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Autor Thema: Kürzung der Abschläge wird gerügt  (Gelesen 11569 mal)

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Offline Dillbert76

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Kürzung der Abschläge wird gerügt
« am: 13. Februar 2012, 09:08:42 »
Hallo allerseits,

auf meinen letzten Widerspruch erhielt ich von E.ON Avacon ein Schreiben mit einem für mich neuen Inhalt und ich frage mich, ob ich in irgendeiner Form reagieren sollte. Man schreibt:

\"Soweit Sie geltend machen, dass die berücksichtigten Preise unbillig sind, widersprechen wir Ihren Ausführungen. Die Preise in der Grundversorgung sind korrekt gebildet, angemessen und zahlbar. Ein Zurückhaltungsrecht für Forderungen aus der Grundversorgung besteht nicht.

[,,,] Die von Ihnen vorgenommenen Kürzungen [...] werden hiermit ausdrücklich gerügt.\"

Auch wenn ich mir nicht wirklich Sorgen mache, möchte ich doch ggf. richtig reagieren. Das ein Zurückhaltungsrecht nicht besteht würde ich mal als glatte Lüge betrachten, oder?

Viele Grüße

Ingo Perkun

Offline RR-E-ft

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Kürzung der Abschläge wird gerügt
« Antwort #1 am: 13. Februar 2012, 12:03:30 »

Offline Dillbert76

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Kürzung der Abschläge wird gerügt
« Antwort #2 am: 27. Februar 2012, 09:06:02 »
Ich habe das jetzt in Ruhe gelesen und muss gestehen, das es mir nicht viel klarer geworden ist. Über eine Rüge gegen die Kürzung und einen Widerspruch gegen meine Ausführungen habe ich in dem Beiträgen dort nichts gefunden. Darf ich daher annehmen, dass es sich lediglich um eine Drohkulisse handelt? So würde ich es jetzt verstehen. Ich wäre dankbar wenn mir das noch mal jemand bestätigen (oder eben widerlegen) könnte.

Offline bolli

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Kürzung der Abschläge wird gerügt
« Antwort #3 am: 27. Februar 2012, 12:49:05 »
Ich würde das als Drohkulisse ansehen.

In der Grundversorgung besteht in der Regel ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht. So dieses auf §5 (2) StromGVV beruhende Recht überhaupt rechtmäßig ist (derzeit liegt ein Verfahren bzw. eine Anfrage des BGH  beim EuGH, wo dieses überprüft werden soll), gilt § 315 BGB
Zitat
Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht.
Wenn Sie nun die Billigkeit anzweifeln, muss der Leistunsgbestimmer diese nachweisen und das geschieht sicher nicht nur, indem er behauptet
Zitat
\"Soweit Sie geltend machen, dass die berücksichtigten Preise unbillig sind, widersprechen wir Ihren Ausführungen. Die Preise in der Grundversorgung sind korrekt gebildet, angemessen und zahlbar. Ein Zurückhaltungsrecht für Forderungen aus der Grundversorgung besteht nicht...\"

§ 17 Abs. 1 Satz 2+3 sagen schließlich
Zitat
Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
1.soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder
2.sofern
a)der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und
b)der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt
und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.
§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.
Bedeutet, der Unbilligkeiteinwand gem. § 315 BGB hemmt die Fälligkeit der entsprechenden Forderung bis zum Nachweis der Billigkeit.

 

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