Energiepreis-Protest > EnerGen Süd eG

Entgültige Insovenz Energen

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Energietourist:
@Christian Guhl
nach telefonischer Auskunft vom Büro des IV können sie natürlich verrechnen.
Sie müssen natürlich irgendwie kenntlich machen, dass sie verrechnet haben.
Auf der Internetseit des IV, auf der man offene Forderungen anmelden kann, geht keine Verrechnung. Sie haben aber sicherlich auch dieses Formular bekommen, mit dem man seine Forderungen per Brief anmelden kann. In diesem Formular können sie dann verrechnen. Diese Auskunft ist allerdings schon 4 Wochen alt,
vielleicht ist der IV in der zwischenzeit fortschrittlicher geworden und verrechnet jetzt selbst.

Didakt:

--- Zitat ---Nachdem der Insolvenzverwalter bisher die Strom-und Gasabrechnungen getrennt vorgenommen hat…
--- Ende Zitat ---

Meine unmaßgebliche Meinung hierzu, da ein Betroffener bislang zu Ihrer Frage nicht Stellung genommen hat. PS: @ Energietourist ist mir zuvorgekommen.

Wenn für die Sparten Strom und Gas je getrennte Vertrags-/Kundenkonten eingerichtet sind/waren, hätte der IV nicht zwingend eine Verrechnung vornehmen müssen, es sei denn, der Verbraucher hatte die Aufrechnung besonders erklärt (dies Thema ist bereits abgehandelt). Sonst ist sein Schritt als schlitzohriges Entgegenkommen zu bewerten, mit dem er im Rahmen einer klägerischen Auseinandersetzung durchaus punkten könnte. H. Pluta weiß, wie Richter ticken!
Sollte hingegen für beide Sparten ursprünglich nur ein Abrechnungskonto vergeben worden sein, wäre die Verrechnung eine logische Folge aus dieser Gegebenheit.

Didakt:
@ khh alias 003

Aus Ihrem gestrigen Beitrag auszugsweise:

--- Zitat ---…dann war das ein neuer Antrag (vgl. § 150 Abs. 2 BGB!!!), welchen die EGNW-Mitglieder durch ihr "Schweigen" nicht angenommen haben…
--- Ende Zitat ---

Unsere umsichtige Admin ahnte wohl schon, was sie uns antut, als Sie Ihnen den „003“ verpasste. :D
Aber Spaß beiseite. Die ernste Frage stellt sich doch damit, ob Sie die „richtige“, besser gesagt, die „rechtmäßige“ Spur verfolgen. Ich habe angesichts eigener Erfahrung meine Zweifel, ob Sie auf Ihrer Fährte das angepeilte Ziel erreichen. Unseren Meinungstausch betrachte ich, mit nicht übereinstimmendem Ergebnis, als beendet. Das soll ja einhellig auch so bleiben.

Anfügen möchte ich nur zum besseren Verständnis meiner Auslegung im vorliegenden Fall, dass mein ehemaliger Gasversorger fünf Jahre lang ein Lieferverhältnis ohne einen förmlichen Vertragsabschluss mit mir und ich auch zu ihm unterhielt, und zwar mit einer Zahlungsverpflichtung für mich gem. § 433 (2) BGB. Wie denn das? Nach meiner ordentlichen Kündigung eines vorausgegangenen formellen Vertragsverhältnisses hat der Gasversorger mir im Rahmen seiner Kündigungsbestätigung mit einem weiteren Einzeiler mitgeteilt, mich nun weiterhin mit Gas zu beliefern und mich in den Sondertarif XY „eingepflegt“ zu haben. Das habe ich mit „Stillschweigen“ quittiert, aber das Gas von ihm bezogen! Aus diesem „Lieferverhältnis“ ergab sich später wegen eingelegter Widersprüche gegen Preiserhöhungen eine Zahlungsklage gegen mich. In diesem Gerichtsverfahren meinerseits auf einen „vertragslosen Zustand“ abzuheben, hätte mich von Anfang an im Zuge des Schlagabtausches zwischen den Parteien  ins Abseits gestellt. Den Prozess habe ich verloren, jedoch nicht aus Gründen eines vertragslosen Zustandes zwischen Lieferer und Verbraucher (im Einzelnen hier im Forum nachzulesen).
Interessant ist in der fraglichen Hinsicht auch die hier im Forum behandelte Klagesache vom User „Opa Ete“. Aufschlussreich dabei ist, wie die eigene laienhafte Sichtweise und Argumentation über bestehende/nicht bestehende Vertragsverhältnisse bei Gericht vom Tisch gefegt werden. So long, see you later!

khh:

--- Zitat von: Didakt am 07. November 2012, 12:43:20 ---Anfügen möchte ich nur zum besseren Verständnis meiner Auslegung im vorliegenden Fall, dass mein ehemaliger Gasversorger fünf Jahre lang ein Lieferverhältnis ohne einen förmlichen Vertragsabschluss mit mir und ich auch zu ihm unterhielt, und zwar mit einer Zahlungsverpflichtung für mich gem. § 433 (2) BGB. Wie denn das? Nach meiner ordentlichen Kündigung eines vorausgegangenen formellen Vertragsverhältnisses hat der Gasversorger mir im Rahmen seiner Kündigungsbestätigung mit einem weiteren Einzeiler mitgeteilt, mich nun weiterhin mit Gas zu beliefern und mich in den Sondertarif XY „eingepflegt“ zu haben. Das habe ich mit „Stillschweigen“ quittiert, aber das Gas von ihm bezogen! Aus diesem „Lieferverhältnis“ ergab sich später wegen eingelegter Widersprüche gegen Preiserhöhungen eine Zahlungsklage gegen mich. In diesem Gerichtsverfahren meinerseits auf einen „vertragslosen Zustand“ abzuheben, hätte mich von Anfang an im Zuge des Schlagabtausches zwischen den Parteien  ins Abseits gestellt. Den Prozess habe ich verloren, jedoch nicht aus Gründen eines vertragslosen Zustandes zwischen Lieferer und Verbraucher (im Einzelnen hier im Forum nachzulesen).

--- Ende Zitat ---

@ Didakt
"Ihr Fall", den Sie in 2010 hier im Forum umfassend dargelegt haben, ist, wie Sie selbst am Besten wissen, mit dem vorliegenden Fall nicht im geringsten vergleichbar. Sie waren in 2005 Kunde der E.ON Avacon AG, die seinerzeit in Ihrem Versorgungsgebiet noch eine Monopolstellung hatte. Die Bezugnahme des Amtsgerichts auf § 433 (2) BGB hatte doch einen ganz anderen Hintergrund. Und den Prozess haben Sie verloren aufgrund eines offensichtlichen Fehlurteils des überforderten Amtsrichters (was durch entsprechende höchstrichterliche Entscheidung längst geklärt ist).
Ihre "Auslegung im vorliegenden Fall" ist für die jetzt betroffenen Verbraucher alles andere als hilfreich. Was soll das ??  >:(   

Didakt:
@ khh

Es ist wirklich äußerst schwierig, Ihnen etwas begreiflich zu machen.:( Üben Sie sich doch bitte mal etwas mehr im Pragmatismus.
Sie haben mich missverstanden, wenn Sie der Ansicht sind, ich wollte meinen Fall mit dem vorliegenden als identisch hinstellen. Ich habe etwas weiter ausgeholt, um einmal darzulegen, dass „Stillschweigen“ keinerlei Bedeutung hat, wenn sich aus einem Lieferverhältnis Zahlungsverpflichtungen ergeben, in der Regel gegenüber dem Lieferer. Ich betone nochmals: Ich stand in keinem formellen Vertragsverhältnis und bin auch nicht konkludent in die Grundversorgung gefallen, obwohl mein Versorger in diesem Fall der „Grundversorger“ war. In einem Fall wie dem vorliegenden greift notfalls die ergänzende Rechtsauslegung. Ich maße mir nicht an zu beurteilen, wie die auszusehen hat. Aber das „Gericht kennt das Recht“! Ein juristischer Grundsatz!
Abschließend ein Bitte: Lassen Sie uns gemeinsam mit den Betroffenen abwarten, was weiter in dieser Angelegenheit geschieht. Jeder Leser kann sich aus meinen wie auch aus Ihren Beiträgen sein persönliches Bild zeichnen. Mein Beitrag braucht deshalb auch nicht mehr kommentiert zu werden, jedenfalls nicht von Ihnen. Ihre Meinung ist doch allseits bekannt. Danke.

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