Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
dringendes öffentliches Bedürfnis
Stadt/Versorger:
Ein dringendes öffentliches Bedürfnis muß gem. KV-MV § !5 für einen Anschluß-und Benutzungszwang(in meinem Falle Fernwärme betreffend) gegeben sein.
Kann mir jemand helfen,wie ein dringendes öffentliches Bedürfnis eigentlich definiert sein muß ? Mir scheint dieser Begriff ist Auslegungssache derer,die ihn gerade gebrauchen möchten,bzw. selbst bestimmen können,ob eine Sache nun ein öffentliches oder ein dringendes öffentliche Bedürfnis darstellen soll.
RR-E-ft:
§ 15 Absatz 1 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern ermächtigt die Gemeinde „für die Grundstücke ihres Gebietes durch Satzung den Anschluss an die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung, die Straßenreinigung, Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme und ähnliche dem öffentlichen Wohl dienende Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen und der öffentlichen Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorzuschreiben, wenn
ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür besteht.“
Fraglich schon, ob eine Einrichtung zur Versorgung mit Fernwärme per se eine dem öffentlichen Wohl dienende Einrichtung ist.
Was unter einem dringenden öffentlichen Bedürfnis iSv. § 15 KV-MV zu verstehen ist, bedarf der Auslegung.
Hierzu sollte die bereits bestehende Kommentierung zu dieser Norm zu Rate gezogen werden.
Gedanken einer Berliner Großkanzlei zum Thema
Die Kollegen legen das dringende öffentliche Bedürfnis wohl zu weit aus.
--- Zitat ---Das Rechtsamt der Stadt Greifswald ist der Ansicht, dass ein dringendes öffentliches Bedürfnis nur aufgrund lokaler Gegebenheiten gegeben sein kann, beispielsweise der Feststellung der Gefährdung der Gemeindebewohner durch örtlich verursachte Immissionen.1 Aufgrund der Küstenlage der Stadt Greifswald ist die lokale Luftreinhaltung jedoch kein Kriterium fürein dringendes öffentliches Bedürfnis. Der Klimaschutz allein könne nach einer Literaturmeinung2 partiell zur Rechtfertigung eines Anschluss- und Benutzungszwangs herangezogen werden. Daraus folge aber nicht, dass dieser Gesichtspunkt einen Anschluss- und Benutzungszwang alleine tragen könne.
--- Ende Zitat ---
Voraussetzung für ein dringendes Bedürfnis ist wohl, dass der bisherige Zustand für die örtliche Bevölkerung als unhaltbar und dringend abstellungsbedürftig angesehen werden muss.
Solange vor Ort fast ausnahmslos hochemmitierende holz- und braunkohlebefeuerte Einzelfeuerungsanlagen betrieben wurden, vornehmlich Kinder und Alte deshalb regelmäßig unter Asthma litten und im Winter keine Wäsche im Freien zum Trocknen aufgehängt werden konnte, konnte womöglich - insbesondere bei Orten mit Tallage und einer Häufung von Inversionswetterlagen - ein Bedürfnis zur lokalen Luftreinhaltung so dringend erscheinen, um einen entsprechenden Anschluss- und Benutzungszwang darauf stützen zu können, wenn sich durch ein zentrales Heizwerk mit Filteranlage die Luftreinhaltung nachhaltig verbessern ließ.
Ob ein solches Bedürfnis auch angenommen werden kann, wenn durch den Anschluss- und Benutzungszwang gasbetriebene Freuerungsanlagen verdrängt werden sollen, steht eher zu bezweifeln, zumal wenn sich die Energieeffizienz der Einzelfeuerunganslagen als höher erweisen sollte als die einer zentralen Wärmeversorgung.
Für (bio)gasbetriebene Klein- KWK- Anlagen sind wohl jedenfalls Ausnahmen vorzusehen.
PLUS:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
...
Die Kollegen legen das dringende öffentliche Bedürfnis wohl zu weit aus.
..
Voraussetzung für ein dringendes Bedürfnis ist wohl, dass der bisherige Zustand für die örtliche Bevölkerung als unhaltbar und dringend abstellungsbedürftig angesehen werden muss.
Solange vor Ort fast ausnahmslos hochemmitierende holz- und braunkohlebefeuerte Einzelfeuerungsanlagen betrieben wurden, vornehmlich Kinder und Alte deshalb regelmäßig unter Asthma litten und im Winter keine Wäsche im Freien zum Trocknen aufgehängt werden konnte, konnte womöglich - insbesondere bei Orten mit Tallage und einer Häufung von Inversionswetterlagen - ein Bedürfnis zur lokalen Luftreinhaltung so dringend erscheinen, um einen entsprechenden Anschluss- und Benutzungszwang darauf stützen zu können, wenn sich durch ein zentrales Heizwerk mit Filteranlage die Luftreinhaltung nachhaltig verbessern ließ.
Ob ein solches Bedürfnis auch angenommen werden kann, wenn durch den Anschluss- und Benutzungszwang gasbetriebene Freuerungsanlagen verdrängt werden sollen, steht eher zu bezweifeln, zumal wenn sich die Energieeffizienz der Einzelfeuerunganslagen als höher erweisen sollte als die einer zentralen Wärmeversorgung.
Für (bio)gasbetriebene Klein- KWK- Anlagen sind wohl jedenfalls Ausnahmen vorzusehen.
--- Ende Zitat ---
@RR-E-ft, Zustimmung. Ich habe die Gedanken der \"Berliner Großkanzlei\" mit Interesse gelesen.
Kommunale Ermächtigung zum Anschluss- und Benutzungszwang mit der Begründung \"globaler Klimaschutz\" hat ein deutliches Geschmäckle. Die Auslegung darf man nicht wieder den kommunalen Verwaltungen überlassen. Gerade Verbraucherschützer sollten hellhörig werden.
Anschluss- und Benutzungszwang kennen wir aus der Vergangenheit bereits bei Gas. Der einzige Lieferant dieses Energieträgers waren dann die eigenen Stadtwerke des kommunalen Verordnungsgebers. Diese Zeiten sind zum Glück vorbei.
Jetzt wird von vielen Stadtwerken die Fernwärme entdeckt. Klar, geworben wird, wie üblich und in dieser Zeit unvermeidbar, mit Klima- und Umweltschutz, dem nachhaltigen Einsatz von \"BIO\"- und \"ÖKO\". Das kann ja tatsächlich diesem Zweck dienen. Es ist sicher effektiver, klima- und umweltfreundlicher, z. B. Holz zu Strom und Fernwärme in regionalen Kraftwerken zu erzeugen, als in ungefilderten Einzelöfen zusammen mit billigen Braunkohlebriketts und was sonst noch.
Aber wie so oft, der Missbrauch droht. Sogenanntes \"BIO\"-Gas kann enorme negative und weitreichende Auswirkungen auf die Umwelt (Monokulturen, Grundwasserbelastung ...) und z.B. die Grundnahrungsmittel haben. Getreide muss in D ja bereits importiert werden um den Bedarf zu decken. Das \"dringende öffentliche Bedürfnis\" kann daher kein reines örtliches Bedürfnis sein.
Das \"dringende öffentliche Bedürfnis\" kann auch nicht darin bestehen, eine Einnahmequelle für die Stadtsäckel über ein neu entdecktes Stadtwerkemonopol zu schaffen. Fernwärme ist nicht per se umwelt- und klimafreundlich. Sie ist nicht unbedingt besser als andere Energienutzungen. Ein Zwang, der zum absoluten Monopol eines Energieversorgers führt, kommunal oder nicht, ist daher und aus Verbraucherschutzgründen grundsätzlich abzulehnen. Die immer noch gegebene Intransparenz beim kaum vermeidbaren Monopol \"Wasser- und Abwasser\" ist dafür Abschreckung genug. Hier werden schon die Grund- Abwasser- Gebühren und -Preise einseitig und differenziert erhöht, ohne dass es die Verbraucher nachvollziehen können. z.B.: Fernwärmeausbau ... Fernwärmeausbau-im Bild
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von PLUS
Anschluss- und Benutzungszwang kennen wir aus der Vergangenheit bereits bei Gas.
--- Ende Zitat ---
Wer fällt denn unter das \"wir\"?
Ein kommunaler Anschluss- und Benutzungszwang in Form einer kommunalen Satzung zugunsten der öffentlichen Gasversorgung ist mir jedenfalls bisher nicht bekannt geworden.
Anders lag die Sache auch im Fall \"Fernwärme für Börnsen\".
Eine Begründung, die jedenfalls nicht trägt:
--- Zitat ---Original von Stadt/Versorger
aus Protokoll Hauptausschuß Neubukow vom 16,5,2000
Kurz und knackig !
So sehen Begründungen zu Fernwärmesatzungen aus :
\"Die Satzung wird benötigt,um auf dem Energiemarkt bestehen zu können.\"
Mehr braucht man nicht ! (Stadt und Stadtwerke)
sh auch Forum:neubukow.info unter Neubukower Neuigkeiten und Sonstiges Pkt :Manchmal nützen gute Beziehungen.
http://www.neubukow.info/forum/viewtopic.php?f=24&t=300
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Die Gemeinde kann für die Grundstücke ihres Gebiets durch Satzung den Anschluss an die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung, die Straßenreinigung, Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme und ähnliche dem öffentlichen Wohl dienende Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen und der öffentlichen Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben, wenn ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür besteht. Ein dringendes öffentliches Bedürfnis kann nicht ausschließlich durch die Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Einrichtung begründet werden.
--- Ende Zitat ---
PLUS:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
--- Zitat ---Original von PLUS
Anschluss- und Benutzungszwang kennen wir aus der Vergangenheit bereits bei Gas.
--- Ende Zitat ---
Wer fällt denn unter das \"wir\"?
Ein kommunaler Anschluss- und Benutzungszwang in Form einer kommunalen Satzung zugunsten der öffentlichen Gasversorgung ist mir jedenfalls bisher nicht bekannt geworden.
--- Ende Zitat ---
Betroffene Mitstreiter, für die GAS als Energiequelle für Heizung und Warmwasser aufgrund der Vorgaben der Kommune alternativlos war! Der Zwang erfolgt dabei nicht immer per Satzung, sondern über Beschränkungen der Grundstücksnutzung (Baurecht). Egal wie, als Ergebnis bleibt Monopol der eigenen Stadtwerke.
Ein Bespiel GAS .. Ein Beispiel Fernwärme
Nicht immer per Satzung, im Ergebnis kaum ein Unterschied: Gaszwang
Kontrolle des Gesamtpreises
Skript PROF. DR. OTFRIED SEEWALD, Uni Passau - siehe u.a. Seite 50
Wasser: Daseinsvorsorge - Wasserpreis und Cross-Border-Leasing
Kommunalakademie dazu . . Nahwärme-Muster
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