Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Betroffene nicht wehrlos gegen Nichtzulassung eines Rechtsmittels bei abweichender Rechtsprechung
Stubafü:
@RR-E-ft
Man kann, was Ihre Apperzeptionsfähigkeit betrifft, in diesem speziellen Fall wohl keine großen Ansprüche an Sie stellen, denn die von Ihnen gezogenen Schlüsse sind schlichtweg dolos.
Auch mir ist nicht entgangen, dass der Beitrag von Dr. Rolf Lamprecht in NJW 2001, 419 letztlich in der Frage gipfelt, ob mit der damaligen Annahmepraxis, die sich von der heutigen in keinster Weise unterscheidet, dem Beschwerdeführer der vom Grundgesetz garantierte gesetzliche Richter verwehrt wird.
Sie sollten sich mehr auf den zweiten Teil meines Satzes konzentrieren der da heißt:
\" .........nebst den dort enthaltenen Feststellungen von Verfassungsrichter Ernst-Wolfgang Böckenförde zum Zustand der Verfassungsrechtsprechung so kommentarlos hinnehmen.\"
Ernst-Wolfgang Bockenförde sagte in der von mir zitierten Quelle bspw. so bedeutende Sätze wie:
7. Mit Blick \"auf höchst anfechtbare richterliche Abwehrstrategien\" kam Böckenförde zu dem Schluss:
\"Die Verfassungsbeschwerde als Rechtsbehelf für jedermann, ohne spezialisierten anwaltlichen Beistand, ist hierdurch längst zur Farce geworden\".
Die Annahme einer Beschwerde ist de facto schon heute, wie der scheidende Richter 1996 vorschlug,
\"eine Sache des Ermessens\", sie erfolgt \"auf Grund einer Einschätzung ihrer Bedeutung durch die Richter\".
Woher wollen Sie -als sich hier gerierender Oberguru der Rechtswissenschaften-die Gewissheit haben respektive Ihrem Mandanten garantieren können, dass ausgerechnet Ihre spezielle Sache von den ersichtlich nicht gesetzlichen Richtern als \"bedeutend eingeschätzt\" und damit ermessensfehlerfrei zur Entscheidung angenommen wird mit dem Ergebnis, dass der Beschwerde letztlich dann auch abgeholfen wird.
Meine Empfehlung wäre daher, dass Sie sich bei Ihren speziellen Themen hier im Forum erst den nachstehenden Rat von Dr. Lamprecht verinnerlichen sollten, ehe sie diese im Forum veröffentlichen:
\"Wer den Bürger heute noch animiert, ins \"Mekka der Verfassungspatrioten\" aufzubrechen, betreibt eine unentschuldbare Irreführung.\"
Ich versichere hiermit ausdrücklich, dass die obigen Beiträge, soweit diese nicht gesondert als Zitat eines Dritten ausgewiesen sind, weder \"abgekupfert noch verwustet\" und \"das Ergebnis meiner eigenen Geistestätigkeit\" sind.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von Stubafü
@RR-E-ft
Man kann, was Ihre Apperzeptionsfähigkeit betrifft, in diesem speziellen Fall wohl keine großen Ansprüche an Sie stellen, denn die von Ihnen gezogenen Schlüsse sind schlichtweg dolos.
--- Ende Zitat ---
@Stubafü
Ihre Fähigkeit zur Sachlichkeit erscheint ebenso wie die allgemeinverständliche Ausdrucksweise beneidenswert.
Wo lernt man so etwas?
Wir wollen es uns bei Lichte betrachten.
Sie meinen wohl, weil die Verfassungsbeschwerde gem. § 93a BVerfGG der Annahme bedarf,
sollte man von der Erhebung einer solchen von Anfang an Abstand nehmen,
weil deren Annahme nicht vollkommen gewiss [garantiert] sei?
Diesen sicheren Schluss wollen Sie aus Lesefrüchten gezogen haben?!
--- Zitat ---Original von Stubafü
Meine Empfehlung wäre daher, dass Sie sich bei Ihren speziellen Themen hier im Forum erst den nachstehenden Rat von Dr. Lamprecht verinnerlichen sollten, ehe sie diese im Forum veröffentlichen:
\"Wer den Bürger heute noch animiert, ins \"Mekka der Verfassungspatrioten\" aufzubrechen, betreibt eine unentschuldbare Irreführung.\"
--- Ende Zitat ---
Wäre das nicht eine unentschuldbare Irreführung nach dieser Logik,
weil dann niemand mehr Verfassungsbeschwerde erheben würde,
selbst wenn seine Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist?!
Wenn man schon offensichtlich begründete Verfassungsbeschwerden nicht erheben sollte,
dann müsste man freilich Verfassungsbeschwerden in allen anderen Fällen erst recht vergessen.
Steht das nicht im diametralen Widerspruch zu Ihrem eigenen Fazit?!
--- Zitat ---Original von Stubafü
Fazit:
Solange eine breite Öffentlichkeit wie selbstverständlich hinnimmt, dass es die Justiz selbst ist die den Rechtsstaat immer wieder missachtet,
wird sich an der mißlichen Situation des rechtssuchenden Bürgers in unserem Lande nichts ändern.
--- Ende Zitat ---
Hier geriert sich niemand als Guru oder gar Oberguru.
So nüchtern wie sachlich betrachtet, ergibt sich Folgendes:
Im konkreten Fall steht unter den genannten Zulässigkeitserfordernissen eine Entscheidung gem. §§ 93c Abs. 1 Satz 1, 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG im Beschlusswege folgenden Inhalts zu erwarten:
--- Zitat ---Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen Fragen bereits entschieden (vgl. nur BVerfGE 74, 228 ; 96, 189 ; BVerfGK 11, 235 ; 12, 298 ). Die Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet.
1. Das angegriffene Urteil verstößt gegen die Rechtsschutzgarantie aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
2. Nachdem das angegriffene Urteil jedenfalls die Rechtsschutzgarantie verletzt, bedürfen die weiteren von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen keiner Entscheidung.
3. Das Urteil ist hiernach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an das Gericht zurückzuverweisen. Der ebenfalls angegriffene Beschluss wird damit gegenstandslos.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
--- Ende Zitat ---
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG lässt so gut wie kein Ermessen.
Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen,....
Gem. § 93c Abs. 1 BVerfGG kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde durch Beschluss stattgeben,
wenn die maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden wurde
und die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist.
Wie aufgezeigt ist die maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach entschieden worden.
Es ist Sache des damit beauftragten Anwalts, anhand der bereits vorhandenen Entscheidungen des BVerfG die Verfassungsbeschwerde so abzufassen,
dass ohne weiteres ersichtlich wird, dass diese offensichtlich begründet ist.
Warum das BVerfG deshalb in einem solchen Fall der Verfassungsbeschwerde nicht gem. § 93c Abs. 1 BVerfGG durch Beschluss stattgeben sollte, ist nicht ersichtlich.
Es gibt nämlich in der konkreten Konstallation solche Beschluss- Stattgaben fast \"am laufenden Band\".
Derart offensichtlich begründete Verfassungsbeschwerden werden vom BVerfG im Beschlusswege regelmäßig \"durchgewinkt\".
Statt allem anderen sollte man doch bitte zunächst die hier zitierten Entscheidungen des BVerfG lesen.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
BVerfG, 1 BvR 172/04 vom 26.5.2004
--- Zitat ---Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die entscheidungserheblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind vom Bundesverfassungsgericht schon entschieden (vgl. BVerfGE 87, 273 ; 89, 1 ). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor.
1. Das angegriffene Urteil ist, soweit das Amtsgericht darin die Berufung nicht zugelassen hat, mit Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot nicht vereinbar.
a) Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung allerdings nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich (vgl. BVerfGE 87, 273 ; 89, 1 ).
b) Nach diesem Maßstab steht die Nichtzulassung der Berufung im angegriffenen Urteil des Amtsgerichts mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht im Einklang.
Der Beschwerdeführer beantragte vor Erlass dieses Urteils die Berufung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 ZPO). Das Amtsgericht hat bei seiner Entscheidung, dem nicht zu entsprechen, diesen Zulassungsgrund nicht erwähnt und ihn auch in dem weiter angegriffenen Beschluss nicht erörtert. Es hat in diesem Beschluss vielmehr ausgeführt, die Berufung sei beim Vorliegen eines berufungsunfähigen Urteils nur zuzulassen, wenn eine für den Rechtsstreit entscheidungserhebliche Rechtsfrage durch das Berufungsgericht noch nicht geklärt sei (vgl. § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO), und diese Voraussetzung für das Ausgangsverfahren mit der Begründung verneint, das Berufungsgericht habe die maßgebliche Rechtsfrage - wenn auch abweichend vom Amtsgericht - schon entschieden.
Damit wird der Zulassungsgrund des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 ZPO übergangen. Dieser war im Ausgangsverfahren einschlägig. Danach ist die Berufung durch das Gericht des ersten Rechtszugs zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Damit soll ausweislich der Gesetzesmaterialien vermieden werden, dass im Zuständigkeitsbereich eines Berufungsgerichts schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen (vgl. BTDrucks 14/4722, S. 93 i.V.m. S. 104; vgl. auch Rimmelspacher, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Aktualisierungsband ZPO-Reform 2002, 2. Aufl. 2002, § 511 Rn. 73). Von solchen Unterschieden ist bei Abweichung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage nach überwiegender Auffassung auszugehen, wenn die Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung ist, weil sie in einer Mehrzahl von Fällen auftreten kann (vgl. BTDrucks 14/4722, S. 93; Rimmelspacher, a.a.O., § 511 Rn. 74 ff. i.V.m. Rn. 68; enger, soweit ersichtlich nur, Reichold, in: Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 25. Aufl. 2003, § 511 Rn. 21: nur bei Abweichung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts).
Hier hat das Amtsgericht mit der Frage nach den Anforderungen an die Aufschlüsselung einer Kraftfahrzeugsachverständigenrechnung eine Rechtsfrage entschieden, die eine Vielzahl von Verkehrsunfallsachen betrifft und äußerst umstritten sowie höchstrichterlich offensichtlich noch nicht geklärt ist (vgl. dazu Heinrichs, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Aufl. 2004, § 315 Rn. 10 m.w.N.). Dabei ist es von der ihm erklärtermaßen bekannten Rechtsprechung des zuständigen Berufungsgerichts abgewichen. Indem es die Berufung nicht zugelassen hat, hat es damit eine Sicherung der Rechtseinheitlichkeit im Zuständigkeitsbereich dieses Berufungsgerichts vereitelt.
Mit der vom Amtsgericht im angegriffenen Beschluss erörterten sachlichen Unabhängigkeit des Gerichts (Art. 97 Abs. 1 GG) hat die Frage der Zulassung der Berufung nichts zu tun. Der Amtsrichter war unbeschadet der Pflicht, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 ZPO die Berufung zuzulassen (\"lässt ... zu\"; vgl. auch Rimmelspacher, a.a.O., § 511 Rn. 79; Albers, in: Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 62. Aufl. 2004, § 511 Rn. 25) nicht gehindert, von der Rechtsauffassung des übergeordneten Berufungsgerichts inhaltlich abzuweichen.
2. Da die Nichtzulassung der Berufung durch das Amtsgericht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß beruht, ist das angegriffene Urteil insoweit gemäß § 93 c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Der ebenfalls angegriffene Beschluss des Gerichts wird damit gegenstandslos.
--- Ende Zitat ---
Siehe auch:
BVerfG 1 BvR 1991/09 vom 26.04.10
--- Zitat ---Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen Fragen bereits entschieden (vgl. nur BVerfGE 74, 228 ; 96, 189 ; BVerfGK 11, 235 ; 12, 298 ). Die Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet.
1. Das angegriffene Urteil verstößt gegen die Rechtsschutzgarantie aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
a) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes, das für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 54, 277 ; 80, 103 ; 85, 337 ; stRspr), beeinflusst die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Hat der Gesetzgeber sich für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 69, 381 ; 74, 228 ; 77, 275 ). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar sind die den Zugang zum Rechtsmittel erschwerende Auslegung und Anwendung der einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen sind, sich damit als objektiv willkürlich erweisen und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränken (vgl. zu § 522 Abs. 2 ZPO: BVerfGK 11, 235 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 -, NJW 2009, S. 572 ).
b) Dies ist hier bei der (unterlassenen) Anwendung des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 ZPO der Fall. Nach dieser Vorschrift lässt das Gericht des ersten Rechtszugs die Berufung zu, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Damit soll ausweislich der Gesetzesmaterialien vermieden werden, dass im Zuständigkeitsbereich eines Berufungsgerichts schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen (vgl. BTDrucks 14/4722, S. 93, 104). Von solchen Unterschieden ist bei Abweichung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage insbesondere dann auszugehen, wenn die Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung ist, weil sie in einer Mehrzahl von Fällen auftreten kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. Mai 2004 - 1 BvR 172/04 -, NJW 2004, S. 2584 m.w.N.). Die willkürliche Nichtzulassung der Berufung in solchen Fällen verletzt Grundrechte des im Ausgangsverfahren Unterliegenden (vgl. BVerfGK 12, 298 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. Mai 2004, a.a.O. [jeweils: Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG]; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Januar 2009 - 1 BvR 2524/06 -, NVwZ 2009, S. 515 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, juris [jeweils: Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG im Verwaltungsrechtsstreit]; BVerfGK 2, 202 [Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch willkürliche Nichtzulassung der Revision]; vgl. auch BerlVerfGH, Beschluss vom 1. April 2008 - VerfGH 203/06 -, NJW 2008, S. 3420 [Verletzung der mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG übereinstimmenden Vorschrift der Landesverfassung]).
Diese Rechtslage hat das Amtsgericht verkannt. Trotz Ausführungen der Beschwerdeführerin im Replikschriftsatz zur Rechtsprechung mehrerer Landgerichte zu § 19a UrhG hat sich das Amtsgericht einer hiervon abweichenden Auffassung einer Kammer des Landgerichts Berlin (Urteil vom 2. Oktober 2007 - 15 S 1/07 -, GRUR-RR 2008, S. 387) angeschlossen. Dabei hat es offensichtlich auch übersehen, dass das unmittelbar übergeordnete Landgericht Hamburg sich mit Urteil vom 17. April 2009 - 308 O 612/08 - (n.v.) ebenfalls ausdrücklich gegen die Meinung der Kammer des Landgerichts Berlin und für die herrschende Meinung entschieden hatte. Auch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hatte in seinem im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen Beschluss vom 23. November 2006 (- 5 W 168/06 -, ZUM 2007, S. 917 ), den das Amtsgericht selbst zitiert, festgehalten, urheberrechtlich geschützte Kartografien seien weiterhin öffentlich zugänglich, auch wenn die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung oder Kenntnisnahme durch Dritte deswegen äußerst gering sei, weil die Kartografie im Zeitpunkt der Abmahnung nicht (mehr) in eine Homepage eingebunden gewesen sei. Letzteres schließt nach dieser Rechtsprechung die Dringlichkeit aus, also den Anordnungsgrund im Sinne von § 935 ZPO, nicht jedoch den Tatbestand des § 19a UrhG (so jüngst noch einmal klarstellend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 8. Februar 2010 - 5 W 5/10 -, juris). Hinsichtlich der Hamburger Gerichte ist insoweit von einer ständigen Rechtsprechung auszugehen (vgl. noch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteile vom 9. April 2008 - 5 U 151/07 -, BeckRS 2008, 21349, und - 5 U 124/07 -, GRUR-RR 2008, S. 383 ; ebenso jetzt auch LG Berlin, Urteil vom 30. März 2010 - 15 O 341/09 -, n.v.).
Es stand dem Amtsgericht frei, wie geschehen zu entscheiden; es hätte dann allerdings von Amts wegen die Berufung zulassen müssen. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage betrifft eine Vielzahl von Urheberrechtsstreitigkeiten der hier fraglichen Art, wie schon die von der Beschwerdeführerin teilweise bereits im Ausgangsverfahren zitierten Urteile in Parallelfällen zeigen.
c) Es kann offen bleiben, ob die Berufung auch deswegen hätte zugelassen werden müssen, weil das Amtsgericht in der Frage der Störerhaftung des Beklagten eine nach Darstellung der Beschwerdeführerin von der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 180, 134) abweichende Position eingenommen hat.
2. Nachdem das angegriffene Urteil jedenfalls die Rechtsschutzgarantie verletzt, bedürfen die weiteren von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen keiner Entscheidung.
3. Das Urteil des Amtsgerichts ist hiernach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Der ebenfalls angegriffene Beschluss wird damit gegenstandslos.
--- Ende Zitat ---
--- Ende Zitat ---
Auch Dr. Rolf Lamprecht lässt sich vielleicht zB. telefonisch dazu befragen, ob man ihn wohl richtig verstanden habe,
dass man als Bürger selbst offensichtlich begründete Verfassungsbeschwerden anwaltlich vertreten besser nicht mehr erheben sollte.
Angesichts seiner aktuellen Publikationen schwer vorstellbar.
bolli:
Meiner Meinung nach kann man sich an dieser Stelle eine weitere Diskussion sparen, da sie anscheinend außer persönlichen Angriffen kaum neue Argumente bringt.
In der reinen Theorie kann RR-E-ft ja möglicherweise Recht haben, dass es Wehrmöglichkeiten gibt, aber in der Praxis scheinen diese, warum auch immer, eher selten tatsächlich zur Anwendung zu kommen, wie die Statistik von Lothar Gutsche zeigt.
Ob es nun daran liegt, dass sich viele Verfassungsbeschwerden (VB) mit anderen Themen als so eindeutigen Fällen wie der verletzten Rechtswegegarantie beschäftigen oder ob es etwa daran liegt, dass mehr Anwälte als gedacht nicht so bewandert in der ordnungesgemäßen Abfassung von VB sind oder ob in der Mehrzahl der Fälle gar die Anwälte erst gar nicht bemüht wurden und deshalb der ordnungsgemäße Weg nicht eingehalten wurde, ist wohl auf die schnelle nicht zu klären.
Ich habe an unseren Gerichten auf jeden Fall schon einiges an Willkür der entsprechenden Richter erlebt, wo auch dagegen gerichtete \"Widersprüche\" oder anderweitige Rechtsmittel nichts gebracht haben. Und meiner Meinung nach ist diese \"Versagensquote\", wie ich sie mal nennen will, zu hoch und die betreffenden Leute werden oftmals durch das System zu sehr gedeckt. Das ist übrings in den meisten Verwaltungssystemen so (und das ist keine Verschwörungstheorie sondern Insiderwissen ;)).
Daher muss man sich als Betroffener mit dieser Problematik befassen und da nützen theoretische Ausführungen wenig, auch wenn sie mit einigen entsprechenden Entscheidungen unterlegt sind. Der Gegenbeweis ist aufgrund fehlender Begründungen bei der Nichtannahme der VB ja nicht zu erbringen, da man nicht weiss, warum der VB nicht stattgegeben wurde.
Allerdings wüsste ich schon mal, wen ich mit einer entsprechenden VB, so sie denn bei mir anstünde, beauftragen würde. Und wenn er ja so vertraut mit der Materie ist, sollte zumindest die ordnungsgemäße Vorlage ja schon mal kein Hinderungsgrund für eine Stattgabe meiner VB sein. ;)
RR-E-ft:
Die von Herrn Dr. Gutsche benannte - zutreffende - Statistik besagt zu unserer Problematik überhaupt nichts.
Man wird selten in die Situation kommen, eine solche offensichtlich begründete Verfassungsbeschwerde erheben zu müssen.
Wenn in den eigenen Schriftsätzen die bestehende obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung detailliert aufgezeigt wurde, ist zwar nicht ausgeschlossen, dass das Gericht davon abweicht.
Das Gericht hat in einem solchen Fall jedoch nach den einschlägigen Vorschriften der ZPO, sofern die Beschwer der Partei 600 EUR nicht übersteigt und deshalb eine Berufung ohnehin zulässig ist,
ein Rechtmittel von Amts wegen zuzulassen.
Das wird das Gericht erst recht nicht übersehen,
wenn die Zulassung eines Rechtsmittels entsprechend begründet sogar von der betroffenen Partei beantragt wurde.
Gemessen an allen Entscheidungen kommt es selten vor, dass Gerichte die einschlägigen ZPO- Vorschriften nicht beachten.
Wird das Rechtsmittel in einem solchen eher seltenen Fall nicht zugelassen und deshalb hiergegen fristgerecht und entsprechend begründet Gehörsrüge
mit dem Hinweis auf eine sonst notwendige Verfassungsbeschwerde und die ständige Rspr. des BVerfG erhoben,
wird das Gericht dieser nur in seltenen Ausnahmefällen nicht abhelfen.
Und erst in diesem äußerst seltenen Fall, dass selbst einer entsprechenden zulässigen und begründeten Gehörsrüge nicht abgeholfen wurde,
ist der Betroffene in der Situation, dass er die offensichtlich begründete Verfassungsbeschwerde fristgemäß und entsprechend begründet erheben muss,
um noch zu einer Aufhebung der offensichtlichen Willkürentscheidung des Gerichts zu gelangen.
Das BVerfG muss die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde nicht begründen,
weshalb eine solche Begründung bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Verfassungsbeschwerden regelmäßig unterbleibt.
Offensichtlich unzulässig wäre die Verfassungsbeschwerde vorliegend, wenn für den Betroffenen ein Rechtsmittel ohne Zulassung eröffnet war
oder wenn man wegen der Nichtzulassung eines Rechtsmittels nicht zuvor fristgemäß Gehörsrüge erhoben und die Entscheidung darüber abgewartet hätte.
In ganz seltenen Fällen wird dem Beschwerdeführer wegen einer offensichtlich unzulässigen
oder offensichtlich unbegründeten Verfassungsbeschwerde eine Missbrauchsgebühr auferlegt.
Werden Verfassungsbeschwerden nicht angenommen, die nicht offensichtlich unzulässig oder nicht offensichtlich unbegründet sind,
wird die Ablehnungsentscheidung regelmäßig begründet.
Diese Begründungen können sogar recht umfangreich ausfallen.
Es ist nicht so, dass alle Gerichte vollkommen willkürlich und deshalb für den Betroffenen unvorhersehbar verfahren.
Um Willkürentscheidungen auzuschließen, erscheint es jedenfalls sinnvoll und geboten,
bereits in den Schriftsätzen die bestehende obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung detailliert aufzuzeigen und für den Fall, dass das Gericht davon abweichen sollte,
wo notwendig die Zulassung eines Rechtsmittels zu beantragen mit dem deutlichen Hinweis darauf, dass die Nichtzulassung in einem solchen Fall laut BVerfG offensichtlich Willkür wäre.
Man fängt also nicht erst dann mit der entsprechenden Argumentation an, wenn die Verfassungsbeschwerde schon erhoben werden muss!
Soll heißen:
Nachdem sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zu der uns interessierenden Widerspruchsproblematik für die betroffenen Kunden in jüngster Zeit so erfreulich komplex ausdifferenziert hat,
sollte man nicht unbedingt darauf vertrauen, dass das Gericht das maßgebliche Recht (noch) kennt (iura novit curia).
bolli:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wenn in den eigenen Schriftsätzen die bestehende obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung detailliert aufgezeigt wurde, ist zwar nicht ausgeschlossen, dass das Gericht davon abweicht.
Das Gericht hat in einem solchen Fall jedoch nach den einschlägigen Vorschriften der ZPO, sofern die Beschwer der Partei 600 EUR nicht übersteigt und deshalb eine Berufung ohnehin zulässig ist,
ein Rechtmittel von Amts wegen zuzulassen.
Das wird das Gericht erst recht nicht übersehen,
wenn die Zulassung eines Rechtsmittels entsprechend begründet sogar von der betroffenen Partei beantragt wurde.
--- Ende Zitat ---
Das ständige Wiederholen verinnerlicht zwar UNS hier im Forum diese Ihre Aussage immer mehr, aber die betroffenen Richter, zumal wenn sie nicht im Energierecht tätig sind (aber wohl auch sonst ehernicht) wird sie wohl nicht erreichen.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Gemessen an allen Entscheidungen kommt es selten vor, dass Gerichte die einschlägigen ZPO- Vorschriften nicht beachten.
--- Ende Zitat ---
Ich befürchte, ohne Ihnen zu nahe treten zu wollen, dass Sie wohl kaum einen allumfassenden Überblick über solche \"Fehlentscheidungen\" an Untergerichten haben, zumal wenn hiergegen nicht weiter vorgegangen wird. Darüber hinaus hilft mir als Betroffenem wenig, wenn ich im Rahmen der \"Relativitätstheorie\" bezogen auf die Gesamtheit der Fälle ein Einzelfall mit meinem \"Fehlurteil\" bin. Ich befürchte, da gibt\'s noch nicht mal nen Lutscher für.
Ich habe in wenigen Jahren meiner beruflichen Tätigkeit, die mich mit Gerichtsverfahren in Berührung brachten, mehrfach solche Fälle erleben müssen (und das nur bei 3-4 Untergerichten). Da sträuben sich einem manchmal nur die Nackenhaare. Aber ich bin ja kein Jurist und darf mir daher kein Urteil erlauben. Aber selbst gestandene Juristen haben oftmals nur ungläubig mit dem Kopf geschüttelt.
Ich will damit nur sagen, dass selbst bei klarster Sachlage (leider) nicht immer der Recht bekommt, der Recht hat, selbst wenn er den tollsten Anwalt mit den tollsten Begründungen, Schriftsätzen, Sachvorträgen und sonstigem Schnickschnack hat. DAS ist Lebensrealität und da bringen auch Sie, Herr Fricke, mich nicht von ab. Aber versprochen, Sie sind gespeichert. :D
Man sollte den Verbrauchern da nicht zuviel Mut machen, zumal, wenn sie das Kostenrisiko (natürlich nur im Falle des Verlierens) selbst tragen müssen.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Die von Herrn Dr. Gutsche benannte - zutreffende - Statistik besagt zu unserer Problematik überhaupt nichts.
--- Ende Zitat ---
Das ist das schöne an Statistiken, dem einen sagen sie nichts und der andere liest alles aus ihnen. :D
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