@bemaba54
Solche Preisgleitkaluseln, die vom Versorger vorgegeben wurden, unterliegen selbst einer Inhalts- und Billigkeitskontrolle gem. §§ 307, 315 BGB.
Zunächst ist zu fragen, ob es der Billigkeit entsprechen kann, mit einem Kunden überhaupt eine HEL- Preisbindung zu vereinbaren.
Diese Frage wurde bisher vom OLG Rostock lediglich für Energieversorgungsunternehmen untereinander wegen der Handelsbräuche in der Energiebranche für gerechtfertigt angesehen.
Aber auch dabei legte das Gericht seiner Entscheidung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde, wie sich aus dem Tätigkeitsbericht des Bundeskartellamtes ergibt.
Im Verhältnis Versorger / Kunde wurde diese Frage nicht entschieden.
Selbst wenn eine solche HEL- Preisbindung auch mit Kunden dabei zulässig sein sollte, was sehr zweifelhaft ist, stellt sich die Frage nach der Billigkeit der konkreten Preisformel:
Fraglich ist, ob diese Preisgleitklausel überhaupt (noch) die Preisgleitklausel im Bezugsvertrag des Versorgers nachbildet.
Würde man die Preisgleitklausel im Bezugsvertrag des Versorgers in einem Graphen darstellen und in das selbe Diagramm auch den Graphen die Preisgleitkausel aus dem Kundenvertrag auftragen, so darf sich bekanntlich der Abstand der beiden Graphen zueinander, also die Differenz und somit die Marge des Versorgers nicht vergrößern.
Und exakt daran bestehen erhebliche Zweifel:
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Es bedarf also einer besonderen Prüfung, wie und wann die Preisgleitklausel etwa überhaupt vertraglich vereinbart wurde, ob die Klausel wirksam ist, und ob die neueren Marktentwicklungen an die Kunden weitergeben wurden.
Dies kann nicht hier im Forum geleistet werden.
Nach alldem können auch Sie sich grundsätzlich unter Berufung auf § 307, 315 BGB zur Wehr setzen, haben jedoch einen größeren argumentativen Aufwand als ohne Preisgleitklausel.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt