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Autor Thema: Versorger schickt keine Jahresabrechnung...  (Gelesen 27032 mal)

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Offline arebel

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Versorger schickt keine Jahresabrechnung...
« am: 03. Februar 2012, 23:06:23 »
Hallo Mitstreiter,

seit 2006 bin ich beim Gas-Preis-Protest dabei, zahle nur die Preise von 2005, widerspreche jedes Jahr der Endabrechnung und den zahlreichen Erhöhungen.
Lt. versorger bin ich Grundversorgt, ich habe u.a. auch immer Widerspruch aufgrund nicht nachgewiesener Billigkeit angeführt.
Wie es aussieht, bekomme ich nun überhaupt keine Abrechnung mehr vom Versorger.....
Wie ist dies zu werten ? Ich wollte nun schriftlich eine Abrechnung fordern....aber wenn keine kommt, soll ich dann anhand meiner eigenen Ablesung und den alten Preisen eine eigene Abrechnung erstellen ??
Weiterer Punkt: Die Abrechnung enthielt auch immer die Wasser-Abwasser Abrechung, welcher ich nie widersprochen hatte. Wie ist denn das zu werten, bzw. wie soll ich darauf reagieren ?

Danke für Eure Infos + Meinungen.

Gruß
a rebel

Offline huepenbeker

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Versorger schickt keine Jahresabrechnung...
« Antwort #1 am: 04. Februar 2012, 12:26:12 »
ich würde damit zu einem anwalt gehen und auch auf jeden fall rücklagen bilden, weil kostenlos strom und abwasser wird`s nicht geben :-)
Stoppt Wind-und Solarkraftwerke
Ja zur sauberen Kernkraft!

Offline bjo

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Versorger schickt keine Jahresabrechnung...
« Antwort #2 am: 04. Februar 2012, 12:46:07 »
Zitat
Original von huepenbeker
auf jeden fall rücklagen bilden, weil kostenlos strom und abwasser wird`s nicht geben :-)

mal in die AGB´s schauen wievil Ziet die sich selber geben für die Jahresabrechnung.
Wenn die gegen Ihre eigenen AGB´s verstoßen kann das im Streitfall vor Gericht nur positiv sein!

Offline userD0003

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Versorger schickt keine Jahresabrechnung...
« Antwort #3 am: 04. Februar 2012, 13:59:30 »
§ 40 Abs. 4 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) bestimmt:
\"Lieferanten müssen sicherstellen, dass der Letztverbraucher die Abrechnung ... spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses erhält.\"

@huepenbeker
Damit muss man nicht zum Anwalt gehen - besser ist: 1. sechs Wochen nach Verbrauchs-Ablesung den Versorger per EMail wg. der Abrechnung anmahnen; 2. liegt nach weiteren vier Wochen keine Abrechnung vor, eine Verbraucherbeschwerde bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. einreichen (das verursacht dem Versorger 350 EUR Kosten und der \"Erziehungseffekt\" dürfte sich für die Zukunft einstellen) - siehe §§ 111a und 111b EnWG !

Offline PLUS

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Versorger schickt keine Jahresabrechnung...
« Antwort #4 am: 04. Februar 2012, 14:20:01 »
Zitat
Original von h\'berger
§ 4 Abs. 4 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) lautet:
Lieferanten müssen sicherstellen, dass der Letztverbraucher die Abrechnung ... spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses erhält.
    @h\'berger, nur welche Folgen hat ein Verstoss denn?

    Vielleicht ist das Verhalten der Stadtwerke mit den juristischen Merkwürdigkeiten zu erklären, dass Abschläge zwar regelmässig fällig gestellt werden, aber diese fälligen Ansprüche nach herrschender Meinung nicht der Verjährung unterliegen. Abschläge sollen ja den Wert der bezogenen Energie widerspiegeln. Der Anspruch muss aber erst noch entstehen und das soll nach herrschender juristischer Meinung erst mit der Jahresabrechnung geschehen.  Merkwürdig ist dabei, dass die Jahresabrechung  in aller Regel unter dem Strich ja nur noch den Mehr- oder Wenigerverbrauch in Rechnung für den Verbraucher oder das EVU fällig stellt.

    Gibt es keine Jahresabrechnung, gibt es nach dieser juristischen Auffassung auch keinen Beginn der Verjährungfrist. Damit könnten die Stadtwerke versuchen, die Verjährung zu vermeiden. Das trotz der Tatsache dass die Zählerstände dem Gläubiger (Stadtwerke) bekannt sind und  alle zur Erstellung der Abrechnung notwendigen Daten vorliegen.

    Man darf als Verbraucher zu diesem Kalkül  seine Zweifel und seinen Widerstand anmelden. Es wäre zweifelsfrei ein vorsätzliches schuldhaftes Verhalten der Stadtwerke und es gibt auch noch die Verwirkung. Suchfunktion nutzen, dazu und zur Verjährung wurde schon viel geschreiben.

    z.B:
Zitat
Der Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist kann ausnahmsweise nicht begonnen haben, bis der Gläubiger Kenntnis von den Umständen hatte, die den Rückerstattungsanspruch begründen.


Verjährungsbeginn der Rückforderung:  Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
[/list]

Offline Christian Guhl

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Versorger schickt keine Jahresabrechnung...
« Antwort #5 am: 04. Februar 2012, 15:19:05 »
Zitat
Original von huepenbeker
ich würde damit zu einem anwalt gehen und auch auf jeden fall rücklagen bilden, weil kostenlos strom und abwasser wird`s nicht geben :-)
Auf solche Geistesblitze haben wir hier gewartet. Nach den bisher veröffentlichten Beiträgen des Users @huepenbeker kann man ihm ja viel vorwerfen. Aber bestimmt nicht, dass er auch nur die leiseste Ahnung von der Materie hätte. Es scheint ihm ( wie anderen auch) nur um die sattsam bekannte Hetze gegen die Energiewende (und erneuerbare Energien) zu gehen.
@Plus
Wenn alle zur Rechnungserstellung notwendigen Angaben vorliegen und es wird trotzdem keine Abrechnung erstellt, könnte sich auch die Frage nach der Verwirkung stellen.

Offline Didakt

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Versorger schickt keine Jahresabrechnung...
« Antwort #6 am: 04. Februar 2012, 17:45:20 »
@ arebel

Neben den vorstehenden Beiträgen unterbreite ich Ihnen nachfolgenden praktikablen Vorschlag für Ihr weiteres Vorgehen.

Für Ihr Gas-Lieferverhältnis mit den Stadtwerken Bad Salzuflen gelten neben der GasGVV deren Ergänzende Bedingungen Gas(Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV),
hier insbesondere Ziff. 3.:

Zitat
„3. Abschlagszahlungen gem. § 13
Bei der jährlichen Abrechnung erheben die Stadtwerke Bad Salzuflen elf Abschläge in der Zeit von Februar bis Dezember. Die Abschläge bemessen sich nach dem Vorjahresverbrauch des Kunden. Bei Neukunden wird der durchschnittliche Verbrauch vergleichbarer Kunden zu Grunde gelegt.“

Der Versorger hat weiter § 40 (3) u. (4) EnWG zu beachten:

Zitat
„(3) Lieferanten sind verpflichtet, den Energieverbrauch nach ihrer Wahl monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen. Lieferanten sind verpflichtet, Letztverbrauchern eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung anzubieten. Letztverbraucher, deren Verbrauchswerte über ein Messsystem im Sinne von § 21d Absatz 1 ausgelesen werden, ist eine monatliche Verbrauchsinformation, die auch die Kosten widerspiegelt, kostenfrei bereitzustellen.

(4) Lieferanten müssen sicherstellen, dass der Letztverbraucher die Abrechnung nach Absatz 3 spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses erhält.“

In Ihrem Fall ist davon auszugehen, dass Ihr Versorger nach Ablauf des Monats Dezember 2011 eine Jahresverbrauchsabrechnung zu erstellen hatte.

Warten Sie – wie schon gesagt – bis zum 15.02.2012 ab, ob bis dahin die Abrechnung erfolgt. Ist das nicht der Fall, dann schreiben Sie dem Versorger folgenden Schriftsatz:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihre Jahresverbrauchsabrechnung aus unserem Erdgasliefervertrag ….. steht noch aus.
Bitte beachten Sie hierzu § 40 (4) EnWG (Energiewirtschaftsgesetz): „Lieferanten müssen sicherstellen, dass der Letztverbraucher die Abrechnung nach Absatz 3 spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses erhält.“

Ich erwarte Ihre Verbrauchsabrechnung deshalb bis spätestens 15.03.2012. Ersparen Sie sich meine Beschwerde bei der Schlichtungsstelle Energie e.V., die ich anderenfalls danach vornehmen werde.

Freundliche Grüße“

Sollte die Abrechnung auch dann nicht erfolgt sein, stelle ich Ihnen hier eine Vorlage an die Schlichtungsstelle ein. :)

Offline PLUS

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Versorger schickt keine Jahresabrechnung...
« Antwort #7 am: 04. Februar 2012, 18:32:51 »
Zitat
Original von Christian Guhl
@Plus
Wenn alle zur Rechnungserstellung notwendigen Angaben vorliegen und es wird trotzdem keine Abrechnung erstellt, könnte sich auch die Frage nach der Verwirkung stellen.
    Ja @Christian Guhl, so könnte das sein, deshalb habe ich ja darauf hingewiesen und zur Suche im Forum aufgefordert. Es gibt da schon den eine oder anderen Beitrag.

Zitat
Man darf als Verbraucher zu diesem Kalkül seine Zweifel und seinen Widerstand anmelden. Es wäre zweifelsfrei ein vorsätzliches schuldhaftes Verhalten der Stadtwerke und es gibt auch noch die Verwirkung. Suchfunktion nutzen, dazu und zur Verjährung wurde schon viel geschreiben.
Versorger schickt keine Jahresabrechnung...
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Offline arebel

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Versorger schickt keine Jahresabrechnung...
« Antwort #8 am: 05. Februar 2012, 22:53:43 »
Erstmal danke an alle für Eure Antworten.

Sollte der Versorger trotz Aufforderung keine Abrechnungen erstellen, tendiere ich trotzdem dazu, weiterhin Abschläge zu zahlen, nach eigener Abrechnung...
Was spricht dagegen bzw. dafür ??

Offline Didakt

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Versorger schickt keine Jahresabrechnung...
« Antwort #9 am: 06. Februar 2012, 11:03:10 »
Das verstehe, wer will! ;)

Wollen oder können Sie aus den vorstehenden Beiträgen nicht ableiten, dass eine Jahresverbrauchsabrechnung für Sie eine wichtige Funktion erfüllt?

Weshalb wollen Sie denn im Vorgriff Abschläge - in welcher Höhe auch immer - für den neuen Abrechnungszeitraum zahlen, wenn Sie dazu vom Versorger nicht aufgefordert sind?

Offline arebel

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Versorger schickt keine Jahresabrechnung...
« Antwort #10 am: 07. Februar 2012, 10:52:54 »
@didakt....
ich hatte ja allen bisherigen Jahresendabrechnungen seit 2006 aufgrund §315 widersprochen und meine eigene Gegenrechnung aufgemacht, und dann auch nur die neu selber ausgerechneten Abschläge bezahlt.

Mit welcher Begründung sollte ich dann nun keine Abschläge mehr bezahlen ? Denn auch die letzten Abrechnungen habe ich im Prinzip ja selber erstellt - auf Grundlage der Preise von vor 2006 und immer auch unter Vorbehalt. - bis der Nachweis der Billigkeit vollbracht ist.
Der Unterschied ist nur, dass nun keine Jahresabrechnung mehr vorliegt, der ich widersprechen könnte.

Da kommt doch der Teil des Protestschreibens zum Tragen der da heisst.......trotzdem ist mir bewusst, dass ich für die bezogene Energie einen Preis bezahlen muss.....
Das einzige, was aus den widersprochenen Versorgerabrechnungen in meine eigene Abrechnung übernommen wurde, sind die Zählerstände, den diese sind ja unstrittig, Und unstrittig ist jauch , dass Energie weiterhin bezogen wird.

Offline Didakt

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Versorger schickt keine Jahresabrechnung...
« Antwort #11 am: 07. Februar 2012, 11:27:42 »
@ arebel

Zitat
von Ihnen:
ich hatte ja allen bisherigen Jahresendabrechnungen seit 2006 aufgrund §315 widersprochen und meine eigene Gegenrechnung aufgemacht, und dann auch nur die neu selber ausgerechneten Abschläge bezahlt.

Diese Handlungsweise war/ist richtig und sollte von Ihnen auch fortgeführt werden, wenn Sie nach wie vor bei Ihrem Preisprotest bleiben.

Bitte beachten Sie aber folgende wichtige Aussage weiter oben:

Zitat
Original von Plus
Gibt es keine Jahresabrechnung, gibt es nach dieser juristischen Auffassung auch keinen Beginn der Verjährungsfrist. Damit könnten die Stadtwerke versuchen, die Verjährung zu vermeiden. Das trotz der Tatsache dass die Zählerstände dem Gläubiger (Stadtwerke) bekannt sind und alle zur Erstellung der Abrechnung notwendigen Daten vorliegen.
Man darf als Verbraucher zu diesem Kalkül seine Zweifel und seinen Widerstand anmelden.

Fazit daraus: Die Verbrauchsabrechnung abwarten bzw. wie beschrieben einfordern und dann weitermachen wie bisher. Und vielleicht im Forum weitere Infos zu dieser Thematik erlesen. ;)

PS: Sie haben im Rahmen Ihres Liefervertrages Anspruch auf die Jahresabrechnung und müssen nicht unaufgefordert mit Ihren Abschlägen in die Vorkasse/Vorlage gehen.

Offline Schwalmtaler

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Versorger schickt keine Jahresabrechnung...
« Antwort #12 am: 07. Februar 2012, 12:41:58 »
Ein anderer Vorschlag:

Fordern sie unter Fristsetzung vom Versorger eine Jahresrechnung. Einfügen würde ich, dass Sie bei Fristverstreichung Presse und Schlichtungsstelle informieren und ihren Abschlag bis auf weiteres auf monatl. 5 oder 10 € reduzieren werden.  

Den Rest natürlich schön auf ein eigenes Konto bunkern!!!

Sie werden sehen, wie schnell Sie eine Abrechnung bekommen werden!!!!! :D

Offline Didakt

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Versorger schickt keine Jahresabrechnung...
« Antwort #13 am: 07. Februar 2012, 12:49:09 »
@ Schwalmtaler

Wo ist denn der Unterschied zu meinem Beitrag weiter oben vom 04.02.12.

Gerade das berechtigte Ausbleiben von Zahlungen bewirkt ein Handeln des Versorgers!

Offline Didakt

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Versorger schickt keine Jahresabrechnung...
« Antwort #14 am: 07. Februar 2012, 15:47:50 »
@ arebel

In diesem Zusammenhang noch einen Hinweis auf folgende Empfehlung von RR-E-ft, siehe auch hier:

Zitat
Original von RR-E-ft
Man sollte deshalb nur die Abschläge bezahlen, die sich bei Zugrundelegung der bisher vereinbarten Preise ergeben, wenn man einseitigen Preisänderungen in angemessener Frist widersprochen hatte.

Und bitte:
Beim Preiswiderspruch zunächst grundsätzlich das Recht zur einseitigen Preisänderung bestreiten und nur hilfsweise die Billigkeit der einseitigen Preisänderung/ des einseitig geänderten Preises.
[/B]

 

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