Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
dringendes öffentliches Bedürfnis
PLUS:
--- Zitat ---Original von Stadt/Versorger
@ Plus
Es ist doch normal,daß die Braunkohleindustrie für die Verwendung ihrer Produkte wirbt.
--- Ende Zitat ---
@Stadt/Versorger, ist das wirklich normal? Warum verbieten wir dann die Zigarettenwerbung? Das Rauchen in öffentlichen Räumen etc.pp.?[/list]
--- Zitat ---Original von Stadt/Versorger
Hinzukommt,daß sehr viele Leute sehr mit ihrem Geld rechnen müssen.Die müssen eben sehen,wie sie die \"Bude\" warm bekommen.
Wenn die Energiewende dazu führt,daß einige Leute nicht mehr die Heizung richtig aufdrehen können,dann ist etwas nicht i.O. Klar ist natürlich auch,daß Braunkohlenheizung nicht das Optimum sein kann.
Wie stellen Sie sich denn die Energiewende in Bezug auf bezahlbare Heizmöglichkeiten vor ? ( insbesondere auch für bestehende ältere Gebäude)
--- Ende Zitat ---
Ja, da ist etwas nicht i.O.. Die sogenannte \"Energiewende\" verteuert gerade die zum Grundbedarf zählende Energie für die normalen Haushaltskunden. Insbesondere die nicht privilegierten Mieter, Familien, Rentern ... ohne ein von den Verbrauchern subventioniertes garantiert hochverzinsliches \"Sparbuch\" auf dem Dach.
Die Lösung kann ja nicht sein, als Kompensation billige Braunkohlebriketts verheizen zu lassen. Wo bleibt da die Volksgesundheit, der Umwelt- und Klimaschutz? Ältere Gebäude gehören saniert. Energie, die nicht verbraucht wird ist der Beste Umwelt- und Klimaschutz. Für den Restbedarf ist Gas noch lange die wesentliche Alternative. Außerdem ist der Staat nicht gerade unschuldig an der Verteuerung der Heizungsenergie. Die Kommunen mit ihren Stadtwerken sind daran beteiligt. Das EnWG ist auf geduldigem Papier geschrieben.
Aber ja, dazu kommt, Scheinheiligkeit hat bei den Energiegeschäftemachern Konjunktur, der Profit ist das Motiv! Man betreibt erfolgreiche Lobbyarbeit. Gesetze und Verordnungen riechen danach.
Umwelthaftung .. Großanlagen
Kleinvieh (Einzelöfen ohne Filter) macht bekanntlich auch viel Mist und das in diesen Tagen wieder riechbar immer mehr!
Beispiel aus Karlruhe-Durlach
VGH Baden-Württemberg 8.Senat 8 S 1477/97
Passen solche Verordnungen noch, wenn gleichzeitig das Verbrennen von Braunkohlebriketts etc.pp. in Einzelöfen toleriert wird? : Beispiel Mettmann[/list]
PLUS:
Partikelkonzentration am 5.2.2o12
Klar, die Autos sollen ja in erster Linie an der Umweltverschmutzung schuld sein. Da wo sich die Karte rot zeigt, fahren ja die meisten.
Oder ist das vielleicht die falsche Karte. Es könnten ja auch rote PV-Dächer sein, das Nonplusultra der deutschen Umwelt-, Klima-, und Energiepolitik.
Koste diese Politik für die Verbraucher was es auch wolle, Hauptsache die Renditen für die Oligarchen stimmen. ;)
huepenbeker:
das rote sind wohl alle kohleöfen und kamine,lach.
wer soll denn so einer karte glauben schenken?
im westen ist also die luft viel reiner obwohl da die selbe wetterlage vorherrscht.
die ballungsgebiete im ruhrgebiet, alles viel sauberer. das ist doch ein grund um von ost nach west zu ziehen.
hilfe, ne.
Stadt/Versorger:
Eine Stadt kann selbst ein dringendes Bedürfnis haben.Und so sieht es aus !
Niemand soll mehr weg können von der Fernwärme !
Auch wenn die Fernwärmeerzeugung in Neubukow eine Dreckschleuder ist( im Verhältnis vom eingesetzter Energie zu erzeuter Energie)
Fehlinvestitionen werden so geschützt und persönliche Fehler dürfen die betroffenen Bürger ausbaden bzw. bezahlen.
Lesefassung der Wärmesatzung
Änderungen: Aufgrund der §§ 2,5 und 15 der KV für das Land MVv. 13.Juli 2011(GVOBL.M-V S777) wir nach Beschlussfassung d.d. Stadtvertreter der Stadt Neubukow am… und Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Wärmesatzung erlassen. § 1 Grundsätze 1) Die Stadt Neubukow verfolgt mit der Fernwärmesatzung in Verantwortung für die künftigen Generationen den zweck des Klima-und Ressourcenschutzes. Es sollen die künftigen Lebensgrundlagen geschont,zudem die örtliche Emmissionssituation verbessert werden , indem Schadstoffe (z.B. Feinstäube,Stick und Schwefeldioxide) infolge Nutzung fossiler Primärenergieträger ,insbesondere durch Einzelfeuerstätten minimiert werden. Die Stadt Neubukow fördert zu dem Zweck und zudem zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der städtischen Fernwärmeversorgung d. Erhalt und d. Ausbau gemeinwohlorientierter infrastrukturen der öffentlichen Versorgung mit Fernwärme.Eine Emissionsfreie historische Innenstadt wird angestrebt. § 6 Ausnahmeregelungen 1) Vom a+B Zwang kann eine Befreiung o.eine Beschränkung auf einen Teilbedarf beantragt werden,wenn d. A+B Zwang im konkreten Einzelfall unverhältnismäßig oder unbillig wäre 2) Unverhältnismäßigkeit liegt insbesondere vor ,wenn a) der Wärmebedarf v. Bestehenden .oder zu errichtenden Bauvorhaben,aus emissionsfreier oder emissionsarmen Energiequellen gedeckt wird,d.h. aus erneuerbaren Energien(nicht fossilen Energiequellen,wie Winde;Sonne,Erdwärme,Wasserkraft oder Biomasse oder Abwärme(z.B. in Kraft-Wärme –Kopplungsanlagen) b) die privaten Belange dem öffentlichen Interesse gem. §1 Abs 1 überwiegen c) die Befreiung f.d. Einrichtungsbetreiber wirtschaftlich zumutbar ist 3) Grundsätzlich nicht als emissionsarm oder emissionsfrei anzusehen sind Heizungsanlagen,die mit fossilen Energiequellen betrieben werden,wie Kohle ,Öl ,Gas und Holzheizungen(Ausgenommen Kraft-Wärme Kopplungsanlagen) 4) Einzelfeuerungsanlagen(z.B. Kamine,Kachel oder Gussöfen und Herde) bis zu einer Leistung von 8 KW sowie Feuerungsanlagen im Sinne des §1 Abs 2 der Ersten verodnung zur Durchführung der Bundesimmissionsschutzgesetzes(Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen-1 BimschutzVO) sind vom A+B Zwang ausgenommen) 5) Für Fallkonstellationen i.dem die Bedarfsdeckung nur teilweise i.Sinne d. Abs.2 lit A)und b) gedeckt werden kann ,gelten die Absätze 2-4 entsprechend ,wobei hier vorrangig eine Teilbefreiung in Betracht kommt ??? 6) Unbilligkeit liegt insbesondere vor bei konkreter vom Antragsteller plausibel darzulegender und durch geeignete Unterlage nachweisbar-Gefährdung.der wirtschaftlichen Existenz d. Nutzers vor. Auf die Einschränkungen in Absatz 2b)+c) kommt es nicht an.. 7) Ausgenommen vom A+B Zwang sind zu den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung i.d.aktuellen Fassung bestehende,bestandsgeschützte Heizungsanlage und zwar sowohl auf Basis nicht fossiler Energiequellen und Abwärme.Diese Ausnahme gilt bis zum Kompletten Austausch der bestandgeschützten verschlissenen Wärmeerzeugungsanlage. 8.) Eine Befreiung kann widerruflich oder befristet erteilt werden 9) Die Antragsteller haben d. Vorraussetzungen f.d. Befreiungsgründe darzulegen und auf Anforderung d.geeignete Unterlagen und sonstige Nachweise zu belegen. § 9 2) Die Fernwärmeversorgung erfolgt auf öffentlich rechtlicher Grundlage.Hierfür ist die jeweils gültige Verordnung und Allgemeine Bedingung f.d. Versorgung mit Fernwärme(AVBFwärme vom 20.Juni 1980,zuletzt geändert im Artikel 5 des Gesetzes vom 4,11,2010(Bgbl. i.S. 1483 maßgebend. § 11 Inkrafttreten 1) Diese Satzung trifft am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2) Die Wärmesatzung vom 20.6.2011 tritt hiermit ausser Kraft
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