Energiepreis-Protest > EnerGen Süd eG
Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Stromfraß:
--- Zitat ---Ich habe eben die Unterlagen durchgeschaut und in diesem Jahr gab es noch keine Veröffentlichungen der EnerGenSüd eG.
--- Ende Zitat ---
Aha! Es erfolgte demnach nur die Veröffentlichung zur Satzungsänderung im Handesregister und auf der Homepage von Energen Süd.
Sehr merkwürdig.
uwes:
--- Zitat ---Original von BERBERJESUS
Denn den Prozess wird sie krachend verlieren. Keine Chance.
So lange die geänderte Satzung den Mitgliedern nicht postalisch zur Verfügung gestellt wird, sehe ich da überhaupt nicht was für EnerGen spricht.
....
Es ist NIEMANDEM zuzumuten und von niemandem zu erwarten, dass er regelmäßig das Internet (darüber verfügt ohnehin nicht jeder - z. B. meine Großeltern) oder das Amtsblatt Ulm nach potentiellen Satzungsänderungen seiner Genossenschaften zur durchforsten.
.....
Die Veröffentlichung im Amtsblatt Ulm ist die Mindestanforderung an die Genossenschaft um überhaupt den rechtlichen Publizitätspflichten zu genügen, sie sagt jedoch nichts über die Angemessenheit und die Anforderungen an eine Öffentliche Bekanntmachung eines bundesweit tätigen Energieunternehmens aus.
--- Ende Zitat ---
Das nennt man dann ja wohl Zuversicht. Ein Anwalt würde für diesen Rat die Inanspruchnahme seiner Haftpflichtversicherung riskieren.
--- Zitat ---§ 67a Außerordentliches Kündigungsrecht
(1)...
Hat eine Vertreterversammlung die Änderung der Satzung beschlossen, kann jedes Mitglied kündigen; für die Vertreter gilt Satz 1.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sie kann nur innerhalb eines Monats zum Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 mit der Beschlussfassung, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 mit der Erlangung der Kenntnis von der Beschlussfassung. Ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung streitig, trägt die Genossenschaft die Beweislast. Im Falle der Kündigung wirkt die Änderung der Satzung weder für noch gegen das Mitglied.
Der entscheidende Satz ist rot markiert.
--- Ende Zitat ---
Also man sollte aber wenigstens die Passagen eines Gesetzestextes auch gelesen haben, die etwas anderes bewirken können.
Der spätere Fristbeginn (für eine Kündigung) hängt nämlich gem. Abs. 2 von den Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 ab. Dort heißt es:
--- Zitat ---.... jedes in der Generalversammlung nicht erschienene Mitglied, wenn es zu der Generalversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß angekündigt worden ist.
--- Ende Zitat ---
Die entscheidenden Passagen sind rot gemarkert. Welche dieser Voraussetzungen liegt Ihrer Meinung nach vor?
Stromfraß:
Es geht also um den Beweis, ob ein Genossenschaftsmitglied, Kenntnis von den Satzungsänderungen hatte, um von seinem Außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen zu können.
Uwes schrieb:
--- Zitat ---Also man sollte aber wenigstens die Passagen eines Gesetzestextes auch gelesen haben, die etwas anderes bewirken können.
--- Ende Zitat ---
Alles ok., aber hier hat eine Vertreterversammlung stattgefunden und da liegen die Fakten etwas anders.
Ein einfaches Mitglied, das nicht als Vertreter an dieser Versammlung teilgenommen hat, kennt ja weder die Tagesordnung, noch die Beschlussfassungen.
Dass die Satzungsänderungen rechtsgültig zustande gekommen sind, davon ist nach der Eintragung ins Handelsregister auszugehen.
Wenn ich diese Satzungsänderung nun als Grundlage für meine Außerordentliche Kündigung nehmen will, muss ich davon Kenntnis haben und fristgemäß mein Kündigungsrecht wahrnehmen.
Nach der Satzung ist die Veröffentlichung von \"Bekanntmachungen“ im Ulmer Amtsblatt vorgesehen – und nur das zählt (außer bestimmten Ausnahmen, die im GenG geregelt sind).
Nach den Darlegungen von lehner ist das aber bisher nicht erfolgt.
Wenn dem tatsächlich so ist, wäre eine anderweitige Beweiserbringung fpr die Genossenschaft wohl äußerst schwierig:
--- Zitat ---Ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung streitig, trägt die Genossenschaft die Beweislast.
--- Ende Zitat ---
Allerdings bin ich trotzdem der Meinung, dass für all diejenigen, die hier im Forum lesen oder sich auf der Homepage der EnS informiert haben, nicht damit spekulieren sollten „keine Kenntnis erlangt zu haben“.
Wenn tatsächlich zusätzliche Anteile eingefordert werden, hat man ja trotzdem ein Problem.
frankko:
Hallo zusammen,
ich habe gerade aktuell folgende Mail von Energensued zum Thema außerordentliche Kündigung der Genossenschaftsmitgliedschaft erhalten, nachdem ich die erste Kündigungsbestätigung beanstandet und mich mit nachfolgendem Schreiben erneut auf das Recht zur außerordentlichen Kündigung berufen hatte:
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bedanke ich mich für Ihre Antwort und Bestätigung meiner Mitgliedschaftskündigung bei der Genossenschaft zum Schluss des Geschäftsjahres 2012. Ich möchte Sie allerdings nochmals darauf hinweisen, daß ich nicht wie von Ihnen bestätigt gemäß §6 Abs. 1 der Satzung gekündigt habe, sondern außerordentlich nach § 67a GenG in Verbindung mit § 16 (2) Nr. 3 GenG, unter Ablehnung der Satzungsänderung. Der Zeitpunkt zum Wirksam werden der Kündigung zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres 2012 bleibt dadurch unberührt. Ich bitte Sie daher, mir diesen Kündigungsgrund zu bestätigen. §67a des Genossenschaftsgesetzes räumt einem Mitglied einer Genossenschaft ein außerordentliches Kündigungsrecht zur Beendigung der Mitgliedschaft bei Satzungsänderungen ein. Im Falle der Kündigung wirkt die Änderung der Satzung weder für noch gegen das Mitglied. Mit freundlichem Gruß
Heutige Antwort von Energensued nach gut vier Wochen:
...
(Edit Evitel2004: Bitte keine Email-Texte veröffentlichen, die nicht vom Adressaten für die Veröffentlichung freigegeben wurden)
Stromfraß:
Wenn es auch aus rechtlichen Gründen nicht sein darf, dass z.B. Mails ohne Einverständnis des Absenders veröffentlicht werden dürfen, so wäre aber doch eine inhaltliche Darstellung der Antwort von EnS interessant.
An sich kann ich mir nicht vorstellen, dass das GenG nicht bekannt ist und die darin vorgesehene Möglichkeit der Außerordentlichen Kündigung.
Allerdings muss man bei der Formulierung aufpassen, da eine Sonderkündigung rechtlich etwas anderes ist. Das kann aber nicht der Grund sein, da der Hinweis auf § 67a eindeutig ist ...
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