Kunden berichten, dass sie erhebliche Zweifel an den Gasabrechnungen hätten, aus ihrer Sicht einiges dafür spräche, dass ihnen in der Vergangenheit
niederkalorisches Gas geliefert worden sei, mithin die Zustandszahl bei den Gasabrechnungen unzutreffend sei.
Darauf hindeuten sollen zur Abrechnung gestellte unerklärlich hohe Energiemengen in der Vergangenheit, die auch laut Hersteller neuer installierter Brennwerttechnik aus jeden Rahmen fallen sollen.
Ein solcher Fehler hätte nichts mit dem an der Abnahmestelle vorhandenen Balgenzähler zu tun, der nur die Volumeneinheiten erfasst.
Man habe deshalb bereits zum Eichamt Kontakt aufgenommen.
Betroffen sei die Region zwischen den Netzkuppelstellen Springstille Rödelsberg und Oberhof Am Grenzadler, die Ortslage Steinbach- Hallenberg.
Vom Versorger veröffentlichte StrukturdatenKunden, die auch entsprechende Zweifel haben, sollten sich deshalb an die Verbraucherzantrale Thüringen in Erfurt wenden, damit man der Sache ggf. gemeinsam auf den Grund gehen kann.
Siehe auch:
Brennwert unter der LupeFür Berechnungsfehler gilt § 18 GasGVV.
§ 18 Berechnungsfehler
(1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.
(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.