Original von uwes
These:
Ich verstehe die Entscheidung so:
Anzuwenden ist diese Entscheidung dann, wenn Preiserhöhungen bis zum Jahre 2003 in Rede stehen, die vom Kunden - mangels Widerspruch - nicht bis zum Jahre 2006 gerügt wurden.
Ab da an hat es für Energieversorgungsunternehmen Anlass gegeben, die Verträge mit den Kunden zu überprüfen und ggfs zu kündigen. (RdNr. 36)
Das bedeutet, dass in keinem Fall eines Sonderkunden, der sich auf die Unwirksamkeit einer Preiserhöhung beruft, ein höherer Preis als derjenige, der 2003 galt, der Abrechnung zugrundegelegt werden kann.
Meine
Gegenthese lautet:
Die Entscheidung ist schwer bis gar nicht zu verstehen, dafür aber einfach zu glauben.
Gemeint ist es wohl so, wie es geschrieben steht, nämlich dass ein unwirksam einseitig erhöhter Preis dann nicht mehr als solcher und mithin als unwirksam gelten soll, wenn der betroffene Kunde diejenige Verbrauchsabrechnung, welche diesen einseitig erhöhten Preis erstmals auswies, vorbehaltlos vollständig bezahlt hatte und nicht innerhalb von drei Jahren ab Zugang dieser Rechnung Widerspruch erhoben hatte, so dass dieser einseitig unwirksam erhöhte Preis danach fortan als wirksamer Preis behandelt wird und von Anfang an zu gelten haben soll.
Sonderkunden, die noch keinen Widerspruch eingelegt hatten und immer vollständig zahlten, können demnach
heute nur noch die Unwirksamkeit desjenigen Preises geltend machen, der in einer am
13.04.09 zugegangenen Verbrauchsabrechnung erstmals zur Abrechnung gestellt wurde, wofür der wirksame Zugang eines entsprechenden Widerspruches beim Versorger am heutigen Tage notwendig sei.
Drei Jahre trug der Versorger die Erbschuld daran, dass seine Preisänderungsklausel nicht wirksam einbezogen oder unwirksam war, ebenso wie die darauf beruhende einseitige Preiserhöhung unwirksam war, so dass er dem betroffenen Kunden die Rückzahlung des überzahlten Betrages gem. § 812 BGB schuldete. Soweit wohl leicht nachvollziehbar und verständlich. Wunderbarer Weise gibt der Senat wohl in vollkommener Erkenntnis dann jedoch dem betroffenen Kunden die Schuld daran, dass er nicht innerhalb von drei Jahren Widerspruch erhoben hatte und deshalb für die Vergangenheit und die Zukunft den erhöhten Preis dem Versorger doch noch vertraglich schuldet. Und selbst, wenn er nicht schuld sei (weil er einen entsprechenden Widerspruch schon nicht schuldete), soll er die Schuld jedenfalls tragen.
Wohl schlagartig Punkt Mitternacht drei Jahre nach Rechnungszugang tauschen sich wohl dann die Rollen, wer Gläubiger und wer Schuldner eines entsprechenden Zahlungsanspruches ist.
Der betrofffene Kunde, der eben noch Gläubiger eines entsprechenden Rückforderungsanspruches war, soll plötzlich fortan der Schuldner sein und seine Schuld tragen müssen.
Auch der betroffene Verbraucher sollte wohl eben nicht mit dem Verstande danach trachten, zu erkennen, was er in so einem Augenblick mitmacht.
\"Wie wird mir...?\" Die meisten betroffenen Kunden werden wohl in ihrem Schlaf davon überrascht werden.
Die demnach
schlagartige rück- und vorwirkende
Wandlung eines bisher unwirksam einseitig erhöhten, unwirksamen Preises in einen wirksamen Preis drei Jahre nach Rechnungszugang bedarf möglicherweise eines sehr starken, unmissverständlichen geoffenbarten Dogmas, ähnlich
immaculata conceptioPapst Pius IX. schließlich verkündete am 8. Dezember 1854 in seiner Bulle (auch Päpstliche Bulle) Ineffabilis Deus (‚Der unbegreifliche Gott‘) das Dogma von der Unbefleckten Empfängnis Mariens:
„Zur Ehre der Heiligen und ungeteilten Dreifaltigkeit, zur Zierde und Verherrlichung der jungfräulichen Gottesgebärerin, zur Erhöhung des katholischen Glaubens und zum Wachstum der christlichen Religion, in der Autorität unseres Herrn Jesus Christus, der seligen Apostel Petrus und Paulus und der Unseren erklären, verkünden und bestimmen Wir in Vollmacht unseres Herrn Jesus Christus, der seligen Apostel Petrus und Paulus und in Unserer eigenen:
Die Lehre, dass die seligste Jungfrau Maria im ersten Augenblick ihrer Empfängnis durch einzigartiges Gnadengeschenk und Vorrecht des allmächtigen Gottes, im Hinblick auf die Verdienste Christi Jesu, des Erlösers des Menschengeschlechts, von jedem Fehl der Erbsünde rein bewahrt blieb, ist von Gott geoffenbart und deshalb von allen Gläubigen fest und standhaft zu glauben.
Wenn sich deshalb jemand, was Gott verhüte, anmaßt, anders zu denken, als es von Uns bestimmt wurde, so soll er klar wissen, dass er durch eigenen Urteilsspruch verurteilt ist, dass er an seinem Glauben Schiffbruch litt und von der Einheit der Kirche abfiel, ferner, dass er sich ohne weiteres die rechtlich festgesetzten Strafen zuzieht, wenn er in Wort oder Schrift oder sonstwie seine Auffassung äußerlich kundzugeben wagt.“
Kanonisches Recht von nun an und in Ewigkeit.
Aber die meisten haben ja heutzutage ganz anderes Recht studiert.
Bestimmte Lehren sind nicht weiter zu hinterfragen.
Es steht wohl zu besorgen, dass sich wieder Ketzer finden, die den Zugang der demnach maßgeblichen Verbrauchsabrechnung in Abrede stellen wollen.
Ein Dogma von der Metamorphose eines unwirksamen in einen wirksamen Energiepreis mit dem dritten Jahrestag des maßgeblichen Rechnungszugangs ändert nichts daran, dass dem Versorger im betroffenen mit der o.g. Erbschuld belasteten Vertragsverhältnis kein Recht zur einseitigen Preisänderung zusteht, so dass er allenfalls über sich wiederholende wundersam anmutende Metamorphosen an höhere Preisforderungen gegenüber dem betroffenen Kunden gelangen kann.