Energiepreis-Protest > Städtische Werke Kassel

Entscheidungen am Amtsgericht Kassel

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bolli:

--- Zitat ---Original von uwes
Nun gibt es aber den § 315 BGB und dieser steht nicht im Kartellgesetz oder in irgendwelchen Vorschriften zu kartellrechtlichen Themen, sondern im allgemeinen Teil des BGB.
Da steht nichts von Voraussetzungen derart, dass das Unternehmen \"marktstark\" oder -beherrschend oder gar \"Monopolist\" sein müsste, damit man diesen anwenden kann. Da steht nur ganz allgemein das, was eigentlich ohnehin im Rahmen des effektiven Rechtsschutzes vom Gesetzgeber verlangt werden muss, nämlich, dass der Bestimmungsgegner die Leistungsbestimmung auf Angemessenheit überprüfen lassen kann.

--- Ende Zitat ---
Der selige Amtsrichter hat ja versucht sich insofern elegant aus der Affäre zu ziehen, als er den BGB-Kommentar Palandt/Grüneberg mit heranzieht, der zu § 315 eben solche Aussagen macht. Allerdings scheint man an dieser Stelle versäumt zu haben, die neuere Rechtsprechung des BGH mit einzuarbeiten bzw. die Besonderheiten im Energierecht darzustellen. Da kann schließlich der arme Amtsrichter nichts zu. Schließlich hat er wenigstens dieses Werk anscheinend gelesen.  ;)

RR-E-ft:
Es kommt auch für einen Amtsrichter zunächst darauf an, aktuelle Kommentierung zu verwenden und sodann darauf, diese zu verstehen.

Palandt- Grüneberg, BGB, 71.Aufl. [2012], § 315 BGB Rn. 4 verweist darauf, dass einer Partei vertraglich oder gesetzlich wirksam ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt sein muss, sich ein solches gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht nach der Rechtsprechung des BGH für Preiserhöhungen des Energieversorgers aus § 5 StromGVV/ GasGVV ergibt (unter Verweis auf BGH NJW 07, 2540). Ausdrücklich heißt es dort, dass einseitige Tariferhöhungen wie zB gem. § 5 StromGVV/ GasGVV an § 315 BGB zu messen sind, soweit der Kunde diese nicht längere Zeit unbeanstandet hingenommen hat (unter Verweis auf BGH NJW 07, 2540; NJW 09, 502; NJW 11, 50).

Es ist vollkommen logisch, dass die Partei, der entweder vertraglich oder gesetzlich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSv. § 315 Abs. 1 BGB wirksam eingeräumt wurde, die einseitige Leistungsbestimmung nicht willkürlich treffen darf, sondern sich diese einseitige Leistungsbestimmung im Rahmen der Billigkeit halten muss, andernfalls nach der gesetzlichen Regelung gem. § 315 Abs. 3 BGB für den anderen Teil unverbindlich ist (st. Rspr. des BGH).

Es steht einem Amtsrichter frei, mit guter Begründung eine andere Rechtsauffassung als der BGH zu vertreten und seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. In einem solchen Fall muss der deshalb unterlegenen Partei aber jedenfalls ein Rechtsmittel eröffnet werden, da die Entscheidung, soweit sie ein Rechtsmittel versagt, nach der st. Rspr. des BVerfG eine verfassungswidrige  Willkürentscheidung darstellt, die nach Nichtabhilfe einer Gehörsrüge auf zulässige Verfassungsbeschwerde hin aufzuheben ist.

Didakt:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Es steht einem Amtsrichter frei, mit guter Begründung eine andere Rechtsauffassung als der BGH zu vertreten und seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. In einem solchen Fall muss der deshalb unterlegenen Partei aber jedenfalls ein Rechtsmittel eröffnet werden, da die Entscheidung, soweit sie ein Rechtsmittel versagt, nach der st. Rspr. des BVerfG eine verfassungswidrige Willkürentscheidung darstellt, die nach Nichtabhilfe einer Gehörsrüge auf zulässige Verfassungsbeschwerde hin aufzuheben ist.
--- Ende Zitat ---

Wobei wir abermals bei der bereits an anderer Stelle hinreichend durchgekauten Thematik sind, die sich aus einer fragwürdigen sogenannten „örtlichen Rechtsprechungslage“ ergab.

Erneut zeigt sich mit diesem zweifelhaften Urteil die immer wieder vorkommende hässliche Fratze der amtsrichterlichen Rechtsprechung! X(

Aber wo ist das Problem? Der sich bei einem Streitwert von 250,88 € lohnende Gang durch die Instanzen ist in diesem Fall – dem Himmel sei gedankt – ja eröffnet!:)

bolli:

--- Zitat ---Original von Didakt
Aber wo ist das Problem? Der sich bei einem Streitwert von 250,88 € lohnende Gang durch die Instanzen ist in diesem Fall – dem Himmel sei gedankt – ja eröffnet!:)
--- Ende Zitat ---
Aber für den betroffenen Anwalt des Verbrauchers nicht besonders lohenswert. Woll\'n wir mal hoffen, dass es unter diesen auch ne Reihe gibt, die eher aus Freude an der Sache als auf finanzielle Einnahme gerichtete Mandate annehmen. Auch wenn Kleinvieh auch Mist macht, kann man sich als Anwalt wohl nicht allzuviele solcher Mandate erlauben.  Das ist dann die andere Seite, mit der ich als \"anwaltliche Beratung suchender Verbraucher\" auch konfrontiert werde.

RR-E-ft:
Bei einem Streitwert von 250,88 € belaufen sich die RA- Gebühren in der Berufung gem. §§ 2, 13 RVG einschließlich Kosten für Porti, Fax und Telefon auf immerhin fast sagenhafte 84 EUR.
Da muss man wohl sehen, welchen Handwerker vor Ort man dafür begeistern kann, insbesondere wenn es in der Berufung zur Frage der Billigkeit erst richtig zur Sache gehen soll.



--- Zitat ---Original von bolli
Woll\'n wir mal hoffen, dass es unter diesen auch ne Reihe gibt, die eher aus Freude an der Sache als auf finanzielle Einnahme gerichtete Mandate annehmen.
--- Ende Zitat ---

Ein Anwalt wird sich wohl die Frage stellen, welche Einnahmen ihm an anderer Stelle dadurch verlustig gehen, dass er eine solche Sache aus Freude an der Sache übernimmt und deshalb die notwendige Zeit darauf vewendet (Opportunitätskosten), welchen Dank er ggf. dafür unabhängig vom Verfahrensausgang in welcher Welt erwarten darf bzw. muss[eigene Familie, eigene Mitarbeiter usw. usf.]. SCH...LECKER

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