@ arebel
Neben den vorstehenden Beiträgen unterbreite ich Ihnen nachfolgenden praktikablen Vorschlag für Ihr weiteres Vorgehen.
Für Ihr Gas-Lieferverhältnis mit den Stadtwerken Bad Salzuflen gelten neben der GasGVV deren
Ergänzende Bedingungen Gas(Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV),
hier insbesondere Ziff. 3.:
„3. Abschlagszahlungen gem. § 13
Bei der jährlichen Abrechnung erheben die Stadtwerke Bad Salzuflen elf Abschläge in der Zeit von Februar bis Dezember. Die Abschläge bemessen sich nach dem Vorjahresverbrauch des Kunden. Bei Neukunden wird der durchschnittliche Verbrauch vergleichbarer Kunden zu Grunde gelegt.“
Der Versorger hat weiter § 40 (3) u. (4) EnWG zu beachten:
„(3) Lieferanten sind verpflichtet, den Energieverbrauch nach ihrer Wahl monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen. Lieferanten sind verpflichtet, Letztverbrauchern eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung anzubieten. Letztverbraucher, deren Verbrauchswerte über ein Messsystem im Sinne von § 21d Absatz 1 ausgelesen werden, ist eine monatliche Verbrauchsinformation, die auch die Kosten widerspiegelt, kostenfrei bereitzustellen.
(4) Lieferanten müssen sicherstellen, dass der Letztverbraucher die Abrechnung nach Absatz 3 spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses erhält.“
In Ihrem Fall ist davon auszugehen, dass Ihr Versorger nach Ablauf des Monats Dezember 2011 eine Jahresverbrauchsabrechnung zu erstellen hatte.
Warten Sie – wie schon gesagt – bis zum 15.02.2012 ab, ob bis dahin die Abrechnung erfolgt. Ist das nicht der Fall, dann schreiben Sie dem Versorger folgenden Schriftsatz:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihre Jahresverbrauchsabrechnung aus unserem Erdgasliefervertrag ….. steht noch aus.
Bitte beachten Sie hierzu § 40 (4) EnWG (Energiewirtschaftsgesetz): „Lieferanten müssen sicherstellen, dass der Letztverbraucher die Abrechnung nach Absatz 3 spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses erhält.“
Ich erwarte Ihre Verbrauchsabrechnung deshalb bis spätestens 15.03.2012. Ersparen Sie sich meine Beschwerde bei der Schlichtungsstelle Energie e.V., die ich anderenfalls danach vornehmen werde.
Freundliche Grüße“
Sollte die Abrechnung auch dann nicht erfolgt sein, stelle ich Ihnen hier eine Vorlage an die Schlichtungsstelle ein.