrag mit Drittem
AVBFernwärmeV § ABFERNWAERMEV § 2 ABFERNWAERMEV § 2 Absatz II
Ein konkludenter Vertragsschluss durch Entnahme von Energie kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und einem Dritten besteht, auf Grund dessen die Energielieferungen erbracht werden.
BGH, Urteil vom 17. 3. 2004 - VIII ZR 95/03 (OLG Naumburg)
--- Ende Zitat ---
aber auch:
--- Zitat ---
Durch die gesetzliche Regelung über die Ersatzversorgung gem. § ENWG § 38 EnWG soll für die ersatzversorgungsberechtigten Letztverbraucher eine Auffangbelieferung für den Fall sichergestellt werden, dass ein reguläres Energielieferverhältnis nicht besteht. § ENWG § 38 EnWG umfasst daher nicht den Fall, dass zwei Energieversorgungsunternehmen gegenüber dem Letztverbraucher geltend machen, ihn auf vertraglicher Grundlage zu beliefern (Lieferantenkonkurrenz).
BGH, Urt. v. 6. 7. 2011 – VIII ZR 217/10 (LG Frankfurt [Oder])
--- Ende Zitat ---
und deutlich: LG Mühlhausen vom 30.3.2010 2 S 187/09
--- Zitat ---Dem Amtsgericht ist zuzugeben, dass zwar grundsätzlich in dem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens regelmäßig ein Vertragsangebot in Form einer sogenannten Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages zu sehen ist, das von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt (vgl. BGH NJW-RR 2004, S. 928 ff; Ellenberger, Palandt, 68. Aufl., Einf. vor § 145 BGB, Rnr. 27 m. w. N.).
Durch diesen Rechtsgrundsatz, der in § 2 Abs. 2 AVBEltV/AVBGasV/AVBWasserV/AVBFernwärmeV lediglich wiederholt ist, wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in der öffentlichen leistungsgebundenen Versorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklich schriftlichen oder mündlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen werden; dabei soll ein vertragsloser Zustand bei Energielieferungen vermieden, nicht aber vom Versorgungsunternehmen ein weiterer Vertragspartner verschafft werden (vgl. BGH a. a. O. m. w. N.).
Die Voraussetzungen für einen konkludenten Vertragsschluss fehlen jedoch, wenn bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und einem Dritten besteht, aufgrund dessen die Energielieferungen erbracht werden. In einem solchen Fall erbringt das Versorgungsunternehmen durch die Zur-Verfügung-Stellung der Energie die seinem Vertragspartner geschuldete Versorgungsleistung. Wird hierbei von einer Person, die bisher im Verhältnis zum Versorgungsunternehmen noch nicht als Abnehmer aufgetreten ist, aus den vorhandenen Versorgungsleitungen Energie entnommen, ist dies aus der Sicht des Versorgungsunternehmens daher nicht als Annahme eines auf Abschluss eines (weiteren) Energielieferungsvertrages gerichteten Vertragsangebotes zu verstehen. Vielmehr ist, um unterschiedliche Versorgungsverträge für das gleiche Versorgungsverhältnis zu vermeiden, grundsätzlich von dem Vorrang des durch ausdrückliche Vereinbarung des begründeten Vertragsverhältnisses gegenüber einem Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten auszugehen (vgl. BGH a. a. O. m. z. w. N.; OLG Koblenz, NJW-RR 2006, 1065 ff.).
--- Ende Zitat ---
Didakt:
@ khh
Mein lieber Scholli, jetzt haben Sie mich zugegebenermaßen tatsächlich auf dem falschen Fuß erwischt. Ich habe gerade meinen Kontoauszug aus 1/2012 eingesehen und die Rückbuchung als gegeben vorgefunden. Eine missgeschickliche Aussage von mir im angezogenen Beitrag, die so nicht trefflich war, aber nichts an dem Tatbestand der unzulässigen Zahlungsaufforderung ändert. Man möge mir nachsehen, dass ich ab 01.01.2012 mit der EGNW nichts mehr zu tun haben wollte und dieses Vorkommnis deshalb in meinem Gedächtnis gelöscht war.
Chapeau! Gute Recherche.:D und :-[
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