Terminbericht zusammenfassend
Güteverhandlung beim LG Bad Kreuznach am 21.03.2012,
20 Sammelkläger gegen Stadtwerke Bad Kreuznach wegen Rückforderung:
Der vorsitzende Richter legte seine Rechtsauffassung dar:
• Die Sammelklage sei zulässig.
• Die Preisanpassungsklauseln in den Gas- und Stromsonderverträgen seien unwirksam. Die Kläger hätten dem Grunde nach recht. Die Höhe der jeweiligen Ansprüche sei noch zu klären.
• Nach dem BGH-Urteil vom 14.03.2012 seien die Rechtsfragen weitgehend geklärt. Eine ergänzende Vertragsauslegung sei vom BGH eröffnet. Ein alter Vertragspreis sei nicht mehr zugrunde zu legen. Die Rückzahlungsansprüche der Kläger reduzierten sich dadurch deutlich.
• Die Klage gelte als Widerspruch gegen die Jahresabrechnungen. Die Klage wurde zugestellt am 30.06.2010, somit ergibt sich eine Rückwirkung bis zum 30.06.2007. Die älteste mit der Klage angegriffene Jahresabrechnung sei somit diejenige für das Jahr 2007, somit seien die Preise 2007 vom Widerspruch erfasst. Es gelte daher der vorangehende Preis zum Ende 2006, dieser sei für die Berechnung maßgeblich. Dies gelte für den Fall, dass kein Preiswiderspruch außer der Klage erhoben worden sei.
• Bei denjenigen Klägern, die bereits früher Widerspruch erhoben haben, müsse man drei Jahre ab dem Zeitpunkt des ersten Widerspruchs zurückgehen und prüfen, welche Jahresabrechnungen erfasst seien. Es gelte dann entsprechend der letzte nicht angegriffene Preis bzw. der ursprünglich vereinbarte Preis, z.B.: wenn schon damals Widerspruch gegen die im Jan 2006 zugegangene Jahresabrechnung für das Jahr 2005 erhoben wurde, dann gibt es grundsätzlich eine Rückwirkung bis 2003. Wenn jedoch in 2005 ein neuer Vertrag abgeschlossen wurde, dann gelte der vertraglich vereinbarte Preis aus 2005.
• Sofern ein Vertrag rückwirkend abgeschlossen worden sei, dann sei der Preis zum Datum des Vertragsabschlusses maßgeblich.
• Das Meistbegünstigungsprinzip sei anzuwenden, d.h. wenn infolge von Preissenkungen die Preise in bestimmten Zeitabschnitten innerhalb des Dreijahreszeitraums niedriger waren als der nach BGH geltende letzte nicht angegriffene Berechnungspreis, dann gelte für diese Zeitabschnitte der niedrigere Preis.
• Die von den Sammelklägern beanspruchten Forderungen aus der Jahresabrechnung für 2006 seien verjährt, obwohl die Jahresabrechnungen erst Anfang 2007 übersandt wurden. Abzustellen sei auf den Zeitpunkt der geleisteten Abschlagszahlungen. Auch wenn manche Gerichte dies anders beurteilten, halte er sich in dieser Frage an das für ihn zuständiges OLG Koblenz und dessen
Urteil vom 02.09.2010, U 1200/09.Kart.
• Nicht verjährt seien allerdings ggf. die Nachzahlungen aus der Jahresabrechnung für 2006, da die Nachzahlungen in 2007 erfolgten.
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Die Klägervertreterin führte aus:
• Ein Urteil sei erwünscht.
• Eine ergänzende Vertragsauslegung sei hier nicht geboten. Darauf könne sich nur ein redlicher Vertragspartner berufen. Die Beklagte habe sich jedoch nicht als redlicher Kaufman verhalten. So behaupte sie bis heute in den beim AG Bad Kreuznach anhängigen Verfahren, dass ihre Preisanpassungsklauseln wirksam seien.
• Die Forderungen der Kläger aus 2006 seien nicht verjährt.
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Der GF sowie die beiden RAe von BBH als Vertreter der Beklagten schienen recht erleichtert zu sein, sie führten aus:
• Die grundsätzliche Bereitschaft der Beklagten zu einem Vergleich sei gegeben.
• Die Beklagte habe sich stets redlich verhalten.
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Vors. Richter:
• Er wünsche sich einen Vergleich der Parteien, gerne auch ohne Beteiligung des Gerichts. Zwar traue er sich zu, die Berechnungen selbst durchzuführen. Nur bei der Berechnung des gewährten Preisrabatts bräuchte er Unterstützung, denn das habe er anhand der Jahresabrechnungen nicht nachvollziehen können. Er wäre aber dankbar, wenn ihm diese zeitaufwändige Rechenarbeit erspart bliebe.
• Die Berechnungen der Kläger seien dem Grunde nach wohl unstreitig. Es müsste nun halt noch die richtige Höhe der jeweiligen individuellen Rückerstattungsansprüche ermittelt werden. Er meine, für diese Aufgabe sei die Beklagte prädestiniert.
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Nach eingehender Erörterung von Verständnisfragen einigten sich die Parteien und das Gericht auf das weitere Vorgehen wie folgt:
• Der vors. Richter formuliert seine Rechtsauffassung zu Protokoll und übermittelt dieses an die Parteien.
• Die Beklagte berechnet die individuellen Rückzahlungsansprüche der Kläger binnen vier Wochen und übermittelt die Berechnungen an die Klägervertreterin.
• Binnen weiterer vier Wochen positioniert sich die Klägerseite zu den Berechnungen der Beklagten.
• Dann erfolgt Mitteilung der Parteien an das Gericht über ein ggf. erzieltes Vergleichsergebnis.
• Ein weiterer Verhandlungstermin wird ggf. auf Antrag der Parteien bestimmt.
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Zum Schluss dieses ersten Verhandlungstermins stellten die Parteien noch ihre Anträge:
• Klägerseite: Anträge wie in der Klageschrift.
• Beklagte beantragt Klageabweisung.
Ende, Dauer ca. 1,5 h.