Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Betroffene nicht wehrlos gegen Nichtzulassung eines Rechtsmittels bei abweichender Rechtsprechung
RR-E-ft:
Die Risiken beim Preisprotest hätten sich erhöht.
Nicht nur für Sondervertragskunden,
sondern auch für grundversorgte Kunden.
Es soll wohl Regionen, insbesondere in tiefer Provinz geben,
wo Gerichte einfach von der bestehenden höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung abweichen,
keine Billigkeitskontrolle mehr zulassen,
und für die deshalb im Rechtsstreit unterlegenen betroffenen Kunden auch kein Rechtsmittel mehr zulassen,
so dass betroffene Kunden deshalb endgültig vor Gericht unterliegen.
Betroffene Kunden in solchen Regionen sollen sich deshalb in einem Dilemma wähnen,
da sie besorgen, ihnen würde bei Gericht ihr Recht aller Voraussicht nach abgeschnitten werden,
weshalb einige Betroffene von einer gewissen Verzweiflung berichten und sogar davon,
deshalb zu erwägen, von ihrem langjährigen Preisprotest für die Zukunft Abstand zu nehmen/ diesen aufzugeben.
Ich aber sage Euch:
Dass Betroffene dagegen wehrlos seien, ist eine fürchterliche Illusion.
Bei Lichte betrachtet muss man sich so etwas auf keinen Fall gefallen lassen,
sondern man kann sich dagegen erfolgreich beschweren,
was die Aufhebung entsprechender Urteile zur Folge haben kann.
Licht einschalten und bitte hier lesen:
Betroffene Kunden nicht wehrlos bei abweichender Rechtsprechung und Nichtzulassung eines Rechtsmittels
RR-E-ft:
s.o.
Lothar Gutsche:
In dem Grundsatz-Themen-Thread \"Billigkeit von Strompreisen\" äußert sich RR-E-ft umfangreich zu den Möglichkeiten des Energieverbrauchers, wenn das örtliche Gericht zu seinen Ungunsten von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichen will.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft, 17.02.2012 11:15
Wollte ein Gericht etwa bei einer Strompreisklage die Erheblichkeit der Einwendung der nicht wirksamen Einräumung eines Preisänderungsrechts oder der Unbilligkeitseinrede verneinen und dabei u.a. von der Entscheidungen des BGH vom 18.05.11 Az. 71/10 und B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 sowie der Rechtsprechung des OLG Stuttgart, Urt. v. 30.12.10 Az. 2 U 94/10 abweichen, so hätte es auf entsprechenden substantiierten Antrag nach den Vorschriften der ZPO Berufung oder Revision jedenfalls zuzulassen.
Die Nichtzulassung könnte dabei gegen das Willkürverbot verstoßen, was zunächst mit Gehörsrüge gem. § 321a ZPO und bei Nichtabhilfe derselben sodann mit Verfassungsbeschwerde geltend zu machen wäre.
Eine Verfassungsbeschwerde ohne vorherige Gehörsrüge wäre unzulässig.
Wer letztgenannte Rechtsschutzmöglichkeiten nicht ausschöpft, sollte deshalb auch nicht auf den gesamten Rechtsstaat schimpfen.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Original von RR-E-ft, 17.02.2012 16:49
BVerfG: Nichtzulassung eines Rechtsmittels kann Willkür sein und zur Aufhebung des Urteils führen
Bestehende Beschwerdemöglichkeiten (Gehörsrüge gem. § 321a ZPO und Verfassungsbeschwerde) gegen die willkürliche Nichtzulassung eines Rechtsmittels (Berufung/ Revision) sind auszuschöpfen.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Original von RR-E-ft, 17.02.2012 16:49
Gilt in allen Bundesländern, so lange dort Grundgesetz und Zivilprozessordnung gelten
Man muss in solchen Fällen, bei denen man aufgrund eines Abweichens von einer bestehenden höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung bei Gericht unterliegt und das Gericht zudem selbst auf substantiierten Antrag hin dagegen kein Rechtsmittel zulässt, dagegen zuerst und entsprechend begründet Gehörsrüge gem. § 321a ZPO und bei Nichtabhilfe derselben sodann fristgemäß und entsprechend begründet Verfassungsbeschwerde erheben, um zur Aufhebung des Urteils und zur Zulassung der Berufung/ der Revision zu gelangen.
--- Ende Zitat ---
RR-E-ft weist auf die erheblichen Kosten hin, die für eine Verfassungsbeschwerde bei Einsatz eines Rechtsanwaltes anfallen:
--- Zitat ---: Original von RR-E-ft, 17.02.2012 16:49
Gilt in allen Bundesländern, so lange dort Grundgesetz und Zivilprozessordnung gelten
Gleichwohl sollte man sie von einem Anwalt fertigen und einlegen lassen.
Die Anwaltskosten dafür sind nicht eben gering.
--- Zitat ---Der nach § 37 Abs. 2 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt, wenn der Verfassungsbeschwerde durch die Entscheidung einer Kammer stattgegeben wird, in der Regel 8.000,00 € (vgl. Kunze, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 34 a Rn. 82; zuletzt BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 18. April 2006 - 2 BvR 1019/01 -). Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen hier Besonderheiten auf, die eine Abweichung veranlassen würden.\"
--- Ende Zitat ---
Die dadurch entstehenden notwendigen Kosten des Beschwerdeführers
hat bei Erfolg der Verfassungsbeschwerde die Staatskasse zu tragen.
Bleibt der Verfassungsbeschwerde hingegen der Erfolg versagt,
lag es wohl im Zweifel an der Leistung des Anwalts.
Irgendwer hat schließlich immer schuld.
Der Rechtsstaat steht dem Bürger bei, der sich wegen Rechtsschutz an ihn wendet.
Der arg Betroffene aus tiefster Provinz muss also u.U. auch mal \"nach Karlsruhe gehen\" oder zumindest einen substantiierten Schriftsatz nebst Anlagen dort fristgerecht anbringen.
Wer sich deshalb mit entsprechenden Beschwerden nicht an ihn wendet und statt dessen nur auf ihn schimpft, dem kann dieser Rechtsstaat dann auch nicht mehr helfen [Verfristung].
--- Ende Zitat ---
Was ist von diesen wohl gemeinten Vorschlägen zu halten? In der Praxis leider nicht viel. Ich will das an Hand von fünf Punkten näher begründen.
1. Annahmequote
2. fehlende Begründungspflicht
3. Überlastung des Verfassungsgerichts
4. Befangenheit der Verfassungsrichter
5. Prozesskostenrisiko
1.Annahmequote
Unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/gb2010/A-IV-2.html findet sich eine Statistik des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Quote der erfolgreichen Verfassungsbeschwerden seit 1995 unter 3% liegt und in den letzten drei Jahren sogar unter 2 %. Weitere Details zur Statistik, z. B. wie viele Verfahren davon anwaltlich vertreten waren, finden zu den einzelnen Jahren unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation.html. Umgekehrt kann man auch sagen, zu 97% - 98% ist die Verfassungsbeschwerde erfolglos und damit überflüssig.
Anteil der stattgegebenen an den entschiedenen Verfassungsbeschwerden pro Jahr seit 1987*
Jahr Insgesamt entschiedene und mitentschiedene Verfahren Davon erfolgreich Anteil in %
1987 2.638 94 3,56%
1988 2.975 84 2,82%
1989 3.204 87 2,72%
1990 3.715 635 17,09%
1991 3.452 246 7,13%
1992 3.782 210 5,55%
1993 4.927 270 5,48%
1994 4.901 161 3,29%
1995 4.743 139 2,93%
1996 4.853 109 2,25%
1997 4.663 45 0,97%
1998 4.615 99 2,15%
1999 4.872 103 2,11%
2000 4.884 76 1,56%
2001 4.575 89 1,95%
2002 4.452 100 2,25%
2003 4.499 81 1,80%
2004 5.343 117 2,19%
2005 4.808 133 2,77%
2006 5.876 136 2,31%
2007 6.037 148 2,45%
2008 5.852 111 1,90%
2009 5.911 111 1,88%
2010 6.021 103 1,71%
In dem Verfahren Sürmeli/Deutschland am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschied die Große Kammer mit Urteil vom 8. 6. 2006 unter Aktenzeichen 75529/01 (siehe z. B. NJW 2006, 2389 oder http://www.richterverein-hamburg.de/j2000/egmrsuermeli.htm): Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde) garantiert auch einen Rechtsbehelf gegen angebliche Verletzungen von Art. 6 I EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) durch überlange Gerichtsverfahren. Bemerkenswert war in der Urteilsbegründung, dass weder Verfassungsbeschwerde noch Dienstaufsichtsbeschwerde, Untätigkeitsbeschwerde oder Schadenersatzklage in Deutschland wirksame Rechtsmittel sind, um überlange Gerichtsverfahren zu beschleunigen.
2. fehlende Begründungspflicht
Nach § 93d Bundesverfassungsgerichtsgesetz bedarf die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde keiner Begründung, vgl. http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/93d.html. D. h., der Beschwerdeführer erhält eine kurze Mitteilung, in der es heißt:
Am xx.xx.2012 fasste die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter xxxx unter Aktenzeichen xxxx gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) einstimmig den Beschluss:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Das war alles in meinem konkreten Fall, über den ich am 18.2.2012 in dem Thread \"Milliarden- Geschenk an Netzbetreiber“ in der Rubrik „Widerstand/Protest“ berichtet habe, siehe \"http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=89723#post89723\". Die Mitteilung beinhaltet überhaupt keine Begründung. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, was an der Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Es gibt keine Möglichkeit zu prüfen, ob das Bundesverfassungsgericht selbst die elementaren Grundregeln eines rechtsstaatlichen Verfahrens einhält wie z. B. die Gewährung des rechtlichen Gehörs.
3. Überlastung des Verfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht ist seit Jahrzehnten völlig überlastet. Der Verfassungsrechtler Professor Dr. Joachim Wieland hat schon 1999 dazu einen interessanten Aufsatz unter dem Titel „Der Zugang des Bürgers zum Bundesverfassungsgericht - Die Überlastung der Richter beeinträchtigt die Rechte der Bürger“ publiziert, siehe http://www.uni-bielefeld.de/presse/fomag/S22_27.pdf. Die Überlastung des Verfassungsgerichts ist auch einer der Gründe dafür, dass die Begründung bei Nichtannahmebeschlüssen wegfällt. In Wikipedia heißt es zur Annahme von Verfassungsbeschwerden, siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Verfassungsbeschwerde (Stand 19.2.2012, Hervorhebungen in Fettdruck durch mich):
--- Zitat ---Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme durch das Bundesverfassungsgericht. Diese Annahmeentscheidung ist (theoretisch) der eigentlichen Zulässigkeits- und Begründetheitsprüfung vorgelagert. Das Annahmeverfahren dient der Selektion der Verfassungsbeschwerden und soll ein »Ventil gegen eine Überflutung des Bundesverfassungsgerichts« sein. Seine verfassungsrechtliche Ermächtigung findet es in Art. 94 Abs. 2 S. 2 GG.[63]
Auf Grund der übergroßen Vielzahl der Verfassungsbeschwerden, die derzeit 96 % aller Verfahren des BVerfG ausmachen, wurde wiederholt über eine Beschränkung der Verfassungsbeschwerde nachgedacht. Bereits 1956 wurde ein Vorprüfungsverfahren für Verfassungsbeschwerden eingeführt, um das BVerfG gegenüber der Flut von Verfahren zu entlasten. Das Verfahren wurde mehrfach novelliert, 1985 wurden die bisherigen »Vorprüfungsausschüsse« durch Kammern mit erweiterten Befugnissen ersetzt. Gleichwohl sah sich 1992 der damalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Roman Herzog, zu der drastischen Bemerkung veranlasst: »Wenn man uns nicht hilft, saufen wir ab«.[64] Mit der Novelle zum BVerfGG 1993 (BGBl. I S. 1473) wurde das Annahmeverfahren für Verfassungsbeschwerden zuletzt modifiziert. Im Gegensatz zu früheren Regelungen, die beschrieben, unter welchen Voraussetzungen Verfassungsbeschwerden abgelehnt oder ihnen stattgegeben werden konnten, werden in den neuen §§ 93a bis 93d BVerfGG nunmehr die Gründe für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde als verbindliche Maßstäbe für die Entscheidung der Kammer und des Senats festgelegt.[65]
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 93a Abs. 2 BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen, wenn
• ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt (Grundsatzannahme),
oder
• es zur Durchsetzung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte angezeigt ist (Durchsetzungsannahme).
Der erste Annahmegrund stellt auf die objektive Funktion der Verfassungsbeschwerde ab: Grundsätzliche Bedeutung ist gegeben, wenn wichtige Fragen des Verfassungsrechts aufgeworfen sind. Der zweite Annahmegrund dient in erster Linie dem subjektiven Grundrechtsschutz: Angezeigt ist die Annahme bei besonderem Gewicht der Grundrechtsverletzung, insbesondere, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entstehen würde.
Liegt keiner der beiden Annahmegründe vor, ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde abzulehnen, selbst wenn diese zulässig und begründet sein sollte; dies wird vor allem in Bagatellfällen der Fall sein. Mit ein »bisschen« Verfassungsmäßigkeit muss der Bürger gegebenenfalls leben.[66]
--- Ende Zitat ---
4. Befangenheit der Verfassungsrichter
Die Unabhängigkeit der Verfassungsrichter ist fraglich. Gerade im Umgang mit der Regierung ist nicht von unbefangenen Entscheidungen auszugehen, wie am 16.2.2012 auch die Tageszeitung TAZ in dem Artikel „Richter und Regierungen - Der Anschein der Nähe“ berichtete, siehe http://taz.de/Richter-und-Regierungen/%2187856/. Ergebnisse dieser Nähe sind solch fragwürdige Entscheidungen wie die zu Eigentumsfragen in der früheren DDR nach der Wiedervereinigung. Über die Rolle des früheren Verfassungsgerichtspräsidenten und späteren Bundespräsidenten Roman Herzog berichtet am 7. Mai 2009 der niedersächsische Finanzrichter Nobert Schlepp in dem Beitrag „Banenrepublik in Sichtweite“ unter http://www.cleanstate.de/Bananenrepublik_in_Sichtweite.html. Auch die jüngsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Euro erscheinen einem juristischen Laien wie mir - sehr vorsichtig ausgedrückt - nicht immer ganz verfassungskonform.
5. Prozesskostenrisiko
Nach dem Beschluss 1 BvR 2523/08 des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Januar 2009 ist für die Rechtsanwaltsgebühren bei einer nicht angenommenen Verfassungsbeschwerde ein Streitwert von 4.000 Euro anzusetzen, vgl. http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20090107_1bvr252308.html. Daraus ergeben sich sind nach einem Bericht unter http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/erfolglose-verfassungsbeschwerde-fuer-51408-e-36819 Kosten von 514,04 Euro oder nach der Meldung unter http://www.wkdis.de/aktuelles/rechtsnews/165511 von 392 Euro. Damit ist der Aufwand eines Rechtsanwaltes bei weitem nicht abgegolten, denn in zwei Stunden schreibt sich sicher selbst in einfachsten Fällen keine Verfassungsbeschwerde, von langen Diskussionen mit erregten Mandanten schon einmal abgesehen. Aus Sicht des Mandanten sind bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde weitere 400 – 500 Euro vergeblich aufgewendet. Bei einem aufwandsbezogenen Honorar für den Anwalt liegen die vergeblich aufgewendeten Kosten auch deutlich höher.
Am Ende steht hier wieder die Frage nach dem Verbraucherschutz.Nach meinen Erfahrungen mit der Justiz muss sich ein wirksamer Verbraucherschutz auch auf den Schutz vor Willkür-Entscheidungen der Justiz erstrecken. Von einem Rechtsstaat sind wir offenbar ein gehöriges Stück entfernt, obwohl einige Volljuristen uns anderes glauben machen wollen.
Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de
Didakt:
@ Lothar Gutsche
Eine hervorragende, aussagekräftige Replik. Sie trifft den Kern der Sache. Ich habe in dieser Angelegenheit auch mit dem gleichen Ergebnis nachgeforscht, aber davon abgesehen, es hier wegen des damit verbundenen Zeitaufwands darzulegen. Vielen Dank dafür , Herr Dr. Gutsche.
Sie haben ja sicher gelesen, dass ich in einem anderen Thread dafür gescholten wurde, die Vorlage einer Verfassungsbeschwerde als wenig erfolgsversprechend und zweckmäßig zu betrachten.
RR-E-ft:
@Lothar Gutsche
@Didakt
Ich muss Ihren Beiträgen hinsichtlich der hier konkret betroffenen Fallgestaltung deutlich widersprechen.
Zu der Frage, ob die Nichtzulassung eines Rechtsmittels (Berufung/ Revision) bei einem Abweichen des Gerichts in seiner Entscheidung von bestehender obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung einen Verstoß gegen das Willkürverbot darstellt und die bei Gericht deshalb unterlegene Partei dadurch in ihren Grundrechten verletzt wird, besteht bereits gefestigte bzw. ständige Rechtsprechung des BVerfG.
Dieser Umstand wird wohl bei der Betrachtung ausgeblendet!
Es ist davon auszugehen, dass ein ordentliches Gericht diese Rechtsprechung des BVerfG bereits bei seiner Entscheidung über eine darauf gestützte Gehörsrüge gem. § 321a ZPO berücksichtigt.
Hilft das ordentliche Gericht mit Rücksicht darauf in seiner Entscheidung über die Gehörsrüge jedch nicht ab, so muss Verfassungsbeschwerde eingelegt werden.
Deren Erfolgsaussichten sind als entsprechend hoch einzuschätzen, wenn diese auf die bestehende gefestigte bzw. st. Rechtsprechung des BVerfG gestützt wird.
Eine Verfassungsbeschwerde auf die gefestigte bzw. st. Rechtsprechung des BverfG zu stützen, sollte auch einem Rechtsanwalt nicht schwer fallen.
Die ganze Kunst besteht darin, die bereits vorhandenen Entscheidungen des BverfG den Anforderungen an eine Verfassungsbeschwerde genügend auf den konkreten Fall zu übertragen.
Man sollte einen Anwalt damit beauftragen, weil dabei auch leicht Fehler gemacht werden können, schließlich kann bei Fristversäumung durch den Rechtsanwalt ggf. Wiedereinsetzung gewährt werden.
Wenn eine betroffene Partei in die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Verfassungsbeschwerde dabei hingegen kein Einsehen hat, dann kann ihr auch ein Anwalt an dieser Stelle nicht mehr weiterhelfen.
Eine solche betroffene Partei verantwortet es selbst, wenn die Willkürentscheidung des Gerichts weiter Bestand hat, weil nicht rechtzeitig und entsprechend begründet Verfassungsbeschwerde erhoben wurde!
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Bestehende Beschwerdemöglichkeiten (Gehörsrüge gem. § 321a ZPO und Verfassungsbeschwerde) gegen die willkürliche Nichtzulassung eines Rechtsmittels (Berufung/ Revision) sind auszuschöpfen.
BVerfG, 1 BvR 172/04 vom 26.5.2004
--- Zitat ---Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die entscheidungserheblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind vom Bundesverfassungsgericht schon entschieden (vgl. BVerfGE 87, 273 ; 89, 1 ). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor.
1. Das angegriffene Urteil ist, soweit das Amtsgericht darin die Berufung nicht zugelassen hat, mit Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot nicht vereinbar.
a) Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung allerdings nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich (vgl. BVerfGE 87, 273 ; 89, 1 ).
b) Nach diesem Maßstab steht die Nichtzulassung der Berufung im angegriffenen Urteil des Amtsgerichts mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht im Einklang.
Der Beschwerdeführer beantragte vor Erlass dieses Urteils die Berufung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 ZPO). Das Amtsgericht hat bei seiner Entscheidung, dem nicht zu entsprechen, diesen Zulassungsgrund nicht erwähnt und ihn auch in dem weiter angegriffenen Beschluss nicht erörtert. Es hat in diesem Beschluss vielmehr ausgeführt, die Berufung sei beim Vorliegen eines berufungsunfähigen Urteils nur zuzulassen, wenn eine für den Rechtsstreit entscheidungserhebliche Rechtsfrage durch das Berufungsgericht noch nicht geklärt sei (vgl. § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO), und diese Voraussetzung für das Ausgangsverfahren mit der Begründung verneint, das Berufungsgericht habe die maßgebliche Rechtsfrage - wenn auch abweichend vom Amtsgericht - schon entschieden.
Damit wird der Zulassungsgrund des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 ZPO übergangen. Dieser war im Ausgangsverfahren einschlägig. Danach ist die Berufung durch das Gericht des ersten Rechtszugs zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Damit soll ausweislich der Gesetzesmaterialien vermieden werden, dass im Zuständigkeitsbereich eines Berufungsgerichts schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen (vgl. BTDrucks 14/4722, S. 93 i.V.m. S. 104; vgl. auch Rimmelspacher, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Aktualisierungsband ZPO-Reform 2002, 2. Aufl. 2002, § 511 Rn. 73). Von solchen Unterschieden ist bei Abweichung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage nach überwiegender Auffassung auszugehen, wenn die Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung ist, weil sie in einer Mehrzahl von Fällen auftreten kann (vgl. BTDrucks 14/4722, S. 93; Rimmelspacher, a.a.O., § 511 Rn. 74 ff. i.V.m. Rn. 68; enger, soweit ersichtlich nur, Reichold, in: Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 25. Aufl. 2003, § 511 Rn. 21: nur bei Abweichung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts).
Hier hat das Amtsgericht mit der Frage nach den Anforderungen an die Aufschlüsselung einer Kraftfahrzeugsachverständigenrechnung eine Rechtsfrage entschieden, die eine Vielzahl von Verkehrsunfallsachen betrifft und äußerst umstritten sowie höchstrichterlich offensichtlich noch nicht geklärt ist (vgl. dazu Heinrichs, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Aufl. 2004, § 315 Rn. 10 m.w.N.). Dabei ist es von der ihm erklärtermaßen bekannten Rechtsprechung des zuständigen Berufungsgerichts abgewichen. Indem es die Berufung nicht zugelassen hat, hat es damit eine Sicherung der Rechtseinheitlichkeit im Zuständigkeitsbereich dieses Berufungsgerichts vereitelt.
Mit der vom Amtsgericht im angegriffenen Beschluss erörterten sachlichen Unabhängigkeit des Gerichts (Art. 97 Abs. 1 GG) hat die Frage der Zulassung der Berufung nichts zu tun. Der Amtsrichter war unbeschadet der Pflicht, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 ZPO die Berufung zuzulassen (\"lässt ... zu\"; vgl. auch Rimmelspacher, a.a.O., § 511 Rn. 79; Albers, in: Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 62. Aufl. 2004, § 511 Rn. 25) nicht gehindert, von der Rechtsauffassung des übergeordneten Berufungsgerichts inhaltlich abzuweichen.
2. Da die Nichtzulassung der Berufung durch das Amtsgericht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß beruht, ist das angegriffene Urteil insoweit gemäß § 93 c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Der ebenfalls angegriffene Beschluss des Gerichts wird damit gegenstandslos.
--- Ende Zitat ---
Siehe auch:
BVerfG 1 BvR 1991/09 vom 26.04.10
--- Zitat ---Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen Fragen bereits entschieden (vgl. nur BVerfGE 74, 228 ; 96, 189 ; BVerfGK 11, 235 ; 12, 298 ). Die Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet.
1. Das angegriffene Urteil verstößt gegen die Rechtsschutzgarantie aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
a) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes, das für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 54, 277 ; 80, 103 ; 85, 337 ; stRspr), beeinflusst die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Hat der Gesetzgeber sich für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 69, 381 ; 74, 228 ; 77, 275 ). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar sind die den Zugang zum Rechtsmittel erschwerende Auslegung und Anwendung der einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen sind, sich damit als objektiv willkürlich erweisen und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränken (vgl. zu § 522 Abs. 2 ZPO: BVerfGK 11, 235 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 -, NJW 2009, S. 572 ).
b) Dies ist hier bei der (unterlassenen) Anwendung des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 ZPO der Fall. Nach dieser Vorschrift lässt das Gericht des ersten Rechtszugs die Berufung zu, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Damit soll ausweislich der Gesetzesmaterialien vermieden werden, dass im Zuständigkeitsbereich eines Berufungsgerichts schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen (vgl. BTDrucks 14/4722, S. 93, 104). Von solchen Unterschieden ist bei Abweichung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage insbesondere dann auszugehen, wenn die Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung ist, weil sie in einer Mehrzahl von Fällen auftreten kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. Mai 2004 - 1 BvR 172/04 -, NJW 2004, S. 2584 m.w.N.). Die willkürliche Nichtzulassung der Berufung in solchen Fällen verletzt Grundrechte des im Ausgangsverfahren Unterliegenden (vgl. BVerfGK 12, 298 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. Mai 2004, a.a.O. [jeweils: Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG]; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Januar 2009 - 1 BvR 2524/06 -, NVwZ 2009, S. 515 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, juris [jeweils: Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG im Verwaltungsrechtsstreit]; BVerfGK 2, 202 [Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch willkürliche Nichtzulassung der Revision]; vgl. auch BerlVerfGH, Beschluss vom 1. April 2008 - VerfGH 203/06 -, NJW 2008, S. 3420 [Verletzung der mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG übereinstimmenden Vorschrift der Landesverfassung]).
Diese Rechtslage hat das Amtsgericht verkannt. Trotz Ausführungen der Beschwerdeführerin im Replikschriftsatz zur Rechtsprechung mehrerer Landgerichte zu § 19a UrhG hat sich das Amtsgericht einer hiervon abweichenden Auffassung einer Kammer des Landgerichts Berlin (Urteil vom 2. Oktober 2007 - 15 S 1/07 -, GRUR-RR 2008, S. 387) angeschlossen. Dabei hat es offensichtlich auch übersehen, dass das unmittelbar übergeordnete Landgericht Hamburg sich mit Urteil vom 17. April 2009 - 308 O 612/08 - (n.v.) ebenfalls ausdrücklich gegen die Meinung der Kammer des Landgerichts Berlin und für die herrschende Meinung entschieden hatte. Auch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hatte in seinem im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen Beschluss vom 23. November 2006 (- 5 W 168/06 -, ZUM 2007, S. 917 ), den das Amtsgericht selbst zitiert, festgehalten, urheberrechtlich geschützte Kartografien seien weiterhin öffentlich zugänglich, auch wenn die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung oder Kenntnisnahme durch Dritte deswegen äußerst gering sei, weil die Kartografie im Zeitpunkt der Abmahnung nicht (mehr) in eine Homepage eingebunden gewesen sei. Letzteres schließt nach dieser Rechtsprechung die Dringlichkeit aus, also den Anordnungsgrund im Sinne von § 935 ZPO, nicht jedoch den Tatbestand des § 19a UrhG (so jüngst noch einmal klarstellend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 8. Februar 2010 - 5 W 5/10 -, juris). Hinsichtlich der Hamburger Gerichte ist insoweit von einer ständigen Rechtsprechung auszugehen (vgl. noch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteile vom 9. April 2008 - 5 U 151/07 -, BeckRS 2008, 21349, und - 5 U 124/07 -, GRUR-RR 2008, S. 383 ; ebenso jetzt auch LG Berlin, Urteil vom 30. März 2010 - 15 O 341/09 -, n.v.).
Es stand dem Amtsgericht frei, wie geschehen zu entscheiden; es hätte dann allerdings von Amts wegen die Berufung zulassen müssen. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage betrifft eine Vielzahl von Urheberrechtsstreitigkeiten der hier fraglichen Art, wie schon die von der Beschwerdeführerin teilweise bereits im Ausgangsverfahren zitierten Urteile in Parallelfällen zeigen.
c) Es kann offen bleiben, ob die Berufung auch deswegen hätte zugelassen werden müssen, weil das Amtsgericht in der Frage der Störerhaftung des Beklagten eine nach Darstellung der Beschwerdeführerin von der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 180, 134) abweichende Position eingenommen hat.
2. Nachdem das angegriffene Urteil jedenfalls die Rechtsschutzgarantie verletzt, bedürfen die weiteren von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen keiner Entscheidung.
3. Das Urteil des Amtsgerichts ist hiernach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Der ebenfalls angegriffene Beschluss wird damit gegenstandslos.
--- Ende Zitat ---
--- Ende Zitat ---
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Umfangreiche Ausführungen von Herrn Dr. Gutsche haben doch mit der konkreten Fragestellung, um die es hier geht, ersichtlich rein gar nichts zu tun. Es ist zB. schon nicht ersichtlich, ob mit seiner nicht angenommenen Verfassungsbeschwerde überhaupt substantiiert geltend gemacht werden konnte, dass der Beschwerdeführer durch einen Akt der öffentlichen Gewalt selbst, unmittelbar und gegenwärtig in seinen Grundrechten betroffen und in diesen verletzt wird und zuvor ggf. den Rechtsweg ausgeschöpft hatte.
--- Zitat ---Original von Lothar Gutsche
Am xx.xx.2012 fasste die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter xxxx unter Aktenzeichen xxxx gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) einstimmig den Beschluss:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Das war alles in meinem konkreten Fall, über den ich am 18.2.2012 in dem Thread \"Milliarden- Geschenk an Netzbetreiber“ in der Rubrik „Widerstand/Protest“ berichtet habe, siehe \"http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=89723#post89723\". Die Mitteilung beinhaltet überhaupt keine Begründung.
--- Ende Zitat ---
Ein völlig anderes Thema!.
Siehe dort: Milliarden- Geschenk an Netzbetreiber
Bitte in einer Diskussion nach Möglichkeit bei der konkreten Fragestellung bleiben und nicht - mit möglicherweise eher zweifelhaften - Verallgemeinerungen aufwarten.
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