@RR-E-ft
zu
Mir ist bekannt, dass die Revision erfolgreich war, das stand in meinem Schriftsatz
Ich kann die Entscheidungen des BGH vom 14.03. nur überhaupt nicht nachvollziehen, und um eine Erklärung \"bemüht\", bezog ich mich daher auf die mir bekannte gegnerische Argumentation/Interpretation des OLG Nürnberg-Urteils im gegnerischen Schriftsatz:
5. Die Gestehungskosten des Versorgers wären seit 1991 enorm gestiegen
6. Die Akzeptanz der Vertragspreise eines Uraltvertrags sei nicht zumutbar,
denen das OLG Nbg wohl \"Pate stand\" - deswegen
\"im Ergebnis\".
Davon abgesehen, haben OLG und LG inzwischen jahrelang serienweise Urteile gefällt, die mit beiden BGH-Entscheidungen vom 14.03.12 m.E. nicht in Einklang zu bringen sind.
Ich begreife es nicht.
Wie bitte ist es möglich, dass überproportional viele Richter des Landes an den OLG und LG eine völlig andere Rechtsauffassung haben (und die Gesetze
und auch bereits vorhergehende BGH-Urteile, und selbst die des VIII.9, anders auslegen, als jetzt der VIII. Senat des BGH?
Der im Übrigen selbst schon verbraucherfreundlicher entschieden hatte.
Offensichtlich hat er jetzt versucht, eine \"eierlegende Wollmichsau\" zu erfinden :-(
Das alles ist doch völlig abstrus.
Wenn der BGH statt am 14.03. bereits im Februar, bzw. innerhalb der Einspruchsfrist nach dem VU, entschieden, oder ich eine Widerklage eingereicht hätte,
hätte ich meinen Prozess nun wohl ziemlich sicher zum Teil verloren, insofern, dass ich die Einstandspreise von 1991 in Ansatz gebracht habe.
BGH, Urt. v. 14.03.12 VIII ZR 93/10 Zahlungsklage E.ON Hanse gegen Gas- SonderkundeDiesen Thread im Sinne einer \"Argumentationshilfe\" weiterzuführen , kann ich mir jetzt jedenfalls sparen.
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