Energiepreis-Protest > EGNW - Energiegenossenschaft Nordwest eG
\"Vertrags-Tohuwabohu\" bei EGNW ?
userD0003:
Verstehe ich das von @PLUS vorstehend eingestellte BGH-Urteil IX ZR 217/06 vom 25.10.2007, Rd.Nr. 15, zweitletzter und letzter Satz
--- Zitat ---Beim Erwerb bedingter Rechte ist insolvenzrechtlich entscheidend, ob der Gläubiger bereits eine Rechtsstellung erlangt hat, die ihm aufgrund alleiniger Entscheidung des Schuldners nicht mehr entzogen werden kann (BGHZ 155, 87, 93; BGH, Urt. v. 17. November 2005 - IX ZR 162/04, NZI 2006, 229, 230). Dies ist bei einer Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren schon deshalb nicht der Fall, weil der Schuldner die Genehmigung ohne weiteres versagen kann, die rechtliche Wirksamkeit des Widerspruchs also von keinen weiteren Voraussetzungen als der Erklärung selbst abhängig ist.
--- Ende Zitat ---
dahingehend richtig, dass der vorläufige Insolvenzverwalter der EnerGenSüd die Genehmigung für die Rückbelastung der nicht autorisierten Lastschriften aufgrund der fehlenden Einzugsermächtigungen durch die EGNW-Mitglieder innerhalb der 13-monatigen Widerspruchsfrist nicht versagen kann?
Oder sind diesbzgl. noch andere Passagen des genannten oder anderer BGH-Urteile maßgeblich?
PLUS:
--- Zitat ---Original von h\'berger
Verstehe ich das von @PLUS vorstehend eingestellte BGH-Urteil IX ZR 217/06 vom 25.10.2007, Rd.Nr. 15, zweitletzter und letzter Satz dahingehend richtig, dass der vorläufige Insolvenzverwalter der EnerGenSüd die Genehmigung für die Rückbelastung der nicht autorisierten Lastschriften aufgrund der fehlenden Einzugsermächtigungen durch die EGNW-Mitglieder innerhalb der 13-monatigen Widerspruchsfrist nicht versagen kann?
--- Ende Zitat ---
@h\'berger, es kommt wohl wieder, wenn man sicher gehen will, auf das unverzügliche Handeln an. Die 13-monatige Widerspruchsfirst zeigt zumindestens die europäische Richtlinie als Limit. Ob sie immer bedingungslos ausgeschöpft werden kann ist die Frage. Da dürften sich dann in konkreten Fällen Juristen und Gerichte wieder damit beschäftigen.
Es geht um europäisches Recht. In der Zahlungsverkehrsrichtlinie steht da auch \"unverzüglich nach Feststellung\". Was da jetzt ausreichend national umgesetzt wurde und in den Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr wirksam verarbeitet wurde wird sich zeigen. Ich würde mich auf nichts verlassen. Wer unter keinen Umständen Geld verlieren möchte, hätte längst handeln müssen. Jetzt ist immer noch besser als später bzw. zu spät. ;)
[/list]PS siehe Artikel 58 Seite 28
worker:
Der Sinn einem Lastschrifteinzug zu widersprechen ist der, dass zur eingezogenen Zahlung keine entsprechende Gegenleistung erfolgte. Dies stelle ich entweder sofort oder gar nicht fest. Nach Monaten wird sich keine neue Sachlage ergeben haben. Leider diskutieren hier wieder Laien, die sich erst mal bei einer Bank, Rechtsanwalt sachverständigen Rat holen sollten um nicht noch mehr Geld zu verlieren.
userD0003:
--- Zitat ---Original von worker
Der Sinn einem Lastschrifteinzug zu widersprechen ist der, dass zur eingezogenen Zahlung keine entsprechende Gegenleistung erfolgte. Dies stelle ich entweder sofort oder gar nicht fest. Nach Monaten wird sich keine neue Sachlage ergeben haben. Leider diskutieren hier wieder Laien, die sich erst mal bei einer Bank, Rechtsanwalt sachverständigen Rat holen sollten um nicht noch mehr Geld zu verlieren.
--- Ende Zitat ---
@worker
Ich glaube, Sie wissen nicht ganz, um welchen Sachverhalt es hier eigentlich geht.
Ein sachkundiger Rat und hilfreiche Beiträge sind hier allerdings jederzeit willkommen. X(
userD0003:
--- Zitat ---Original von PLUS
--- Zitat ---Original von h\'berger
Verstehe ich das von @PLUS vorstehend eingestellte BGH-Urteil IX ZR 217/06 vom 25.10.2007, Rd.Nr. 15, zweitletzter und letzter Satz dahingehend richtig, dass der vorläufige Insolvenzverwalter der EnerGenSüd die Genehmigung für die Rückbelastung der nicht autorisierten Lastschriften aufgrund der fehlenden Einzugsermächtigungen durch die EGNW-Mitglieder innerhalb der 13-monatigen Widerspruchsfrist nicht versagen kann?
--- Ende Zitat ---
@h\'berger, es kommt wohl wieder, wenn man sicher gehen will, auf das unverzügliche Handeln an. Die 13-monatige Widerspruchsfirst zeigt zumindestens die europäische Richtlinie als Limit. Ob sie immer bedingungslos ausgeschöpft werden kann ist die Frage. Da dürften sich dann in konkreten Fällen Juristen und Gerichte wieder damit beschäftigen.
Es geht um europäisches Recht. In der Zahlungsverkehrsrichtlinie steht da auch \"unverzüglich nach Feststellung\". Was da jetzt ausreichend national umgesetzt wurde und in den Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr wirksam verarbeitet wurde wird sich zeigen. Ich würde mich auf nichts verlassen. Wer unter keinen Umständen Geld verlieren möchte, hätte längst handeln müssen. Jetzt ist immer noch besser als später bzw. zu spät. ;)
[/list]PS siehe Artikel 58 Seite 28
--- Ende Zitat ---
@PLUS, zunächst einmal vielen Dank für Ihre fundierten Beiträge.
Was heißt „unverzüglich nach Feststellung“ und „Wer unter keinen Umständen Geld verlieren möchte, hätte längst handeln müssen.“
Bisher mussten alle EGNW-Mitglieder davon ausgehen, dass die eigene Genossenschaft der Vertragspartner ist und EnerGenSüd lediglich als Dienstleister handelt. Insofern bestand für die Mitglieder kein Anlass für irgendwelche Handlungen.
Praktisch erst nach Insolvenzanmeldung der EGS ist den inoffiziellen Verlautbarungen hier im Forum zu entnehmen, dass die EGNW-Verantwortlichen das womöglich ganz anders sehen.
Wenn die ausstehenden Abrechnungsguthaben in der Insolvenzmasse der EGS untergehen, dann dürfte die EGNW mit den m.E. berechtigten Schadensersatzforderungen ebenfalls überfordert sein.
Es wäre wünschenswert, wenn sich die EGNW endlich offiziell zur Vertragssituation und zu diesem „Sonder-Problem“ äußert, damit alle gemeinsam an einem Strick ziehen – und zwar am selben Ende. Wenn die Lastschriftrückgaben machbar sind (vielleicht die einzige Möglichkeit etwas zu retten?), dann ist allen geholfen.
Zu „Jetzt ist immer noch besser als später bzw. zu spät“ stimme ich Ihnen zu, hoffentlich werden die Betroffenen jetzt wach.
PS: Meine Frage zur Bewertung des zitierten BGH-Urteils ist noch unbeantwortet, vielleicht können sich unsere Juristen dazu äußern?
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