Energiepreis-Protest > EnerGen Süd eG
Entgültige Insovenz Energen
Stromfraß:
Was mich etwas in Erstaunen versetzt:
Obwohl mit uwes der Rechtsbeistand der EGNW hier nicht nur mitliest, sondern auch schreibt, werden von khh und anderen hier Argumente und Fakten genannt, die bei einem Rechtsstreit doch vor allem der Gegenseite helfen, indem sie sich darauf einstellen kann.
In anderen Foren haben sich auch die Geschäftsführer von FirstCon und ProEnergie geoutet und dann wurde es da recht still.…
@khh: auf die genannten Argumente und Fakten hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der „Lieferverträge“, die offensichtlich bei Ihrer Beschwerde bei der Schiedsstelle Energie die Hauptrolle spielen werden, will ich deshalb hier nur nochmals kurz eingehen.
Offensichtlich gehen da auch bei den Betroffenen die Meinungen auseinander, wie z.B. Didakt.
Es geht zunächst um eine „moralische“ Betrachtung und da wurde zweifellos von EnS eine Dienstleistung erbracht, die auch zu bezahlen wäre. Natürlich besteht eine Zahlungsverpflichtung aber nur dann, wenn dafür auch eine rechtliche Grundlage vorhanden ist. EGNW und EnS sehen diese Rechtsgrundlage sicherlich aufgrund eines internen Vertrages und wenn es nur ein „Handschlagvertrag“ ist und meinen, die dafür notwendigen „Informationen“ ihren „Kunden“ vermittelt zu haben..
Das ist allerdings für die „Kunden“ nur am Rande interessant. Für diese zählt einzig und allein die dafür geltende Rechtsgrundlage, also das BGB und die darin für derartige Rechtsgeschäfte geltenden einschlägigen Bestimmungen.. Hierzu hat khh umfangreiche Ausführungen gemacht. Es ist allerdings zunächst seine Sichtweise. Inwieweit die Schiedsstelle (oder ein Gericht) seiner Argumentation folgen wird, bleibt abzuwarten. Ein Schlichterspruch ist allerdings frühestens in 3 Monaten zu erwarten, aber auch diese selbst gesetzte Frist ist bei mir schon überschritten.
Allerdings sehe ich keine Chance, bei der insolventen EnS noch etwas zu holen, selbst bei rechtlicher Anerkenntnis.
Bliebe der zivilrechtliche Anspruch gegen die Verantwortlichen der EnS – da sehe ich allerdings auch keine echte Chance. Einzig und allein die EGNW könnte haftbar gemacht werden, um hier Schadenersatz einzufordern. Hier möchte ich aber keine Prognose abgeben.
Fakt ist allerdings, dass es mehr bewirkt, wenn da nicht nur eine Einzelforderung geltend gemacht wird. Dafür sollte allerdings nicht das Forum genutzt werden.
khh:
@Stromfraß
Sie meinen nicht ernsthaft, dass der Rechtsbeistand der EGNW sich hier informieren muss, um sich auf irgendwas einstellen zu können?
--- Zitat ---... Natürlich besteht eine Zahlungsverpflichtung aber nur dann, wenn dafür auch eine rechtliche Grundlage vorhanden ist. EGNW und EnS sehen diese Rechtsgrundlage sicherlich aufgrund eines internen Vertrages und wenn es nur ein „Handschlagvertrag“ ist ...
--- Ende Zitat ---
Genau, aber welche bindende Wirkung sollte ein Vertrag zwischen den Genossenschaften für die Kunden entfalten (was vereinbart wurde, wissen beide anscheinend selbst nicht mehr so genau ;D), wenn die EGNW für eine Vermittlung nicht autorisiert war und die EnS das wissen musste ?
Und richtig, bei der EnS ist nichts mehr zu holen (außer vielleicht durch Rückbelastung der Stromabbuchungen Nov. u. Dez. 2011). Die EGNW hat und bekommt aber hinsichtlich der "eigenständigen" Belieferung gleich mehrere Probleme, wenn sie an vorausgegangene Kunden-Verträge bei der EnS festhält (Sachverhalt ist an anderer Stelle ausführlich diskutiert).
@Didakt
Nö, es ist gar nicht so schwierig, mir etwas begreiflich zu machen - es sollte nur rechtlich begründet und nachvollziehbar sein.
Aussagen wie "...wenn sich aus einem Lieferverhältnis Zahlungsverpflichtungen ergeben..." überzeugen mich nicht. Und bzgl. "In einem Fall wie dem vorliegenden greift notfalls die ergänzende Rechtsauslegung" greift in diesem Fall m. E. eher § 814 BGB.
Ob die Betroffenen (insbesondere Verbraucher mit größeren Abschlagsüberzahlungen bei der EnS) abwarten oder besser selbst aktiv werden sollten (bevor es möglicherweise zu spät ist), muss jeder für sich selbst entscheiden (den richtigen Weg hat m.E. "@ EGNW Geschädigter" eingeschlagen).
Energietourist:
@didakt
ihre Argumentation überzeugt mich nicht, da ist die von @khh schlüssiger,
der ich mich voll und ganz anschließe.
Natürlich muss jeder EGNW Geschädigte für sich selbst entscheiden, wie er weiter vorrgeht. Ich gehe so vor, dass ich mein Guthaben bei dem "Dienstleister" der EGNW EnergenSüd mit den Forderungen meines Lieferanten und Vertragspartners EGNW verrechne und warte weiter ab, was der Tag so bringt.
Stromfraß:
khh schreibt:
--- Zitat ---@Stromfraß
Sie meinen nicht ernsthaft, dass der Rechtsbeistand der EGNW sich hier informieren muss, um sich auf irgendwas einstellen zu können?
--- Ende Zitat ---
Natürlich weiß ich das!
Aber es wurde ja z.B. auch schon vorgeschlagen, den Text der Beschwerde an die Schiedsstelle Energie hier einzustellen ...
@Energietourist:
Lese ich das richtig?
Sie wollen das Guthaben des einen Lieferanten (EnS) mit der Forderung eines anderen Lieferanten (EGNW) miteinander verrechnen?
Und das soll die EGNW hinnehmen?
Ich kann mir nicht vorstellen, auf welcher Rechtsgrundlage das funktionieren soll, aber versuchen kann man das ja mal.
Energietourist:
@Stromfraß
sie müssen, wenn sie hier als Unbeteiligter mitreden wollen, schon genau lesen!
Für micht ist die EnergenSüd Dienstleister und/oder Kooperationspartner der EGNW. Mit ihr habe ich - und das ist meine Auffassung, solange bis ein Gericht etwas anderes entscheidet - erstmal vertraglich überhaupt nichts zu tun.
Ansprech- und Vertragspartner für mich ist einzig und allein die EGNW.
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