Energiepreis-Protest > EnerGen Süd eG

Entgültige Insovenz Energen

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khh:

--- Zitat von: uwes am 06. November 2012, 01:21:12 ---Es ist für einen Energieversorger nicht notwendig einen schriftlichen Vertrag mit dem "Kunden" zu haben. Die tatsächliche Entnahme von Energie aus der Leistung reicht in aller Regel für einen Vertragsschluss aus. Nur dann, wenn der Kunde einen rechtswirksam abgeschlossenen Vertrag mit einem anderen Versorger für den betreffenden Zeitraum hat, treffen diese Grundsätze nicht zu.
--- Ende Zitat ---

Treffen die Grundsätze nur dann nicht zu? Oder kommt ein konkludenter Vertragsschluss durch Entnahme von Energie vielleicht nur mit dem Grundversorger in Betracht (vgl. u.a. "Rechtliche Stellungnahme" des Rechtsbeistandes der EGNW i.Sa. FirstCon!) - ist die EGNW ein Grundversorger? 


--- Zitat --- ... dann, wenn der Kunde einen rechtswirksam abgeschlossenen Vertrag mit einem anderen Versorger für den betreffenden Zeitraum hat, treffen diese Grundsätze nicht zu.  Ob es Kunden gibt, die für diesen Zeitraum einen "anderen" Vertrag hatten, ist zumindest für mich wegen des Erfordernisses des zeitlich übereinstimmenden Antrags und der dazugehörenden Annahme sehr zweifelhaft.
--- Ende Zitat ---

Die EGNW-Mitglieder sollen doch vor dem 01.10.2011 für Gas und vor dem 01.01.2012 für Strom rechtswirksam abgeschlossene Verträge mit der EnS gehabt haben, die weder von der EnS gegenüber den Kunden noch von den Kunden gegenüber EnS gekündigt wurden. Mangels Kündigungen hatten die Kunden damit doch auch für die Zeiträume danach "andere" Verträge!
Die "Grundsätze" trafen also schon deshalb nicht zu! Wie soll es dann mit der EGNW zu wirksamen Vertragsschlüssen gekommen sein? Oder gab es womöglich mit der EnS doch keine rechtswirksam abgeschlossenen Verträge (was m.E. wohl eher der Fall ist)?  Die EGNW wird sich nun endlich entscheiden müssen, was denn Sache gewesen sein soll (sonst geht der Rechtstreit mit FirstCon beim LG Hannover womöglich auch "in die Binsen")!  :) 
 

--- Zitat ---Ob es Kunden gibt, die für diesen Zeitraum einen "anderen" Vertrag hatten, ist zumindest für mich wegen des Erfordernisses des zeitlich übereinstimmenden Antrags und der dazugehörenden Annahme sehr zweifelhaft.
Selbst wenn es einen solchen gäbe, stellte sich immer noch die Frage, ob hieraus allgemein Rechte gegenüber dem Vertragspartner hergeleitet werden könnten, weil man ja dann an den falschen "Vertragspartner" gezahlt hätte. Dann wird der Kunde ja nicht nach Art der Rosinenpickerei sich den für ihn genehmen Teil aussuchen können, sondern muss damit rechnen, dass er im Zweifel noch einmal zahlen muss.
--- Ende Zitat ---

Wie oder was? Müssen EGNW-Mitglieder - abhängig davon, wer jeweils tatsächlich Vertragspartner war - für Zeiträume vor dem 01.10.11 (für Gas) und vor dem 01.01.12 (für Strom) mit Ansprüchen der EGNW oder für Zeiträume danach mit Ansprüchen der EnS rechnen?  :-\  :o


--- Zitat ---Dann wird der Kunde ja nicht nach Art der Rosinenpickerei sich den für ihn genehmen Teil aussuchen können ...
--- Ende Zitat ---

W E R  betreibt hier eigentlich "Rosinenpickerei" usw.?  Wird die völlig gegenteilige Argumentation/Bewertung der EGNW für identische Sachverhalte i.Sa. EnS und FirstCon, also die offensichtlichen Widersprüchlichkeiten, nicht allmählich oberpeinlich ??   ::)

Stromfraß:
@Didakt: Aha, uwes ist Rechtsbeistand der EGNW?
Wenn dem so ist, dann wird er selbstverständlich auch im Sinne der EGNW agieren. Das bedeutet wiederum, dass seine Darlegungen hier im Forum zumindest in juristischer Hinsicht der Interessenslage der EGNW geschuldet sind.
Aber auch in Kenntnis dessen, sollte man ihm sein juristisches Fachwissen doch nicht in Abrede stellen. Da ist er sicher den meisten hier schreibenden Usern um einiges voraus.
Man muss eben nur auseinander halten, ob es um eine objektiv richtige Aussage geht oder darum, das Interesse der EGNW zu wahren.

khh:

--- Zitat ---Man muss eben nur auseinander halten, ob es um eine objektiv richtige Aussage geht oder darum, das Interesse der EGNW zu wahren.
--- Ende Zitat ---

@ Stromfraß, so ist es ...... man beachte meinen vorstehenden Beitrag und insbesondere den letzten Satz !!!   ;D

Energietourist:
@khh
Rechtsbeistand @uwes knobelt wahrscheinlich noch aus, was das geringere Übel für die EGNW ist. Aber mal abgesehen davon, sollte ein Gericht feststellen, das wir wirklich bis zur Insolvenz am 1.3.12 (Liefereinstellung) Kunden der EnergenSüd
waren und danach in der Grundversorgung landeten, sollte man tunlichst sehen, dass man seine an die EGNW gezahlten Abschläge zurück bekommt (storniert), sonst verschwinden die auch noch bei einer Insolvenz der EGNW in der Insolvenzmasse.

khh:
@ Energietourist

Rückwirkend in die Grundversorgung geht nicht (da käme für Lieferungen durch die EGNW wohl eher § 814 BGB in's Spiel), aber die Rückbuchung unautorisierter EGNW-Lastschriften ist nach derzeitiger Vertragsauslegung der EGNW (vormals rechtswirksame Verträge mit der EnS) wirklich ein Thema.  ;)

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