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\"Vertrags-Tohuwabohu\" bei EGNW ?

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worker:
@h\'berger
glauben Sie mir ich weiss genau um welche Sache es geht. Die Ursache des Durcheinanders haben Sie richtig erkannt. Sie haben aber augenscheinlich keine Ahnung vom Insolvenzrecht. Ich kann Ihnen deshalb nicht raten weiter so, möchte Sie aber auch nicht davon abhalten, da es ja nicht mein Geld ist was in den Sand gesetzt wird.

userD0003:

--- Zitat ---Original von worker
@h\'berger
glauben Sie mir ich weiss genau um welche Sache es geht. Die Ursache des Durcheinanders haben Sie richtig erkannt. Sie haben aber augenscheinlich keine Ahnung vom Insolvenzrecht. Ich kann Ihnen deshalb nicht raten weiter so, möchte Sie aber auch nicht davon abhalten, da es ja nicht mein Geld ist was in den Sand gesetzt wird.
--- Ende Zitat ---
@worker,
meine große Ahnung vom Insolvenzrecht habe ich nie behauptet. Aber SIE sind dann ja dankenswerter Weise genau der Richtige, um den Sachverhalt HIER jetzt aufzuklären:


--- Zitat ---BGH-Urteil vom 25.10.2007 IX ZR 217/06 Rn 15
Beim Erwerb bedingter Rechte ist insolvenzrechtlich entscheidend, ob der Gläubiger bereits eine Rechtsstellung erlangt hat, die ihm aufgrund alleiniger Entscheidung des Schuldners nicht mehr entzogen werden kann (BGHZ 155, 87, 93; BGH, Urt. v. 17. November 2005 - IX ZR 162/04, NZI 2006, 229, 230). Dies ist bei einer Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren schon deshalb nicht der Fall, weil der Schuldner die Genehmigung ohne weiteres versagen kann, die rechtliche Wirksamkeit des Widerspruchs also von keinen weiteren Voraussetzungen als der Erklärung selbst abhängig ist.
--- Ende Zitat ---
Welche Möglichkeiten hat denn Ihrer Sachkenntnis nach der vorläufige Insolvenzverwalter, die Rückbuchung nicht autorisierter Lastschriften (es fehlten die Einzugsermächtigungen!) zu verhindern, entgegen z.B. dem zitierten BGH-Urteil und den §§ 676b Abs. 2 und 675u BGB sowie der Zahlungsverkehrsrichtlinie ?

worker:
@h\'berger

Ich kann und werde nicht eine Rechtsauskunft geben. Aber warum wenden Sie sich mit der Frage nicht direkt an den vorläufigen Insolvenzverwalter.
Herr Michael Pluta
PLUTA Rechtsanwalts GmbH
Karlstraße 33
D-89073 Ulm
Tel.:    0731/96880-0
Fax:    0731/96880-51
E-Mail:      info@pluta.net

userD0003:
@worker,

Wollen oder können Sie mangels Sachkenntnis nicht? Und warum sollte ich mich (bereits jetzt) an den vorläufigen Insolvenzverwalter wenden? Hat der denn schon etwas zur Erstellung der seit Monaten überfälligen Verbrauchsabrechnungen und bzgl. Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden?

Und ist von RA Pluta zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu unserem Thema eine besonders ergiebige und neutrale Auskunft zu erwarten?  ;)

PLUS:

--- Zitat ---Original von h\'berger
Was heißt „unverzüglich nach Feststellung“ und „Wer unter keinen Umständen Geld verlieren möchte, hätte längst handeln müssen.“
--- Ende Zitat ---
@h\'berger, unverzüglich bedeutet im deutschen Recht ohne schuldhaftes zögern zu handeln (siehe z.B. § 121 BGB). Wer also festgestellt hat, dass eine Belastung seines Kontos erfolgte ohne dass er eine Einzugsermächtigung an den Zahlungsempfänger erteilt hat, wird wohl nicht mehr unverzüglich handeln, wenn er dann erst nach Monaten die Wiedergutschrift von seiner Bank verlangt.
--- Zitat ---Original von worker
@h\'berger  Ich kann und werde nicht eine Rechtsauskunft geben. Aber warum wenden Sie sich mit der Frage nicht direkt an den vorläufigen Insolvenzverwalter.
--- Ende Zitat ---
@worker, was hat die Frage der unberechtigten Lastschrift mit dem Insolvenzrecht zu tun. Der Insolvenzverwalter wird da kaum weiterhelfen. Ansprechpartner ist die eigene Bank. Vielleicht akzeptieren Sie ja die Informationen einer Anwaltskanzlei dazu: http://www.kanzlei-hollweck.de/ratgeber/bankkonto-und-lastschrift/
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