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Urteil OLG Nürnberg v. 06.12.11 - Az: 1 U 1480/11

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berghaus:

--- Zitat ---Urteil LG Dresden v. 22.12.11 - Az: 4 S 216/11
hier
--- Ende Zitat ---
[/B]

Alles klar Ihr Nürnberger, Düsseldorfer und RichterInnen von Gerichten, die der abartigen Idee, man hätte mit dem ersten Widerspruchsschreiben einen neuen Preis akzeptiert und vereinbart oder wie in Nürnberg sogar seinen Sondervertrag in einen Tarifkundenvertrag umgewandelt (konkludenter Selbstmord?)???

berghaus 07.01.12

jofri46:
Die crux der Nürnberger Entscheidung liegt in der Tat in  dem (Muster-?)Schreiben der Beklagten vom 07.08.2005.

Aufgrund dieses Schreibens kann man durchaus die Begründung nachvollziehen, dass beide Parteien sich darin einig waren, dass der Klägerin ein einseitiges Preisänderungsrecht zustehen sollte, für die Höhe der damals in v. H. wohl zweistelligen Preisänderungen noch der Billigkeitsnachweis gefordert wurde und der Beklagte bis dahin von sich aus 2 % mehr zahlt.

Soweit das Gericht hilfsweise und quasi rückwirkend auf den Weg der  ergänzenden Vertragsauslegung verweist, würde es mich nicht überraschen, wenn der BGH demnächst ebenso argumentiert, wenn über Rückforderungsansprüche zu entscheiden ist bei einem Vertrag, der schon lange besteht und der ursprüngliche Preis das Vertragsgleichgewicht zu stark verschieben würde.

berghaus:

--- Zitat ---................bei einem Vertrag, der schon lange besteht und der ursprüngliche Preis das Vertragsgleichgewicht zu stark verschieben würde.
--- Ende Zitat ---

wenn kein Kündigungsrecht besteht? (RR-E-ft: besteht doch immer!)

Kann mal jemand das (Muster)schreiben hier einstellen?

berghaus 07.01.12

jofri46:
@berghaus

Ob mit oder ohne Kündigungsrecht:
Die Parteien haben den Vertrag über lange Zeit hinweg einvernehmlich (ohne Widerspruch gegen Preiserhöhungen) durchgeführt, so dass kein Anlass für eine Kündigung bestand, dann stellt sich heraus, dass der Kunde die Preiserhöhungen wegen unwirksamer Preisanpassungsklausel gar nicht hätte zahlen brauchen und verlangt nun auf Basis des ursprünglichen Preises das zuviel Gezahlte zurück. Da liegt der Gedanke an eine \"rückwirkende\" ergänzende Vertragsauslegung nicht fern, wobei offen ist, auf welchen Preis die Parteien sich im Rahmen einer solchen Vertragsauslegung geeinigt haben könnten.

Zu dem von Ihnen weiter oben zitierten Urteil des LG Dresden sehe ich im Sachverhalt zum Nürnberger Urteil einen wesentlichen Unterschied:
Im Dresdner Fall ging es von Anfang an um einen neuen Preis, worauf sich die Parteien, so das Gericht, nicht geeinigt haben. Im Nürnberger Fall ging es zunächst und überhaupt erst um das Recht zur Preisänderung, worauf sich die Parteien, so das Gericht, konkludent geeinigt hätten und das Gericht erst in Folge über die Billigkeitsprüfung zum neuen Preis kam.

Kampfzwerg:
Ich dachte, der BGH hätte in dem Punkt der Möglichkeit bzw. Voraussetzungen für eine Ergänzende Vertragsauslegung bei Sonderverträgen, und das gleich mehrfach, inzwischen bereits entschieden!

Außerdem ginge es doch hier eigentlich nicht um ein (vermeintliches) einseitiges Preisänderungsrecht (für vermeintliche Tarifkunden), sondern doch vielmehr um eine auszuübende Preisbestimmungspflicht (ebenfalls für vermeintliche, d. h. vom Versorger eben so deklarierte Tarifkunden)?

Und eine Einigkeit (für die defacto Sondervertragskunden) scheitert doch bereits an einem fehlenden Angebot. Geschweige denn in Folge an der angeblichen Annahme eines solchen.  :evil:


Ich bleibe dabei, das OLG Nürnberg spielt Hütchenspielertricks! und versucht mit dieser perfiden Strategie @tangocharly: den Versorgern die Kühe zu satteln!

Das könnte ich nur in dem Fall akzeptieren, wenn der Senat damit in die Wüste reitet! Obwohl mir dazu Kamele geeigneter erscheinen würden  :D


Bisher dachte ich eigentlich, dass eine \"konkludente Einigung\" bei bestehenden Sondervertägen grundsätzlich gar nicht in Betracht kommt?

--- Zitat ---Original von jofri46
Im Nürnberger Fall ging es zunächst und überhaupt erst um das Recht zur Preisänderung, worauf sich die Parteien, so das Gericht, konkludent geeinigt hätten und das Gericht erst in Folge über die Billigkeitsprüfung zum neuen Preis kam.
--- Ende Zitat ---
und wie würde es dann hiermit aussehen?:

--- Zitat ---BGH Urteil. v. 11.10.2006 - VIII ZR 270/05:Ein konkludenter Vertragsschluss durch Entnahme von Energie kommt wegen des Abschlusses eines Vertrages zwischen der Klägerin und dem Beklagten nicht in Betracht(vgl. Senatsurteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 95/03, WM 2004, 2450 = NJW-RR 2004, 928 unter II 2).
--- Ende Zitat ---
Quelle: Sondervertragskunden Argumentationshilfen

SIEHE AUCH HIER:
trotz SV, LG sieht Anerkenntnis bzw. Neuvereinbarung des Preises 2004 durch Musterbrief!

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