Energiepreis-Protest > Städtische Werke Kassel
Entscheidungen am Amtsgericht Kassel
DieAdmin:
Urteil AG Kassel v. 06.02.12 - Az: 415 C 5201/11
neu in der Entscheidungssammlung:
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/site__2948/
DieAdmin:
ein weiteres Urteil, aber gegenteiliger \"Richtung\", ist nun in der Sammlung:
Urteil AG Kassel v. 12.01.12 - Az: 435 C 4905/11
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/site__2953/
RR-E-ft:
So unterschiedlich können die Entscheidungen allein bei einem Amtsgericht ausfallen.
Die Entscheidung des AG Kassel vom 12.01.12 steht in offenem Widerspruch zu den Beschlüssen des BGH
vom 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10
vom 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10
vom 24.01 12 Az. VIII ZR 236/10 und VIII ZR 158/11
sowie zum Urteil des OLG Stuttgart v. 31.12.10 Az. 2 U 94/10.
bolli:
--- Zitat ---Original von Evitel2004
ein weiteres Urteil, aber gegenteiliger \"Richtung\", ist nun in der Sammlung:
Urteil AG Kassel v. 12.01.12 - Az: 435 C 4905/11
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/site__2953/
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Urteil AG Kassel v. 12.01.12 - Az: 435 C 4905/11 S. 2 unten
Eine Billigkeitskontrolle findet im Ergebnis deswegen nicht statt; weil die Voraussetzungen dafür\' nicht vorliegen. Unbilligkeit im Sinne des §315 Abs. 3 BGB liegt dann vor, wenn der Anbieter einer Leistung, dem das einseitige Preisbestimmungsrecht zusteht, gegenüber dem anderen Vertragsteil (in der Regel einem Verbraucher) sich in einer Position befindet, die dem anderen Teil eine Ausweichreaktion rechtlich oder faktisch unmöglich macht. Dies liegt etwa dann vor, wenn ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht oder ein tatsächliches oder faktisches (Quasi-)Monopol besteht. Ein Ausweichen kann auch dann unmöglich sein, wenn dem anderen Vertragsteil eine zeitnahe Beendigung des Vertrages durch
Kündigung nicht oder nur unter besonders \'erschwerten Bedingungen möglich sein sollte bzw. mit weiteren wirtschaftlichen Nachteilen verbunden sein sollte. Sobald aber die Kündigung zeitnah möglich ist und der Gas-Endverbraucher sich von einem anderen Versorgungsunternehmen
beliefern ,lassen kann, besteht keine Zwangssituation mehr,\'wie sie § 315 Abs. 3 BGB voraussetzt. Denn diese Norm schützt nur vor dem Mißbrauch einer privatautonomen Gestaltungsmacht (PalandtlGrüneberg ,§ 315 BGB Rdnr. 2)
--- Ende Zitat ---
Es ist schon merkwürdig, dass manche Amtsrichter die BGH-Entscheidungen nicht (u.a BGH-Urteil v. 14.07.2010 - VIII ZR 246/08 Rd-Nr. 58 ) oder mit einer sehr eigenen Interpretation (z.B. BGH Beschluss vom 29.06.2011 VIII ZR 211/10 Rd-Nr. 17
--- Zitat ---Ist einem Energieversorger aufgrund Gesetzes oder vertraglicher Vereinbarung ein Preisanpassungsrecht eingeräumt, so unterliegt eine auf der Grundlage dieses Rechts erfolgte Preiserhöhung als einseitige Leistungsbestimmung der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, sofern und soweit es sich nicht um vereinbarte Preise handelt (st. Rspr. des Senats; zuletzt Beschlüsse vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 71/10, aaO unter III 2 a; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 162/09, WM 2011, 850 Rn. 18; jeweils mwN).
--- Ende Zitat ---
auslegen.
Aber es gibt bestimmt gewichtige Gründe, warum man dazu nicht in der Lage ist. Immerhin hat man ja die Berufung zugelassen. Soll sich doch ein anderer Richter, der mehr Zeit zum Lesen hat, damit genauer beschäftigen. X(
uwes:
--- Zitat ---Original von bolli
Soll sich doch ein anderer Richter, der mehr Zeit zum Lesen hat, damit genauer beschäftigen. X(
--- Ende Zitat ---
Die Amtsrichter disqualifizieren sich manchmal selbst Ich erlebe das auch. Dabei muss man einfach einmal von dem Gedanken eines großen Schutzschirmes, den die Gerichte über den Energieversorgungsunternehmen ausbreiten weg, und in die \"niederen Tiefen\" der Juristerei blicken.
Wir haben es bei allen Energielieferungen mit Kaufverträgen zu tun. Wenn es sich um eine ständige Beleiferung handelt, nennt man das \"Dauerschuldverhältnis\". Im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses schuldet der Verkäufer die Lieferung und der Käufer den vereinbarten Kaufpreis. Will der Verkäufer einen höheren, als den ursprünglichen Kaufpreis, so muss der Richter zunächst einmal anhand des Parteienvorbringens ermitteln, woraus sich ein solches Recht ergeben könnte.
Stößt er dann \"unvermutet\" auf die §§ 4 AVBGasV oder 5 GasGVV, dann handelt es sich nach bisheriger Auffassung vieler Gerichte und des BGH (Achtung: Vorlagefrage an den EuGH geht dahin, die Wirksamkeit zu bestätigen) um eine gesetzliche Bestimmung, die den Versorger berechtigt und verpflichtet, die Preise nach billigem Ermessen anzupassen.
Jetzt kommt die Stunde des kleinen Amtsrichters.
Er wird nämlich zu dem Ergebnis kommen, dass es kaum möglich sein kann, dem Versorger eine solche Befugnis zu belassen, ohne dass dies vom Kunden auf Angemessenheit überprüft werden könnte. Gäbe es dese Möglichkeit nicht, könnte der Versorger nach Belieben \"festsetzen\". Diese Überprüfungsmöglichkeit dürfte dem Kunden schon aus dem Grundgedanken des effektiven Rechtsschutzes (Verfassungsrecht!) zustehen, ohne dass man sich dabei auf § 315 BGB stützen müsste.
Nun gibt es aber den § 315 BGB und dieser steht nicht im Kartellgesetz oder in irgendwelchen Vorschriften zu kartellrechtlichen Themen, sondern im allgemeinen Teil des BGB.
Da steht nichts von Voraussetzungen derart, dass das Unternehmen \"marktstark\" oder -beherrschend oder gar \"Monopolist\" sein müsste, damit man diesen anwenden kann. Da steht nur ganz allgemein das, was eigentlich ohnehin im Rahmen des effektiven Rechtsschutzes vom Gesetzgeber verlangt werden muss, nämlich, dass der Bestimmungsgegner die Leistungsbestimmung auf Angemessenheit überprüfen lassen kann.
Vielleicht sollten die Richter sich einmal unabhängig von Herkunft und Bedeutung der Prozessparteien mit dem Lesen der Gesetze befassen. Das hilft enerom bei der Rechtsfindung.
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