Energiepolitik > Erneuerbare Energie
Dem EEG den Kampf ansagen
PLUS:
--- Zitat ---Original von tangocharly
Die zitierten BVG-Entscheidungen lassen die Kernfrage, welche den Textil-Verband beschäftigt, unberührt. Die Genannten haben überwiegend den § 19 EEG im Auge, d.h. Zugangsfragen. Die Entscheidung Az.: 2 BvR 443/02 ist im Übrigen auch grundsätzlich sachlich nicht einschlägig.
--- Ende Zitat ---
@tangocharly, so sehe ich das auch. Sorry, klar, 443/02 hat hier nichts zu suchen, das ist mir versehentlich dazwischen geraten.
--- Zitat ---Original von tangocharly
Der Vergleich mit dem Kohlepfennig erscheint von vorneherein sicher nicht fernliegend. Allerdings war beim Kohlepfennig niemand verpflichtet, das Subventionsobjekt anzukaufen, z.B. um Strom zu erzeugen.
--- Ende Zitat ---
Der Kohlepfennig war eine Steuerabgabe, die zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes vom Staat kassiert wurde. Heute wird ja der Stromverbraucher weit extremer gezwungen, selbst die teuerste EE-Stromerzeugung über eine sogenannte Umlage zu finanzieren.
--- Zitat ---Original von tangocharly
Und wenn man das erkannte Problem umgehen möchte (insbesondere so, dass der Subventionscharakter ausgeschaltet werden soll), dann mussten findige Geister einen anderen Weg wählen. Schließlich ging es den Damen und Herren in Berlin augenscheinlich darum, den Steuerfiskus zu verschonen (sil.: das Land hat andere Probleme, als die Verschonung der Geknechteten und Geknebelten im Bereich der Daseinsvorsorge).
--- Ende Zitat ---
@tangocharly, die \"Ausgestalter\" hatten wohl die kreative Vorgabe, etwas Neues zu schaffen, das weder direkt zu den Subventionen noch zu den Steuern- und Abgaben zugeordnet werden konnte und sich dazu noch außerhalb der Staatssäckel abspielen sollte.
Aber genau da könnten die falschen Nieten verbaut sein. Der Gesetzgeber kann mit Steuergesetzen auch Lenkungsziele verfolgen wenn die Gesetze gleichheitsgerecht ausgestaltet sind. Grundsätzlich hat die steuerliche Belastung nach der Leistungsfähigkeit zu erfolge. Durch Höherbelastungen bei steuerlicher Verbrauchstatbestände darf ein gewünschtes Verhalten gefördert werden. Art. 3 Abs. 1 GG gestattet auch noch, besonders problematischen Wettbewerbssituationen durch Entlastung Rechnung zu tragen. Die Stromsteuer und Mineralölsteuer sollen u.a. dem sparsamen Umgang mit wertvollen Ressourcen und der Schonung der Umwelt Rechnung tragen. Sie entsprechen einer grundsätzlich gleichmäßigen Belastung bei gleicher Umweltschädlichkeit des Verbrauchs.
Das EEG, seine Folgen und die Ausgestaltung (z.B. Netzentgelte) haben ganz andere Wirkungen. Befreiungen und Entlastungen dieser \"Nichtsteuern\" bewirken gleichzeitig eine automatisch zunehmende Belastung der nicht privilegierten Verbraucher zu Gunsten Dritter. Die Umlage ist keine Steuer, sie landet nicht zu Gunsten der Allgemeinheit beim Fiskus! Diese Umverteilung nimmt keinerlei Rücksicht auf die bereits genannten, bei Steuern und Abgaben, gebotenen Vorgaben. Die Belastung nach der Leistungsfähigkeit wird dabei geradezu auf den Kopf gestellt und von einer gleichmäßigen Belastung bei gleicher Umweltschädlichkeit kann auch keine Rede sein. Je höher der Verbrauch, je höher die Entlastung ... Der nicht privilegierte Stromverbraucher zahlt die Zeche. Der Eigenverbraucher verabschiedet sich fast vollkommen von der Finanzierung von Aufgaben, die von der Allgemeinheit über die Haushalte zu tragen sind.
superhaase:
--- Zitat ---Original von PLUS
Das EEG, seine Folgen und die Ausgestaltung (z.B. Netzentgelte) haben ganz andere Wirkungen. Befreiungen und Entlastungen dieser \"Nichtsteuern\" bewirken gleichzeitig eine automatisch zunehmende Belastung der nicht privilegierten Verbraucher zu Gunsten Dritter. Die Umlage ist keine Steuer, sie landet nicht zu Gunsten der Allgemeinheit beim Fiskus! Diese Umverteilung nimmt keinerlei Rücksicht auf die bereits genannten, bei Steuern und Abgaben, gebotenen Vorgaben. Die Belastung nach der Leistungsfähigkeit wird dabei geradezu auf den Kopf gestellt und von einer gleichmäßigen Belastung bei gleicher Umweltschädlichkeit kann auch keine Rede sein. Je höher der Verbrauch, je höher die Entlastung ...
--- Ende Zitat ---
Richtig.
Hier liegt inzwischen einiges im Argen.
Die umfangreichen Befreiungen von EEG-Umlage und Netzentgelten für Teile der Industrie zu Lasten des restlichen Gewerbes und der Privathaushalte verstoßen offenbar gegen einige gebotene Vorgaben.
--- Zitat ---Der nicht privilegierte Stromverbraucher zahlt die Zeche. Der Eigenverbraucher verabschiedet sich fast vollkommen von der Finanzierung von Aufgaben, die von der Allgemeinheit über die Haushalte zu tragen sind.
--- Ende Zitat ---
Die Eigenerzeuger und -verbraucher sind offenbar nicht das Problem, denn sie verbrauchen ja auch keinen öffentlich bereitgestellten Strom und beanspruchen daher auch nicht die zugehörige Infrastruktur.
Es geht hier auch nicht um die Finanzierung der öffentlichen Haushalte.
Beides hat bei der Frage nach der Rechtmäßigkeit (z.B. Verfassungkonformität) des EEG und seiner Ausgestaltung (EEG-Umlage) nichts zu tun.
ciao,
sh
PLUS:
--- Zitat ---Original von superhaase
Die Eigenerzeuger und -verbraucher sind offenbar nicht das Problem, denn sie verbrauchen ja auch keinen öffentlich bereitgestellten Strom und beanspruchen daher auch nicht die zugehörige Infrastruktur. Es geht hier auch nicht um die Finanzierung der öffentlichen Haushalte.
Beides hat bei der Frage nach der Rechtmäßigkeit (z.B. Verfassungkonformität) des EEG und seiner Ausgestaltung (EEG-Umlage) nichts zu tun.
--- Ende Zitat ---
@superhaase wieder nichts verstanden. Das hat damit auch nichts zu tun, da es darum nicht geht.
Es geht um die Belastung der Bürger für die Finanzierung allgemeiner staatlicher Aufgaben nach dem Rechtsstaatprinzip der Gleichheit und Leistungsfähigkeit. Zu den allgemeinen staatlichen Aufgaben zählen auch der Umwelt- und der Klimaschutz, und die nachhaltige Energieversorgung.
Verfassungswidrig ist, wenn die Belastungen mit diverser gesetz- und verordungsgeberischer Salamitaktik einer einzelnen Gruppe, z.B. den nicht privilegierten Haushaltsstromverbrauchern, zugeschanzt wird und wenn darüber hinaus auch noch übbige Renditen für Dritte finanziert werden. Das entspricht einer schleichenden Enteignung. Enteignungen sind nach dem Grundgesetz nur im absoluten Ausnahmefall und nur zu Gunsten der Allgemeinheit zulässig.
superhaase:
Sie können aber niemanden zwingen, eine bestimmte Mindestmenge an Strom im Monat über das Netz einzukaufen.
Wenn die allgemein staatlichen Aufgaben möglichst breit zu finanzieren sind, dann eben nicht über Aufschläge auf den Netzstrompreis.
Die Finanzierung der Stromversorgung und des Stromnetzes sind hingegen keine allgemein staatlichen Aufgaben. Diese sind also durchaus in angebrachter Weise über den Strompreis, Anschlusspreise und zugehörige Zuschläge/Umlagen zu finanzieren.
Dass dabei möglichst eine Gleichbehandlung der Stromverbraucher geboten ist und die durch die aktuellen Befreiungsregeln bei EEG-Umlage und Netzentgelt unangemessen verletzt wird, darüber sind wir uns ja offenbar einig.
ciao,
sh
PLUS:
--- Zitat ---Original von superhaase
Sie können aber niemanden zwingen, eine bestimmte Mindestmenge an Strom im Monat über das Netz einzukaufen.
--- Ende Zitat ---
@superhaase, erstaunlich Ihre Argumentation. Wo haben Sie denn diese Forderung gelesen? Aber die Zwangsabnahme zu Wucherpreisen, wann immer es dem Solarstromlieferanten recht ist und er kann, das ist in Ordnung?!
--- Zitat ---Original von superhaase
Wenn die allgemein staatlichen Aufgaben möglichst breit zu finanzieren sind, dann eben nicht über Aufschläge auf den Netzstrompreis.
Die Finanzierung der Stromversorgung und des Stromnetzes sind hingegen keine allgemein staatlichen Aufgaben. ..
--- Ende Zitat ---
Ist die Stromversorgung eine allgemeine staatliche Aufgabe? @superhaase, Sie schlagen wieder bemerkenswerte Haken mit Ihren kruden Ansichten. Es geht um die Finanzierung von Klimaschutz, Umweltschutz, nachhaltige Entwicklung und die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien an der Stromversorgung in der Zukunft; - so lautet die EEG-Begründung. Das sind allgemeine Aufgaben, die nichts mit dem aktuellen Stromverbrauch des einzelnen Privathaushalts oder anderer Verbraucher zu tun hat. Die Finanzierung ist ganz sicher nicht die vorrangige Aufgabe der nicht privilegierten Stromverbraucher!
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