Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Betroffene nicht wehrlos gegen Nichtzulassung eines Rechtsmittels bei abweichender Rechtsprechung
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von bolli
Das ständige Wiederholen verinnerlicht zwar UNS hier im Forum diese Ihre Aussage immer mehr, aber die betroffenen Richter, zumal wenn sie nicht im Energierecht tätig sind (aber wohl auch sonst ehernicht) wird sie wohl nicht erreichen.
--- Ende Zitat ---
Es gibt doch bei den auf dem Gebiet tätigen Rechtsanwälten laufend Erfahrung darüber, ob Gerichte mit dem mittlerweile bekannten Argument Versorgerwechsel möglich, bewusst von der bestehenden obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichen, der Frage der wirksamen Einräumung eines Preisänderungsrechts des Versorgers und der Frage der Billigkeit derselben bei Widerspruchskunden deshalb keine streitentscheidende Bedeutung mehr beimessen, und ob sie dabei entgegen der einschlägigen Normen der ZPO für den Betroffenen ein Rechtsmittel zulassen oder nicht und ob sie dort, wo sie das Rechtsmittel rechtswidrig nicht zugelassen hatten auch auf eine fristgegemäße und entsprechend begründete Gehörsrüge hin dieser nicht abgeholfen hatten, so dass die Voraussetzungen dafür vorlagen, dass die betroffenen Verbraucher deshalb eine offensichtlich begründete Verfassungsbeschwerde erheben mussten, wenn sie die Willkürentscheidung des Gerichts nicht bestandskräftig werden lassen wollten.
Und dazu ist mir selbst bei erdenklich großer Radartechnik noch kein einziger Fall bekannt geworden, wo dies so gelaufen wäre.
In allen mir bekannt gewordenen Fällen wurde für die betroffenen Verbraucher dann jedenfalls ein entsprechendes Rechtsmittel zugelassen, wenn es nicht ohnehin bereits eröffnet war.
Und erst dann stellt sich doch die Frage, wie wahrscheinlich es nach Erfahrungswerten ist, dass eine dagegen erhobene zulässige und offensichtlich begründete Verfassungsbeschwerde nicht angenommen wird.
Im übertragenen Sinne geht es um die Frage, wie wahrscheinlich es ist, dass man auf den Yeti trifft, und wenn man im sehr unwahrscheinlichen Falle doch auf ihn treffen sollte, ob es dann eine Möglichkeit gibt, diesen erfolgreich abzuwehren.
Warum wir überhaupt darüber reden:
Es gibt nämlich wohl mittlerweile Betroffene, die den Yeti nicht nur fürchten, sondern ihm im übertragenen Sinne sogar aus Furcht vorsorglich alles Futter auf einen Opferplatz rausstellen, indem sie ihre bisherige, langjährige Rechtsverteidigung einstellen, nach Jahren der Zahlungskürzung trotz guter Erfolgsaussichten alles vom Versorger geforderte Geld - auch ohne Rücksicht darauf, ob etwaige Zahlungsansprüche des Versorgers bereits verjährt sind - nunmehr plötzlich zahlen, belanglos ob nun unter Rückforderungsvorbehalt oder ohne. Die zahlen aus Furcht, ohne dass sie bisher überhaupt verklagt wurden.
Darum ging und geht es mir.
Und das ist nun wirklich keine Frage, die irgendeinen Richter interessiert!
Wer möchte, soll dem Yeti alles schon Errungene opfern!
Kein Richter dieser Welt wird dagegen einschreiten.
Garantiert.
RR-E-ft:
Bekanntermaßen der letzte Stand beim BGH:
BGH, B. v. 24.01.12 VIII ZR 236/10 Aussetzung bei Tarifkunden bis zur EuGH- Entscheidung
--- Zitat ---BGH, B. v. 24.01.12 Az. VIII ZR 236/10, juris:
Die Klägerin bezieht von der Beklagten, einem regionalen Gasversorgungsunternehmen, seit 1998 leitungsgebunden Erdgas für ihren privaten Haushalt und wendet sich im Wege der Feststellungsklage gegen mehrere Gaspreisanpassungen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.
Das Berufungsgericht hat - ebenso wie das Landgericht - die Klägerin als Tarifkundin qualifiziert und vor diesem Hintergrund angenommen, dass der Beklagten ein einseitiges Preisänderungsrecht gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV beziehungsweise § 5 Abs. 2 GasGVV zugestanden habe. Eine Billigkeitskontrolle der angegriffenen Preiserhöhungen hat das Berufungsgericht abgelehnt, da die Klägerin den einseitigen Preisanpassungen der Beklagten nicht innerhalb angemessener Zeit widersprochen habe.
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich die Klägerin zunächst unter verschiedenen Gesichtspunkten gegen die Qualifikation des Vertragsverhältnisses als Tarifkundenvertrag und bezweifelt ferner, ob die im Tarifkundenverhältnis geltenden gesetzlichen Preisänderungsrechte des § 4 AVBGasV beziehungsweise § 5 GasGVV den europarechtlichen Transparenzvorgaben genügen.
Das vorliegende Verfahren ist gemäß § 148 ZPO analog bis zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C-359/11 auszusetzen.
1. Der Senat hat durch Beschluss vom 18. Mai 2011 in dem Verfahren VIII ZR 71/10 (ZIP 2011, 1620 ff.) dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) folgende Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt:
Ist Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG dahin auszulegen, dass eine nationale gesetzliche Regelung über Preisänderungen in Erdgaslieferungsverträgen mit Haushalts-Kunden, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht belie-fert werden (Tarifkunden), den Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt, wenn in ihr Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht wiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das Gasversorgungsunternehmen seinen Kunden jede Preiserhöhung mit angemessener Frist im Voraus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen, wenn sie die ihnen mitgeteilten geänderten Bedingungen nicht akzeptieren wollen?
2. Diese Frage ist auch im vorliegenden Fall entscheidungserheblich.
--- Ende Zitat ---
BGH, B. v. 24.01.12 VIII ZR 158/11 Aussetzung bei Tarifkunden bis zur Entscheidung des EuGH
--- Zitat ---BGH, B. v. 24.01.12 Az. VIII ZR 158/11, juris:
Die Klägerin, ein regionales Gasversorgungsunternehmen, beliefert den Beklagten seit 2002 leitungsgebunden mit Erdgas. Sie änderte den Arbeitspreis für das von ihr gelieferte Gas zwischen Oktober 2004 und April 2007 mehrfach; der Beklagte erhob hiergegen Widerspruch. Mit ihrer Klage hat die Klägerin unter anderem die Zahlung des rückständigen Betrags aus den Jahresabrechnungen für die Jahre 2004 bis 2008 begehrt. Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben.
Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Das Berufungsgericht hat - ebenso wie das Landgericht - den Beklagten als Tarifkunden qualifiziert und vor diesem Hintergrund angenommen, dass der Klägerin ein einseitiges Preisänderungsrecht gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV beziehungsweise § 5 Abs. 2 GasGVV zugestanden habe.
Die von der Klägerin vorgenommenen Preiserhöhungen hat das Berufungsgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme als billig im Sinne des § 315 BGB angesehen.
1. Der Senat hat durch Beschluss vom 18. Mai 2011 in dem Verfahren VIII ZR 71/10 (ZIP 2011, 1620 ff.) dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) folgende Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt:
Ist Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG dahin auszulegen, dass eine nationale gesetzliche Regelung über Preisänderungen in Erdgaslieferungsverträgen mit Haushalts-Kunden, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht beliefert werden (Tarifkunden), den Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt, wenn in ihr Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht wiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das Gasversorgungsunternehmen seinen Kunden jede Preiserhöhung mit angemessener Frist im Voraus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen, wenn sie die ihnen mitgeteilten geänderten Bedingungen nicht akzeptieren wollen?
2. Diese Frage ist auch im vorliegenden Fall entscheidungserheblich.
--- Ende Zitat ---
Der BGH hält die Frage der wirksamen Einräumung eines Preisänderungsrechts und für den Fall der wirksamen Einräumung eines solchen bei Widerspruchskunden die Frage der Billigkeit jedenfalls für entscheidungserheblich, bei Gas- und bei Stromkunden (vgl. BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 und B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10).
BGH, B. v. 24.01.12 Az. VIII ZR 236/10 deutet gar darauf hin, dass es auf Preiswidersprüche in angemessener Frist für die Wirksamkeit der einseitigen Preisänderungen des Versorgers gegenüber Tarifkunden dann nicht ankommt, wenn das gesetzliche Preisänderungsrecht europarechtwidrig und unwirksam ist.
marten:
@RR-E-ft
Was Sie ausführen klingt theoretisch ja ganz logisch.
Als Laie kann ich die Erfolgsaussichten von Verfassungsbeschwerden jetzt schwerlich beurteilen.
Die Verfahrensweisen sollten den vom Bde empfohlenen Anwälten eigentlich bekannt sein.
Ausser ihren Stellungnahmen hier im Forum, haben wir vom BdE, oder anderen Anwälten meiner Kenntnis hierzu nichts gehört.
Fakt ist, das aufgrund „der örtlichen Rechtlage“ den Betroffenen die jahrelang ihre Rechnung gekürzt haben, von fachlich besonders qualifizierten vom Bde empfohlenen Rechtsanwälten, die Kürzung von Abschlägen, ausdrücklich nicht empfohlen wurde.
Diese These wird vom Bde argumentativ ja noch unterstützt.
„Probleme beim Preisprotest“
Wenn ich jetzt gegen die anderslautende Empfehlung meiner Anwältin die Abschläge kürze, und dann den Prozesskostenfonds in Anspruch nehmen will weil ich von meinem Versorger verklagt werde, dann kann ich mir die Antwort schon denken.
Dann stehe ich alleine da.
Einen ersten Vorgeschmack habe ich ja schon erlebt.
Ich sage nur Kommunikationsprobleme.
Nein danke.
gruss
marten
RR-E-ft:
Ich bin froh, dass es ganz logisch klingt. Es war nämlich auch so gemeint. Logisch. ;)
Ich habe den Thread in eine gesonderte Diskussionsplattform unserer Kollegen eingestellt und diese darum gebeten, sich an der hiesigen Diskussion zu beteiligen.
Jeder Betroffene hat selbst die Möglichkeit, seinen eigenen Anwalt zur Diskussion unter dem hiesigen Thread Betroffene nicht wehrlos gegen Nichtzulassung eines Rechtsmittels bei abweichender Rechtsprechung einzuladen.
Damit werden auch solche Kollegen erreicht, die nicht an der gesonderten Diskussionsplattform teilnehmen.
Kampfzwerg:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Ich habe den Thread in eine gesonderte Diskussionsplattform unserer Kollegen eingestellt und diese darum gebeten, sich an der hiesigen Diskussion zu beteiligen.
...
Damit werden auch solche Kollegen erreicht, die nicht an der gesonderten Diskussionsplattform teilnehmen.
--- Ende Zitat ---
Das Interesse Ihrer Kollegen an einer hiesigen Diskussion scheint bis dato sehr überschaubar zu sein.
Vielleicht sehen diese aber auch schlicht keine Veranlassung, weil es in der Realität an entsprechenden Fällen fehlt und ihnen die Zeit nicht sinnvoll angelegt erscheint.
Demnach wären bestimmte Teile von NRW wohl doch eine Insel ;)
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