Original von Black
und den Lieferanten von Sonderverkunden hatte der BGH höchspersönlich die Bezugnahme auf die GVV gestattet.
Möglicherweise rechtswidrig wegen Verstoß gegen zwingendes EU- Recht.
Und dabei waren dem Senat die erheblichen Zweifel
aus der Revisionserwiderung BGH VIII ZR 246/08 hinlänglich bekannt.
Es gibt im Falle der Unwirksamkeit von Preisänderungsklauseln
nach wie vor wohl keine Einräumung eines solchen
durch ergänzende Vertragsauslegung (vgl. BGH, Urt. v. 22.02.12 VIII ZR 34/11 Rn. 30).
Grundversorgung ist wieder eine vollkommen andere Spielwiese.
Wenn sich § 4 AVBV/ § 5 GVV als unwirksam erweisen,
bliebe ja die gesetzliche Preisbestimmungspflicht
gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG
immer noch wirksam.
Eigentlich besteht dazu deshalb
bereits zwingendes Recht.
Liegen die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung vor,
ist selbige Aufgabe der nationalen Gerichte.
Die dabei gefundene Lösung darf dann jedoch nicht ihrerseits
den gesetzlichen Vorgaben zuwider laufen.